OGH 6Ob339/97i

6Ob339/97iTribunal supérieur17 déc. 1997

Texte intégral

OGH 6Ob339/97i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Andreas R*****, geboren am 19.Dezember 1960, ***** infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 7.Oktober 1997, GZ 3 Nc 24/97f-2, (wegen Ablehnung) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Andreas R***** brachte beim Landesgericht Feldkirch gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage auf Zahlung von 3 Millionen Schilling sowie ein Feststellungsbegehren ein.

Mit Beschluß vom 29.3.1996, 1 Nd 7/96 bestimmte der Oberste Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache. Da die Prozeßfähigkeit des Klägers zweifelhaft erschien, übermittelte das Landesgericht Salzburg die Akten gemäß § 6a ZPO dem Bezirksgericht Feldkirch, das ein Sachwalterschaftsverfahren einleitete. In diesem Verfahren lehnte Andreas R***** sämtliche Richter des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck und des Landesgerichtssprengels Salzburg als befangen ab.

Mit Beschluß vom 5.8.1996 Jv 717/96 wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Feldkirch den gegen den Erstrichter im Pflegschaftsverfahren gerichteten Befangen- heitsantrag zurück.

Mit Eingabe vom 27.8.1996 an den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch erneuerte Andreas R***** im Hinblick auf den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 5.8.1996 seinen Antrag auf "Aberkennung der Gerichtsbarkeit" und führte neuerlich aus, der Oberste Gerichtshof hätte dem Gerichtsstand Feldkirch und dem Gerichtsstand Innsbruck die Zuständigkeit in der Amtshaftungsangelegenheit wohl nicht entzogen, wenn nicht sämtliche Richter als befangen anzusehen wären.

Mit Beschlüssen vom 10.6.1997, 12 P 796/96w-30 und 31 bestellte der Pflegschaftsrichter des Bezirksgerichtes Feldkirch schließlich für das Pflegschaftsverfahren und das Amtshaftungsverfahren einstweilige Sachwalter.

Gegen diese Beschlüsse erhob Andreas R***** Rekurse. Der Vorsitzende des Rechtsmittelsenates legte den Ablehnungsantrag des Betroffenen dem Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vor. Dieser wiederum übermittelte den Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck unter Hinweis darauf, daß Andreas R***** laufend Ablehnungsanträge stelle, die immer wieder zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führten.

Da Andreas R***** sämtliche Richter des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck als befangen ablehnte, zeigte dieses dem Obersten Gerichtshof seine Behinderung gemäß § 30 JN an.

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.9.1997, 4 N 516/97 wurde der Ablehnungsantrag des Betroffenen, soweit er sich gegen die Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck richtet, mit der Begründung zurückgewiesen, jener habe alle Richter des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck und damit auch des Oberlandesgerichtes Innsbruck abgelehnt, ohne bestimmte Richter und konkrete Befangenheitsgründe zu nennen. Es könne immer nur ein ganz bestimmter Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder das ganze Gericht abgelehnt werden. Daß ein Amtshaftungsverfahren anhängig sei, in dem der Kläger Richtern des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck Verfehlungen vorwerfe, lasse keineswegs auf die Befangenheit dieser Richter, schon gar nicht, worüber im vorliegenden Verfahren zu entscheiden sei, auf die Befangenheit im Sachwalterschaftsverfahren schließen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag soweit er sich gegen die Richter des Landesgerichtes Feldkirch richtet als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes sei auch der gegen die Richter des Landesgerichtes Feldkirch gerichtete Ablehnungsantrag unberechtigt. Auch dieser Antrag sei lediglich damit begründet, daß ein Amtshaftungsverfahren beim Landesgericht Salzburg behänge, in das die jeweiligen Behördenleiter des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes Feldkirch eingebunden seien. Dieser Umstand allein vermöge eine Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch im Sachwalterschaftsverfahren nicht zu begründen.

Dem Rekurs des Betroffenen gegen diesen Beschluß kommt keine Berechtigung zu. Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist zutreffend. Der Ablehnungswerber hat alle Richter des Landesgerichtes Feldkirch abgelehnt, ohne bestimmte Richter und insbesondere auch ohne konkrete Befangenheitsgründe zu nennen. Ein beim Landesgericht Salzburg anhängiges Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich läßt keineswegs die Besorgnis zu, die Richter des Landesgerichtes Feldkirch könnten im Rahmen von Entscheidungen über Rechtsmittel in einem anhängigen Sachwalterschaftsverfahren andere als rein sachliche Gründe walten lassen.

Der Rekurswerber übersieht in seinen Ausführungen, daß der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 N 516/97 ausgesprochen hat, das Oberlandesgericht Innsbruck sei nicht gehindert, über die Befangenheit der Richter des Landesgerichtes Feldkirch zu entscheiden, was es mit dem angefochtenen Beschluß auch getan hat.

Die zuständigen Richter des Landesgerichtes Feldkirch werden nunmehr die Rekurse des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Feldkirch als Pflegschaftsgerichtes vom 10.6.1997 zu behandeln haben.

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