OGH 11Os22/97 (11Os23/97)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef F***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 7.August 1996, AZ 6 Bs 306/96 (GZ 17 Vr 241/96-28 des Landesgerichtes Feldkirch) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher und des Verteidigers Dr.Manhart, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Begründung
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15.April 1996, GZ 17 Vr 241/96-15, wurde Josef F***** von der Anklage des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Gegenstand des Strafantrages war der Vorwurf, Josef F***** habe im Jänner 1996 in Lech als verantwortlicher Betriebsleiter der Seillifte O***** GmbH Co Dr.Ingrid F***** fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen am Körper dadurch verletzt, daß er weder die linke Seite des sogenannten Slalomhanges von der Petersbodenabfahrt noch das sogenannte Gipsbachtobel absicherte, sodaß die genannte Schifahrerin, welche vom Slalomhang zur Bergstation des Übungsliftes Oberlech fahren wollte, in das Gipsbachtobel stürzte und schwere Verletzungen erlitt.
Der gegen diesen Freispruch von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wurde nicht Folge gegeben (ON 28).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen fuhr Dr.Ingrid F***** in Begleitung von Dr.Günter S***** und Dr.Sonja U***** am 23.Jänner 1996 im Bereiche der Petersbodenabfahrt in Oberlech den sogenannten Slalomhang ab, um zum Übungslift nach Oberlech hinüberzufahren. Der Slalomhang ist eine mittelsteile, üblicherweise präparierte Piste, an welche nördlich - anschließend an einen parallel zur Piste verlaufenden Erosionsgraben, bis zu welchem maschinell präpariert wird - der freie Schiraum angrenzt. Im oberen Bereich des Slalomhanges ist dieses freie Schigelände deutlich als solches zu erkennen, da dort größere Felsstücke sowie Baumbewuchs sichtbar sind. Im unteren Bereich sind noch vereinzelt kleine Fichten zu bemerken. Vom unteren Ende des Hanges kann man in Richtung Oberlech abbiegen, muß jedoch, um zum dortigen Übungslift (Bergstation) zu gelangen, einige Meter den Gegenhang hinaufsteigen ("hinauftrippeln"). Bei ihrer Abfahrt gegen 15 Uhr suchte Dr.F*****, um sich diesen Anstieg zu ersparen, schon weiter oberhalb der Pistenabzweigung vom Slalomhang nach links abzubiegen, um das Eck, in welchem die Piste dort verläuft, abzuschneiden und mit der gewonnenen Geschwindigkeit den Gegenhang hinauffahren zu können. Der freie Schiraum, den sie hiebei benützte, wurde bereits von früheren Schifahrern verspurt. Diese Spuren mündeten in eine etwa 8 m breite "wilde Schispur", die oberhalb der "markierten" (gemeint: durch Präparierung gekennzeichneten) Piste das Gipsbachtobel kreuzte. Diesen Spuren folgte Dr.F***** allerdings nach einem kurzen Aufenthalt im freien Schiraum nicht, sondern hielt in Schußhaltung eine Fahrtrichtung weiter oberhalb ein, wobei sie in einen überhaupt nicht verspurten Bereich geriet. Dieser erstreckte sich über eine Breite von mindestens 15 m bis zur Kante des Gipsbachtobels. In dieses Tobel fuhr Dr.F***** in gerader Fahrlinie - ohne abzuschwenken - hinein, "fuhr auf den Gegenhang auf", stürzte dann rückwärts in das Bachbett und blieb dort schwer verletzt liegen. Von ihrem letzten Zwischenstopp bis zum Beginn des Abgrundes legte sie etwa 66 m zurück, davon zumindest 41 m in direkter gerader Fahrspur. Die Neigung des zunächst von Dr.F***** befahrenen Geländes beträgt etwa 15 %, wogegen die Hangneigung des Tobels 24 Grad beträgt; zwischen dem Beginn des Abgrundes und dem Wasser des Tobels liegt eine Distanz von 17 m. "Bei einer Annäherung ist das Tobel weiter rechts von der späteren Unfallstelle schon aus einer Entfernung von ca 15 m vor der Böschungskante sichtbar". Am Unfallstag war die Sicht an sich gut; der Hang lag jedoch im Schatten. "Für die Zurücklegung von 20 m in geradliniger Fahrt auf diesem Gelände werden 2,6 Sekunden benötigt".
Das Erstgericht verneinte die Pflicht des Pistenhalters zur Absicherung des Tobels, weil es "mitten im freien Schigelände" liege und keine atypische Gefahrenstelle sei.
Das Berufungsgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung nur insoweit abweichende Feststellungen zugrunde, als es auf Grund selbständiger Würdigung der Lichtbilder der Unfallstelle zum Ergebnis gelangte, daß Dr.F***** zunächst auch nach Verlassen der eigentlichen Piste durch "pistenähnliches Gelände" fuhr, welches dem Erscheinungsbild der Piste glich, von einer starken "Pistenranderklärung" nicht gesprochen werden könne, der Pistenrand aber, wenn auch nicht deutlich, so doch erkennbar war. Im weiteren hielt es aber an den erstgerichtlichen Urteilsannahmen fest, wonach Dr.F***** noch einen unverspurten Bereich in einer Breite von 15 m zwischen diesem Gelände und der Böschungskante des Gipsbachtobels querte, ohne anzuhalten oder abzuschwenken und deshalb in das Tobel stürzte. Die Feststellung über dessen Sichtbarkeit "weiter rechts von der späteren Unfallstelle aus einer Entfernung von 15 m" übernahm das Berufungsgericht, indem es davon ausging, der Sachverständige und ihm folgend das Erstgericht habe nur auf die Erkennbarkeit der Böschungskante - nicht des Tobelgrundes - Bezug genommen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte auch das Berufungsgericht eine Verletzung der Pistensicherungspflicht, weil angesichts des Fahrverhaltens der Dr.F*****, die einen unverspurten Bereich von mindestens 15 m bis zur Böschungskante des Tobels, sohin in einem "eindeutig als freier Schiraum erkennbaren Gelände" in Schußfahrt durchfuhr, die Eigenverantwortlichkeit der Schiläuferin voll zum Tragen komme. Dr.F***** hätte bei Verbleib innerhalb der etwa 8 m ausgeprägten "wilden Schispur" (also im "pistenähnlichen Gelände") das Tobel gefahrlos queren können. Ihre Fahrlinie habe diese Spuren jedoch gequert und die Schußfahrt durch einen völlig unverspurten Bereich geführt, der zu besonderer Vorsicht gemahnt hätte. Es sei Dr.F***** durchaus möglich gewesen, vor der Böschungskante abzuschwingen oder anzuhalten, um den Absturz zu verhindern. Das Tobel habe im Unfallsbereich zum Unfallszeitpunkt keine atypische Gefahr dargestellt, die einer entsprechenden Absicherung bedurft hätte.
Diese Rechtsansicht verletzt nach Auffassung des Generalprokurators das Gesetz in der Bestimmung der §§ 6 und 88 StGB. In der deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird hiezu folgendes ausgeführt:
Zwar gehört die Eigenverantwortlichkeit des umsichtigen, sich an die Eigenregeln des Schilaufs haltenden Pistenbenützers durchaus zu jenen Kriterien, welche zur Einschränkung der Sorgfaltspflicht - und damit der strafrechtlichen Haftung des Pistensicherungspflichtigen heranzuziehen sind. Zutreffend ist auch, daß in diese Eigenverantwortlichkeit grundsätzlich die Vermeidung von Gefahren fällt, welche dem Schiläufer bei Benützung des freien Schiraums außerhalb jenes Bereiches drohen, auf welcher der Pistenhalter den Schimassenverkehr eröffnet und aufrechthält. Eine räumliche Beschränkung der Pistensicherungspflicht ausschließlich auf den als Piste gewidmeten (oder von einer solchen nicht eindeutig unterscheidbaren) Bereich wird allerdings den Anforderungen nicht gerecht, welche an die Maßfigur eines sachkundigen und verantwortungsbewußten Pistenhalters zu stellen sind. Die Eigendynamik des Schilaufs bringt es vielmehr mit sich, daß der Pistenhalter auch mit der Auswirkung von unmittelbar neben den Massenverkehrsbereichen auftretenden Gefahren zu rechnen hat. Mag auch im allgemeinen die Sicherung von Sturzräumen von mehr als 2 m Breite außerhalb des Pistenrandes nicht geboten sein (vgl Pichler/Holzer, Handbuch des Österreichischen Schirechts, 31), so kann doch nicht davon ausgegangen werden, daß von der Geländebeschaffenheit knapp außerhalb dieser Zone ausgehende Gefahren stets (mangels Atypizität) vernachlässigt werden dürfen. Vielmehr hängen die Notwendigkeit und das Ausmaß von Sicherungsvorkehrungen im Nahbereeich der Piste (oder pistenähnlichen Fläche) vom Wesen, von der Größe und insbesondere von der Erkenn- und Abwendbarkeit der Gefahr ab (S 32 aaO). Im Hinblick darauf, daß Schiabfahrten möglichst weit von Felsabbrüchen und ähnlichen Gefahrenstellen entfernt angelegt werden sollten, sind solche Stellen in unmittelbarer Nähe der Abfahrt, obwohl mit ihnen vor allem im hochalpinen Gelände (die gegenständliche Unfallstelle befindet sich hingegen in unmittelbarer Nähe des verbauten Teiles von Oberlech - AS 41, 47) gerechnet werden muß, jedenfalls dann abzusichern, wenn sie nicht oder nur schwer erkennbar sind (S 35, 40 aaO), muß doch auch mit Ortsunkundigen und mit schlechten Sichtverhältnissen gerechnet werden. "Außerdem kann ein Schifahrer, aus welchem Grunde immer, die Herrschaft über die Schier verlieren und so von der Piste in den Abgrund fahren. Es sind auch schon Schifahrer unmittelbar von der Piste weg in den nahen Abgrund, in den Tod gefahren" (S 40 aaO). Die mit dem vorliegenden Schiunfall befaßten Strafgerichte hätten sich daher vor allem einer genaueren Prüfung der Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der Gefahr für einen durchschnittlich verantwortungsbewußten Pistenschifahrer unterziehen müssen. Eine solche Prüfung wäre im Hinblick auf die - durch die Bezeichnung der Unfallstelle als "Abgrund" angedeutete - Größe der Gefahr, vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil aktenkundige Anhaltspunkte dafür sprechen, daß das Tobel als steiler, tiefer und gefährlicher, einer Gletscherspalte vergleichbarer Geländeeinschnitt - eben als Abgrund - für Dr.F***** zur Unfallszeit erst aus kürzester Distanz erkennbar war (vgl AS 11, AS 111 und AS 131: trotz Fehlens witterungsbedingter Sichtbeeinträchtigungen diffuse Sichtverhältnisse; AS 21 unten: plötzliche Wahrnehmung eines vorher nicht zu erkennenden Tobels durch den Zeugen Dr.S*****; Lichtbilder Nummer 3, 6 und 7 in Beilage 5 zu ON 2; damit übereinstimmend Zeugenaussage Dris.S***** AS 125 ganz oben und Gutachten des Schisachverständigen AS 141 Anfang des letzten Absatzes). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß es - der Auffassung der befaßt gewesenen Strafgerichte (siehe US 6 Mitte des erstgerichtlichen und US 5 zweiter Absatz des Berufungsurteiles) zuwider - auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer nicht geboten ist, allein infolge Erkennen des Umstandes, daß er sich im freien Schiraum befindet, sogleich abzuschwingen oder eine wesentliche Richtungsänderung vorzunehmen; dies gerade dann nicht, wenn es sich um einen geübten, auch unverspurtem Gelände gewachsenen Schifahrer handelte (indiziert laut AS 25 sowie US 11 zweiter Absatz des Berufungsurteils) und das relativ flache Gelände in der Nähe verbauten Gebietes gelegen ist. Im übrigen bedeutet ein "unverspurter Bereich" (den das Oberlandesgericht im Gegensatz zum Lichtbild Nr 3/AS 41 annimmt) nicht allein schon deshalb die Qualifikation freien Schiraums; auch Teile einer Piste können (mehr oder weniger) unverspurt sein. Angesichts der (laut AS 139) lediglich durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit guter Schifahrer von etwa 30 bis 35 km/h (also bei einem Sekundenweg bis zu knapp 10 m) in derartigem mittelschweren Gelände (AS 137 unten) ist aber davon auszugehen, daß das Erkennen der Gefahrenstelle als solche auch bei aufmerksamer Fahrweise erst zu einem Zeitpunkt möglich war, der eine wirksame Abwehrreaktion kaum oder überhaupt nicht zuließ. Auf Grund dieses Umstandes war - auch im Hinblick auf die bekannte Tendenz von Pistenbenützern, Varianten, die ihnen einen wenn auch nur kurzen Aufstieg ersparen, möglichst immer nach oben hin (zur Vermeidung unnötigen Höhenverlustes) auszuweiten - bei der (extrem geringen) Schneelage zur Tatzeit (AS 11, 19, 45) eine hohe Unfallswahrscheinlichkeit gegeben, welche wenigstens die (nach Auffassung der Anklagebehörde erforderliche) Warnung durch Spannen einer Schnur oder Aufstellung gekreuzter Stangen vor dem Abgrund gebot; denn für die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Pistensicherung ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr und ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewußten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend (Tagungsbericht in ZVR 1984, 321). Selbst die - rechtlich nicht haltbare (so) - Annahme, daß die Gefahrenstelle im freien Schiraum lag, könnte zudem den Pistensicherungspflichtigen (zwar allenfalls der Verbindlichkeit zur Anbringung eines Auffangnetzes oder Gitters vor dem Abgrund, jedoch) nicht ohne weiteres der Verpflichtung zur Schaffung eines deutlich als Warnung erkennbaren Hinweises für die Pistenbenützer entheben (vgl auch Lamprecht-Schröcksnadel-Wagner, Die Verkehrssicherungspflicht für Schiabfahrten, Schriftenreihe des Fachverbandes der Seilbahnen Österreichs, S 27 ganz oben). In welcher Entfernung vom Rand der Piste oder pistenähnlichen Fläche solche Gefahrenstelle im freien Schiraum überhaupt keiner Absicherung - nicht einmal durch einen solchen Hinweis - bedürfen, hängt vom Zusammenwirken der bereits angeführten Kriterien ab, zu denen neben dem Ausmaß und der Wahrscheinlichkeit der Gefahr vor allem deren Erkennbarkeit und Abwendbarkeit durch das von den beiden Maßfiguren (Pistenbenützer und Pistenhalter) zu erwartende verantwortungsbewußte und umsichtige Verhalten zählen. Einerseits ist zu prüfen, ob mit die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit selbst eines verantwortungsbewußten Schifahrers überfordernden Situationen zu rechnen ist, in welchen die Gefahr nicht rechtzeitig erkannt und abgewendet werden. Über die Berücksichtigung solcher Situationen hinaus muß andererseits vom verantwortungsbewußten Pistenhalter verlangt werden, daß er in seine Überlegungen betreffend Sicherungsmaßnahmen im unmittelbaren Nahbereich des organisierten Schiraums auch die Möglichkeit geringfügiger Fehlleistungen (Aufmerksamkeitsfehler, Reaktionsverzögerungen, Fahrfehler) einbezieht, die im Massenschiverkehr erfahrungsgemäß immer wieder unterlaufen. Muß schon im Falle solcher auf der Piste unterlaufender Bagatellfehler mit der Verwirklichung einer neben dem organisierten Schiraum auftretenden, von diesem aus nicht erkennbaren und nach dessen Verlassen infolge ihrer räumlichen Nähe nicht oder nur mehr mit Schwierigkeiten vermeidbaren Gefahr gerechnet werden, dann sind - ungeachtet der Eigenverantwortlichkeit des Schifahrers bei Bewegung im freien Schiraum - Sicherungsmaßnahmen geboten.
Die demnach erforderlichen Feststellungen zur Erkennbarkeit und Abwendbarkeit der Gefahr bei maßstabgerechtem Verhalten der Schifahrer einerseits und des Pistensicherungspflichtigen andererseits wurden im gegenständlichen Verfahren nicht getroffen, obgleich sie nach der Aktenlage - vgl die ao Aktenstellen, insbes AS 141 unten - durchaus indiziert waren. Auf Grund ihrer den räumlichen Geltungsbereich der Pistensicherungspflicht allzu schematisch einschränkenden Rechtsauffassung, bei der sie auch die besonders angesichts der Altschneelage und des Fehlens einer - eine eindeutige Orientierung ermöglichenden - (Mittel- oder Rand) Markierung der regulären (Slalom) Piste (AS 9, 17, 81, 137) entscheidende Frage des (ex ante) erkennbaren deutlichen Randes der pistenartigen "wilden Abfahrt" außer acht ließen, haben sich die Berufungsrichter statt dessen mit der Frage auseinandergesetzt, ob Dr.F***** durch sofortiges Abschwingen nach Erkennen ihres Verlassens des verspurten Bereiches in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden. Wie bereits ausgeführt wurde, kann aus der Bejahung letzterer Frage nicht einmal ein Abweichen Dris.F***** vom maßstabgerechten Verhalten, umso weniger aber erschlossen werden, daß der Angeklagte die ihm nach den Umständen (§ 6 StGB), nämlich infolge seiner Pistensicherungspflicht, auferlegte Sorgfalts beachtet hat.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Josef F***** als Betriebsleiter eines Seilbahnunternehmens, welches zugleich einen Schibetrieb organisiert, von der Anklage vorgeworfene fahrlässige Herbeiführung der schweren Verletzung der Schiläuferin Dr.Ingrid F***** kann, weil an ein erfolgskausales positives Handeln des Angeklagten nicht angeknüpft werden kann, nur auf die (fahrlässige) Unterlassung der Erfolgsabwendung im Sinne des § 2 StGB gestützt werden. Auf ein fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt sind somit die für Begehungsdelikte entwickelten Regeln entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist demzufolge, ob dem Angeklagten Garantenstellung zukommt, dh ob er kraft einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung zur Erfolgsabwendung verhalten war (§ 2 StGB) und ob er bejahendenfalls die (mit der Garantenpflicht in enger Beziehung stehende) objektive Sorgfaltspflicht außer acht gelassen hat (§ 6 StGB).
Die in § 2 StGB umschriebene Garantenstellung wird nach weitgehend übereinstimmender Lehre und Judikatur durch Gesetz, Vertrag (bzw freiwilliger Pflichtenübernahme: vgl Kienapfel JBl 1975/207 f, Leukauf/Steininger Komm3 § 2 RN 28) oder vorausgegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) begründet. Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsschutzobjekts aufgerufen ist und sich alle übrigen Beteiligten auf den aktiven Einsatz dieser Person verlassen oder verlassen dürfen. Dies gilt insbesondere für die freiwillige Pflichtenübernahme: Hier vor allem kommt es darauf an, daß andere sich im Vertrauen auf die Einsatzbereitschaft des Garanten einer größeren Gefahr aussetzen, als sie es sonst getan hätten, oder auf ander- weitigen Schutz verzichten, denn nur dann rechtfertigt die Übernahme eine strafrechtliche Haftung (vgl Jescheck, Lehrbuch5 620).
Eine unmittelbar aus dem Gesetz ableitbare Erfolgsabwendungspflicht des Seilbahnunternehmens (und damit des Angeklagten) ist mangels einschlägiger Vorschriften zu verneinen. Ebensowenig kann die Garantenstellung des Unternehmensverantwortlichen auf ein gefahrbegründendes Vorverhalten gestützt werden, wird ein solches doch nur dann anerkannt, wenn durch das dem Schadensereignis vorangegangene Tun, hier also durch die Ermöglichung des Schiverkehrs an sich, das Opfer in eine Lage qualifizierter Schutzbedürftigkeit gebracht wird, aus der es sich ohne fremde Hilfe nicht befreien kann (Kienapfel BT I4 § 88 RN 16; JBl 1975 83, 1983 494; ZVR 1977/46). Sehr wohl aber läßt sich die Garantenstellung des Angeklagten mit der in der Rechtsordnung anerkannten Verkehrssicherungspflicht begründen, wonach, wer einen Verkehr eröffnet, im Rahmen des Zumutbaren - und damit auch unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Benützers - die Verkehrsteilnehmer schützen und zumindest warnen muß, und jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt, dafür zu sorgen hat, daß niemand zu Schaden kommt (vgl Koziol/Welser Grundriß I 450 f).
Zur Bestimmung des Umfanges, des Inhalts und der Grenzen der somit auch den Halter einer Schipiste treffenden Verkehrssicherungspflicht (Pistensicherungspflicht) wurden im Schrifttum und in der (zivil- und strafrechtlichen) Rechtsprechung folgende Kriterien als maßgebend angesehen:
Grundsätzliche Übereinstimmung besteht darin, daß eine Sicherungspflicht nur für den organisierten Schiraum und - in eingeschränktem Umfang - für Schirouten besteht, während im freien Gelände außerhalb dieses Raumes, insbesondere auch auf den sogenannten "wilden Abfahrten" (vgl SZ 54/183 ua) der Schifahrer auf eigene Gefahr fährt (König in ZVR 1986, 3; Pichler/Holzer Handbuch des österr.Schirechts 1987 S 28). Als organisierter Schiraum gelten nach der Verkehrsauffassung die vom Pistenhalter ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten, als welche allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Grundflächen verstanden werden, die markiert oder sonst klar als für den Massenverkehr gewidmet erkennbar sind. Eine Markierung ist jedoch nur dort erforderlich, wo die Streckenführung nicht aus dem Gelände, den Vegetationsverhältnissen oder auf andere Weise, etwa durch mechanische Präparierung, deutlich ersichtlich ist (EvBl 1979/1, Pichler, Anm zu ZVR 1979/74, Pichler/Holzer aaO S 27 Dittrich/Reindl, ZVR 1992, 99). Innerhalb des organisierten Schiraums hat der Pistenhalter vor atypischen Gefahren zu sichern, mithin vor solchen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild, allenfalls auch auf den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste, auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder nur schwer abwendbar sind (Dittrich/Reindl in ZVR 1982/322, Pichler/Holzer aaO 35, Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport-Verhaltensweisen ... in ZVR 1996 S 196). Diese Pflicht, die Piste nach ihrem "Erscheinungsbild" zu sichern, erstreckt sich demnach über die an sich gewidmete Fläche hinaus auch auf eine erst durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung, sofern der Pistenhalter nicht die ursprüngliche Begrenzung der Piste entsprechend gekennzeichnet hat (ZVR 1985/101, SZ 50/54, Pichler/Holzer aaO 27), nicht aber für ein angrenzendes, bloß verspurtes Gelände, solange es von der präparierten Piste deutlich unterscheidbar ist (Dittrich/Reindl ZVR 1983/257). Schließlich sind ungewöhnliche Gefahrenquellen außerhalb der Piste auch dann zu sichern, wenn sie sich unmittelbar neben dem Pistenrand befinden und nach den örtlichen Gegebenheiten auch für einen verantwortungsbewußt fahrenden Schiläufer die Gefahr naheliegt, im Sturzfall über den Pistenrand hinauszugeraten (vgl Reindl in ZVR 1982/257, Pichler/Holzer aaO 30 ff, 41; König aaO 6, ZVR 1984/141; Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO 199).
Für sogenannte "wilde Abfahrten" oder "Varianten", die auf nicht als Piste gewidmetem Gelände befahren werden, besteht nach allgemeiner Auffassung keine Sicherungspflicht. Die Abzweigung einer solchen "wilden Abfahrt" von der gewidmeten Piste braucht, sofern der Verlauf der Piste und damit die Abzweigung gleich als solche erkennbar ist, selbst dann nicht gekennzeichnet werden, wenn sich die "wilde Abfahrt" nach ihrem Erscheinungsbild von der Piste nicht unterscheidet (vgl Pichler/Holzer aaO 28; Dittlich/Steidl, Rechtsprobleme beim Verlassen des organisierten Schiraums in ZVR 1981/226 und ZVR 1983/259). Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von der gewidmeten Piste könnte aber dann die Sicherungspflicht des Pistenhalters für die entstandene Abfahrt auslösen, wenn die gewidmete Piste so mangelhaft markiert ist, daß Schifahrer trotz gehöriger Aufmerksamkeit von ihr abkommen können (Pichler/Holzer aaO 27).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, zeigt sich, daß sich der Unfall in einem Geländebereich ereignete, auf welchen sich die Pistensicherungspflicht des Angeklagten nicht erstreckte.
Nach den insoweit vom Berufungsgericht übernommenen Urteilsannahmen des Erstgerichtes verließ Dr.F***** den Slalomhang der "Petersbodenabfahrt" im Bestreben, eine Verbindung zur Bergstation des Übungsliftes zu finden, die es ihr erlaubte, den Gegenanstieg möglichst im Schwung zu nehmen. Der nordseitige (in Abfahrtsrichtung linke) Rand des Slalomhanges war bis zu einem parallel zur Piste verlaufenden kleinen Erosionsgraben maschinell präpariert (S 151, 153), wobei der Pistenrand nicht deutlich erkennbar war. Die Fahrlinie Dris F***** verlief zunächst "abseits der eigentlichen Piste" durch pistenähnliches Gelände (S 262, 265). Soweit dabei auf Schispuren Bezug genommen wurde, die vom Slalomhang wegführten und schließlich in eine etwa 8 m breite "wilde Schispur" mündeten, handelt es sich nicht um eine "Pistenverbreiterung" im Sinne der obigen Ausführungen, sondern um eine als solche erkennbare Abzweigung einer "wilden Abfahrt", auf die sich nach dem vorhin Gesagten die Sicherungspflicht des Pistenhalters erstrecken kann.
Damit ist aber für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen: Den getroffenen Feststellungen zufolge liegt nämlich zwischen dem Rand dieser "Variante" und der Böschungskante des zum Tobel abfallenden Geländeabbruchs ein völlig unverspurtes, ca 15 m breites Gelände, das als freier Schiraum zu beurteilen ist und demnach außerhalb des "organisierten Schiraums" liegt.
Nach den topographischen Verhältnissen konnte ein Schiläufer, der auf dieser "freien Variante" zum Sturze kam, allein dadurch auf keinen Fall auch nur in die Nähe des Geländeabbruches geraten, umsoweniger, als sich die Unfallstelle in einer seitlichen Entfernung von 15 m von der "wilden Spur" befand: Vielmehr war das Erreichen der Unfallstelle nur durch bewußtes Verlassen der "wilden Spur" überhaupt möglich.
Daraus folgt: Die Garantenpflicht des Pistenhalters umfaßt auch hier nur die Neutralisierung von (atypischen) Gefahrenstellen, die sich - unter Einbeziehung eines angrenzenden Sturzraumes - im unmittelbaren Bereich der Abfahrt selbst befinden. Zwar ist der Beschwerde darin zuzustimmen, daß von der Geländebeschaffenheit knapp außerhalb dieser Zone ausgehende Gefahren nicht von vornherein vernachlässigt werden dürfen, doch gilt dies, wie bereits ausgeführt, nur dann und insoweit, als zu besorgen ist, daß ein (durchschnittlich verantwortungsbewußter) Schiläufer von der Abfahrtspiste mangels Erkennbarkeit ihrer Begrenzung oder durch einen Sturz auf der Abfahrt über deren Rand hinaus und dadurch unmittelbar in den Gefahrenbereich geraten könnte. Weil diese Möglichkeit nach den Urteilsannahmen in bezug auf den Geländeabbruch zum Gipsbachtobel unzweifelhaft ausscheidet, - von einer unmittelbaren Nähe dieser Gefahrenstelle zur "wilden Spur" kann bei Bedacht auf die konstatierte Entfernung von 15 m nicht gesprochen werden - war der Angeklagte schon wegen des Fehlens einer ihn treffenden Garantenpflicht nicht dazu verhalten, die von der Beschwerde vermißten Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen. Damit kann aber auch jenen Überlegungen, die die Sicherungspflicht aus der Nähe der Unfallstelle zum verbauten Gebiet abzuleiten versuchen, keinerlei Relevanz zugebilligt werden, wie es auch unmaßgeblich ist, ob die Benützer der (wilden) Abfahrt (ebenso wie jene einer gewidmeten Piste) ortskundig sind oder nicht.
Das Maß der vom Pistenhalter zu beobachtenden objektiven Sorgfalt wird aber auch durch die Eigenverantwortlichkeit des Pistenbenützers begrenzt: Allgemein anerkannt ist, daß ein eigenverantwortliches selbstgefährdendes oder schädigendes Verhalten des Opfers die Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden der die Selbstgefährdung bloß veranlaßt, gefördert oder ermöglicht hat, grundsätzlich ausschließt (Kienapfel, BT I4 § 80 RN 64 und in ZVR 1977, 163; Burgstaller in WK § 80 RZ 38; Schmoller StP XXII 71; JBl 1996 805; Lewisch ÖJZ 1995 298).
Diese Eigenverantwortlichkeit hat demnach auch die in Ermangelung einschlägiger Vorschriften für das Sorgfaltsmaß heranzuziehende "Maßfigur" zu berücksichtigen. Verläßt ein Schiläufer daher bewußt den für den Massenverkehr gewidmeten und damit jenen Bereich, für welchen er den Schutz des Pistenhalters vor atypischen Gefahren erwarten kann, dann handelt er eigenverantwortlich und trägt damit allein das Risiko seiner Verletzung (vgl Steininger, ZVR 1985, 103). Daran ändert nichts, daß Schiläufer dazu tendieren mögen, "Varianten" zu wählen (oder auszuweiten), die ihnen einen wenn auch nur kurzen Aufstieg ersparen.
Eben davon ist vorliegend auszugehen, hat doch Dr.F***** die "wilde Spur" sogar gequert (S 267) und damit bewußt eine Fahrlinie gewählt, die durch zweifelsfrei außerhalb des organisierten Schiraums gelegenes Gelände führte. Auf Risken, die mit einem derartigen Verhalten verbunden sein können, insbesondere auf den Geländeabbruch zum Gipsbachtobel mußte der Pistenhalter weder hinweisen noch ihnen vorbeugen.
Daraus folgt, daß es auf die von der Beschwerde als entscheidend hervorgehobene Frage der Erkennbarkeit und der Abwendbarkeit der im Geländeabbruch gelegenen Gefahr nicht ankommt. Der reklamierte Rechtsfehler haftet somit dem bekämpften Urteil nicht an, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben mußte.