OGH 11Os169/97 (11Os174/97)

11Os169/97 (11Os174/97)Tribunal supérieur23 déc. 1997

Texte intégral

OGH 11Os169/97 (11Os174/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roman E***** und Sabine M***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Sabine M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 14.August 1997, GZ 35 Vr 1369/97-40, sowie über die Beschwerde der Angeklagten Sabine M***** gegen den Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im bekämpften Schuldspruch A 2 sowie im Strafausspruch einschließlich des Widerrufsbeschlusses aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung und Beschwerde wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Sabine M***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (A 2) und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B II) schuldig erkannt.

Danach hat sie (laut Punkt A 2 des Urteilstenors) in Innsbruck, Hall in Tirol und anderen Orten zwischen März und Mai 1997 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift durch Verkauf einer ziffernmäßig nicht feststellbaren, jedenfalls aber großen Menge Heroin an fünf im Urteil namentlich genannte Personen in Verkehr gesetzt. Aus den Urteilsgründen läßt sich hiezu ableiten, daß der Schöffensenat ersichtlich vom Verkauf einer Gesamtmenge von mindestens 5 Gramm Heroin ausgegangen ist (US 9).

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist im Recht.

Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund zeigt die Beschwerdeführerin zutreffend auf, daß sich gegen die Richtigkeit der angenommenen großen Suchtgiftmenge, somit einer entscheidenden Tatsache aus den Akten erhebliche Bedenken ergeben.

Wenn auch der Kern der Urteilsgründe (US 8-12) eine stetige Vermengung von Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen darstellt, ist daraus doch hinlänglich deutlich zu entnehmen, daß das Erstgericht von einem 32,8 %igen Reinheitsgehalt des Heroins und dementsprechend einer großen Menge im Sinne des § 12 Abs 1 SGG von ca 4,6 Gramm Heroin (brutto) ausging (US 10). Daß die Angeklagte zumindest 5 Gramm Heroin (brutto) verkaufte, stützte es auf deren Angaben vor der Gendarmerie (S 47 ff iVm US 9) und erstellte unter Hinweis auf diese Niederschrift eine Auflistung der jeweiligen Gramm-Mengen nach den im Spruch genannten fünf Abnehmern (US 10).

Wie die Beschwerde zu Recht hervorhebt, sind jedoch weder die Mengenangaben der Sabine M***** noch diejenigen der vernommenen Käufer derart beschaffen, um daraus - wie es in der bekämpften Entscheidung dargestellt wird - verläßlich zu der konstatierten Gesamt- menge zu gelangen. Die Beschwerdeführerin gab nämlich nicht die im Urteil enthaltenen Gewichtseinheiten zu Protokoll, sondern eine verschiedene Anzahl von "Fünfhunderter"- und "Tausender"-Briefchen. Durch die zeitlich variablen Größen (zB Verkauf ab Anfang oder Ende März bzw nicht jede Woche) ergibt sich sogar auf der vom Erstgericht angenommenen Basis eines Heroingehaltes von 0,15 bzw 0,3 Gramm Heroin pro Briefchen eine Schwankungsbreite der gesamten Suchtgiftmenge, die auch einen Mindestwert knapp unter der Grenzmenge zuläßt. Bei Berücksichtigung der Einschätzung derjenigen Abnehmer, die von einem etwas geringeren Heroingehalt der Briefchen sprechen, verändert sich die Bandbreite der möglichen Suchtgiftsumme noch weiter unter die zur Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Menge.

Dem Urteil mangelt es im Hinblick auf diese Beweisergebnisse - wie die Beschwerde der Sache nach auch in Richtung einer Mängelrüge (Z 5) releviert - an einer entsprechend schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung für die aufgelisteten Suchtgiftverkäufe. Demgemäß bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung der im Spruch noch als nicht feststellbaren, in den Gründen aber mit "zumindest 5 Gramm" angeführten Heroinmenge, weshalb dem Urteil Nichtigkeit anhaftet und sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeargumente erübrigt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, daß sich die in der bekämpften Entscheidung enthaltenen Ausführungen zum Additionseffekt nur auf den Mitangeklagten Roman E***** (US 9), nicht aber auf die Beschwerdeführerin beziehen.

Es waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung das angefochtene Urteil im bekämpften Schuldspruch (A 2) und im Strafausspruch sowie der mit letzterem untrennbar verbundene Widerrufsbeschluß aufzuheben und in diesem Umfang die Verfahrenserneuerung aufzutragen (§ 285 e StPO).

Mit ihren gegenstandslos gewordenen Rechtsmitteln war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.