OGH 14Os158/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert S***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.September 1997, GZ 5 d Vr 7.081/97-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Norbert S***** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, wonach er am 20. Juli 1997 in Wien versucht hat, durch Aufzwicken einer Sicherungskette mittels einer Zange zwei Mountainbikes in nicht mehr näher feststellbarem Wert namentlich nicht bekannten Eigentümern wegzunehmen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider kommt - ungeachtet fehlender Zitierung im Urteilsspruch (inhaltlich Z 3) - der Vorsatz des Angeklagten, sich durch die Zueignung der Sachen unrechtmäßig zu bereichern, im Zusammenhalt von Spruch und Urteilsgründen hinreichend deutlich zum Ausdruck, wurde doch bei der Beschreibung des objektiven Tatherganges unmißverständlich ausgeführt, dieser sei mit Diebstahlsvorsatz geschehen (US 3; vgl Mayerhofer StPO4 § 260 E 5, 6 a). Daß einem Diebstahl ein Bereicherungswille immanent ist, entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch.
Auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten wird im Ersturteil explizit eingegangen (US 4) und logisch und empirisch einwandfrei den intervenierenden Polizeibeamten gefolgt, welche von ihrem nahen Standort die Manipulationen mit dem - sichergestellten (ON 9) - Tatwerkzeug (trotz Dunkelheit) beobachteten. Einer näheren Begründung, daß es sich um fremde Sachen handelte, bedurfte es nicht (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO), weil der Angeklagte vor Gericht kein Eigentum an diesen behauptete und durchaus nachvollziehbar ist, daß sich die schriftlich verständigten Eigentümer deshalb nicht bei der Polizei meldeten, weil ihnen kein wesentlicher Schaden entstanden war.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a).
Der angestellten Spekulation, die Fahrräder könnten derelinquiert worden sein, steht nicht nur entgegen, daß diese mit einer Kette gesichert waren, sondern auch die Aussage des Polizisten G*****, er habe beobachtet, daß diese benützt würden (S 62).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, indem sie unter Negierung des festgestellten Diebstahlsvorsatzes eine Tatbeurteilung als versuchte dauernde Sachentziehung nach § 135 (Abs 1) StGB anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.