Texte intégral
OGH 7Ob356/97x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wilhelm T*****, vertreten durch Dr.Peter Bartl und Dr.Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Michael Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 62.920,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 9.September 1997, GZ 6 R 219/97p-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Auch bei Qualifizierung der Bestimmung des Art 3 Z 1 lit c der BVB/MA als Obliegenheit (zur Abgrenzung Obliegenheit/Risikoausschluß vgl Schauer, VVG3, 262 ff mwN), die gemäß § 15a VVG zwingend nach § 6 Abs 3 VVG zu beurteilen ist, ist für den Kläger nichts gewonnen.
Ihr trifft nämlich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beweislast für fehlenden Vorsatz und fehlende grobe Fahrlässigkeit bei der verspäteten Anzeigeerstattung, sondern auch für den Kausalitätsgegenbeweis (Schauer a.a.O., 259 f m.w.N; Prölss-Martin, VVG25, 130). Nichts anderes ergibt sich auch aus der in der Revision zitierten Belegstelle Prölss-Martin, VVG25, 122: Der Kläger hat hier gar nicht den Versuch unternommen, die sich aus dem Sachverhalt ergebende und im übrigen auch von der beklagten Partei behauptete Möglichkeit, das bei rechtzeitiger Anzeige der Täter rasch hätte ausgeforscht werden können, zu widerlegen.