Texte intégral
OGH 4Ob378/97k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.12.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Christoph F*****, und Jasmin F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Roman F*****, vertreten durch Dr.Stefan Glöß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 12. November 1997, GZ 10 R 295/97b-43, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der in Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedeutet die Möglichkeit des in seinen Rechten Betroffenen, zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zumindest einmal im Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 44). Daß mangels einer obligatorischen mündlichen Verhandlung und infolge der Einseitigkeit des Rekursverfahrens das rechtlicher Gehör im Außerstreitverfahren oft (nur) darin liegen kann, dem Betroffenen auf andere Weise Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt vorzubringen, bedeutet nach hA keinen Verstoß gegen Art 6 MRK (Schoibl, in FS Matscher 407 mwN; Klicka/Oberhammer aaO).
Eine Rekursbeantwortung ist nach der derzeitigen Rechtslage für das Obsorgeverfahren (sowie das sonstige Pflegschaftsverfahren) im Gesetz ebensowenig wie eine mündliche Rekursverhandlung vorgesehen. Der Vater hatte aber im Verfahren erster Instanz mehrmals Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern und hat diese Gelegenheit auch genützt. Im Rekursverfahren wurde er vernommen; dabei wurden ihm die Ergebnisse der vorangegangenen neuerlichen Befragung seiner Kinder mitgeteilt. Er hatte damit die Möglichkeit, zu den - einzigen neuen - Beweisergebnissen des Verfahrens zweiter Instanz Stellung zu nehmen; er hätte auch weitere Beweise anbieten können.
Von einer groben Verkennung verfahrensrechtlicher Grundsätze, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte, kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.