OGH 14Os149/97

14Os149/97Tribunal supérieur2 déc. 1997

Texte intégral

OGH 14Os149/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margarethe L***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.September 1997, GZ 29 Vr 1.849/92-160, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margarethe L***** im dritten Rechtsgang des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und § 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Einbeziehung eines bereits rechtskräftigen Schuldspruchs bestraft.

Darnach hat sie in Bad H***** mit dem Vorsatz, ihren Vater Franz L***** durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der T***** Bank AG I***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, zur Behebung von Sparguthaben des am 9.September 1991 verstorbenen Matthias L***** berechtigt zu sein, zur Auszahlung von Sparguthaben verleitet, wodurch die Verlassenschaft nach Matthias L***** (mit Ausnahme des Erben Franz L*****) mit einem 25.000 S (nicht jedoch 500.000 S - US 8) übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde bzw geschädigt werden sollte, und zwar

1. am 21.Oktober 1991 hinsichtlich des Sparbuches Nr 011-737558 zur Auszahlung eines Betrages von 152.627 S und

2. am 18.Dezember 1991 hinsichtlich des Sparbuches Nr 001-0271088 zur Auszahlung eines Betrages von 420.570 S.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten versagt.

Die Beschwerdeführerin vermag keine formalen Begründungsmängel (Z 5) aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem sie unter Wiederholung ihrer leugnenden Verantwortung die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, zureichend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.

Dies gilt zunächst für die von den Tatrichtern festgestellte Art der Erlangung der beiden Sparbücher durch die Angeklagte (Auffinden im Wohnhaus des Erblassers), deren Aussage, diese seien bereits zu Lebzeiten ihrem Vater übereignet worden, mit überzeugender Begründung nicht gefolgt wurde (US 9 f). Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrem diesbezüglichen Vorbringen das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), welche das Gericht verpflichtet, die Beweisergebnisse im Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen. Wenn auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber für die ungünstigeren entschieden hat, liegt ein mit Mängelrüge nicht bekämpfbarer Akt freier Beweiswürdigung vor.

Das Erstgericht hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, daß dem Vater der Angeklagten das Losungswort eines Sparbuchs ("Weng") bekannt war (US 10 f), und festgestellt, daß er dieses auf dem Bankformular eingetragen hatte (US 6). Auch der Weg, wie es letztlich zur Bekanntgabe des richtigen Losungswortes des zweiten Sparbuches kam, wird vom Erstgericht plausibel dargestellt. Von einer unzureichenden Begründung dieser Urteilsfeststellungen kann nunmehr (siehe 14 Os 54/95; ON 135) keine Rede sein.

Es versagt aber auch der Einwand der Unvollständigkeit der Urteilsgründe zu dem vom Erstgericht festgestellten Verhalten des Franz L***** bei Behebung der Sparguthaben durch Nichtberücksichtigung der Angaben des Bankbeamten Helmut P*****. Vielmehr versucht die Beschwerdeführerin dessen Aussage in der Hauptverhandlung vom 3.September 1997 (S 163/III), wonach Franz L***** bei einem Einziehungsversuch bloß "anwesend" gewesen sei, dahin umzudeuten, daß er und nicht die Angeklagte das gegenständliche Sparbuch realisieren wollte.

Entsprechend der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) war es entbehrlich, sich mit dem lediglich auf Angaben der Angeklagten basierenden Informationsstand des Notars Dr.B***** über die Herkunft der Sparbücher auseinanderzusetzen.

Die Annahme, daß die Beschwerdeführerin mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, konnte das Erstgericht mängelfrei auf ihre Kenntnis von der Existenz weiterer erbberechtigter Personen gründen (US 5, 8, 12).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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