OGH 13Os177/97

13Os177/97Tribunal supérieur3 déc. 1997

Texte intégral

OGH 13Os177/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Satz (erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.August 1997, GZ 5 e Vr 1421/97-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz O***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Satz, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versucht

1. am 3.Mai 1996 dem Felix L***** 9 Schatztruhen-Lose im Gesamtwert von 180 S,

2. am 21.September 1996 Gewahrsamsträgern der M***** GmbH ein Paar Pantoffeln im Wert von 499 S,

3. am 2.November 1996 Gewahrsamsträgern des M***** Marktes eine Milchschnitte im Wert von 6,80 S,

4. am 16.Dezember 1996 Gewahrsamsträgern des Kaufhauses I***** eine schwarze Herrenlederjacke im Wert von 1.199 S,

5. am 18.April 1997 Gewahrsamsträgern des D*****-Marktes ein Paar Socken im Wert von 69,90 S,

6. am 23.Juli 1997 dem Rudolf L***** ein GSM Handy,

7. am 23.Juli 1997 der Mariana S***** eine Geldbörse und eine Telefonwertkarte und

8. am 23.Juli 1997 dem Simeon C***** und der Dr.Johanna S***** je eine Telefonwertkarte.

Die sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit richtende, nominell aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des - geständig gewesenen (S 347) - Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Indem die Mängelrüge (Z 5) nur isolierte Details der Beweiswürdigung kritisiert, verfehlt sie einen Bezug zur Prozeßordnung.

Der Einwand, der Diebstahl von Pantoffeln, Jacke und Socken sei anders gelagert als die Wegnahme von Lebensmitteln und Bargeld und solcherart nicht gewerbsmäßig begangen worden, übergeht die Argumentation des Erstgerichts, mit der es auch die zu diesen Fakten voll geständige Verantwortung des Angeklagten für erwiesen erachtet hat (US 12); ganz abgesehen davon, daß schon formell kein Nachteil aufgezeigt wird (Mayerhofer StPO4 ENr 42 zu § 281 Z 10).

Entgegen den Ausführungen zur Subsumtionsrüge (Z 10) wurde die Annahme gewerbsmäßiger Begehung nicht auf den "Hang zu Vermögensdelinquenz" gestützt, sondern mit diesem Argument ausschließlich die Ablehnung der Voraussetzungen einer Entwendung (§ 141 StGB) begründet (US 13).

Die Behauptung unzulässiger Doppelverwertung (inhaltlich Z 11 zweiter Fall), weil der angenommene Erschwerungsgrund der "Tatbegehung über einen längeren Zeitraum" bereits in der die Strafdrohung bestimmenden gewerbsmäßigen Tatbegehung enthalten sei, ist nicht richtig (EvBl 1995/104).

Die gesetzeskonforme Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes wird auch mit dem urteilsfremden Vorbringen, Gewerbsmäßigkeit sei "aus dem bloßen Umstand der gemeinsamen Verhandlung und Aburteilung" einzelner "Angriffe mit den anderen Straftaten" abgeleitet worden, nicht erreicht.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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