OGH 13Os179/97

13Os179/97Tribunal supérieur18 déc. 1997

Texte intégral

OGH 13Os179/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Habl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.September 1997, GZ 6 b Vr 11449/96-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene (Teil)Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Kurt R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefaßt - in Wien Bargeld, Pretiosen und sonstige Sachen in einem 25.000 S bei weitem übersteigenden Wert anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

A/ weggenommen, und zwar

1. zwischen 25. und 26.April 1996 der Chris St***** durch Einbruch in die Räumlichkeiten der Tanzschule "M*****";

2. zwischen 28. und 29.April 1996 dem Franz E***** durch Einbruch in dessen Lokal;

3. zwischen 1. und 2.Mai 1996 dem Dr.Rudolf S***** durch Einbruch in dessen Firmenlager;

B/ wegzunehmen versucht, und zwar zwischen dem 25. und 26.April 1996 dem Dr.J.D***** durch Einbruch in dessen Büroräumlichkeiten.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit als unvollständig begründet, weil das Erstgericht die Aussagen der Geschwister des Angeklagten, ihn mit Geld und Zigaretten sowie Essen unterstützt zu haben, und weiters, daß dieser eine Wohnung für sich adaptierte und auch benützte, mit Stillschweigen übergangen habe. Der Vorwurf trifft nicht zu, ist doch das Erstgericht bei seinen Überlegungen zur Gewerbsmäßigkeit ohnehin von einer (finanziellen) Hilfebedürftigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat es auch ausdrücklich die Beschaffung einer neuen Wohnung und den finanziellen Aufwand hiefür in seine Überlegungen einbezogen (US 17 unten). Die Beschwerde zeigt somit keine formalen Begründungsmängel auf.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederum legt keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den gesamten Schuldspruch stützenden Tatsachenfeststellungen dar, sondern versucht spekulativ - teils unter Mißachtung der eigenen Einlassung des Angeklagten über das Einbruchswerkzeug - die Schuldlosigkeit des Angeklagten darzutun, wobei auch (ohne Konkretisierung) neuerlich die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung bestritten wird.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist, weil sie die Öffnung eines Tresors (Faktum A 3.) als eines Behältnisses mit einem in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel, nämlich einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, dem § 129 Z 2 StGB und damit einer weiteren Qualifikation (zusätzlich zu der jedenfalls vorliegenden des Einbruchs nach Z 1) unterstellt haben will, zum Nachteil des Angeklagten und demgemäß auch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (10 Os 28/79, 11 Os 198/83, 11 Os 13/84, 15 Os 62/94 uvm). Nur am Rande sei bemerkt, daß die Beschwerde auch im Falle eines angestrebten (hier nicht aktuellen) bloßen Austausches der Ziffern des § 129 StGB zufolge der rechtlichen Gleichwertigkeit dieser Begehungsformen nicht zum Vorteil erhoben wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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