OGH 11Os181/97-6 (11Os182/97)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andreas D*****, Christian M***** und Alen C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.Oktober 1997, GZ 22 Vr 2863/96-39, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Andreas D***** gegen den Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andreas D*****, Christian M***** und Alen C***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 und 15 StGB, Andreas D***** überdies des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben
I. Andreas D*****, Christian M***** und Alen C***** am 10.August 1996 in Hall in Tirol im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) einem unbekannten Geschädigten ein Montainbike der Marke Scott im Wert von 15.000 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz
1. durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, nämlich des Fahrradschlosses wegzunehmen versucht,
2. dieses Fahrrad weggenommen;
II. Andreas D***** am 5.November 1996 in Innsbruck Günter G***** durch gefährliche Drohung, nämlich Vorhalten eines Klappmessers zu einer Handlung, und zwar zum Verlassen der WC-Anlage des Lokales "F*****" genötigt.
Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, welche Andreas D***** und Alen C***** auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO und Christian M***** auf jene der Z 1, 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO stützen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Andreas D*****:
Obwohl dieser Angeklagte eingangs der Nichtigkeitsbeschwerde erklärt, lediglich den Schuldspruch II wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB anzufechten, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge ("... das angefochtene Urteil aufzuheben ...") auf alle Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den Umfang des Schuldspruches II hinaus, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder doch durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen.
In seinen undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer, das Schöffengericht hätte sich mit den Widersprüchen in den Aussagen des einzigen Belastungszeugen G***** nicht auseinandergesetzt und unberücksichtigt gelassen, daß der Zeuge bei seiner Vernehmung durch einen Gendarmeriebeamten unter dem Einfluß von Methadon stand und daher seine (belastende) Aussage nicht glaubwürdig sei. Das angefochtene Urteil leide deshalb an einem Begründungsmangel und würden diese Umstände erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen bewirken, sodaß nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" mit einem Freispruch vorzugehen gewesen wäre.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich die Tatrichter in ihrer Beweiswürdigung mit den Angaben sämtlicher Zeugen auseinandergesetzt und ausführlich dargetan haben, warum sie trotz der Alkohol- und Drogenbeeinträchtigung des Zeugen G***** seinen Angaben unmittelbar nach der Tat und bei seiner Gendarmerievernehmung gefolgt sind (US 13). Diese Beweiswürdigung entspricht den logischen Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens. Es liegt daher weder ein formeller Begründungsmangel vor, noch vermögen die Beschwerdeausführungen erhebliche sich aus den Akten ergebende Bedenken im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen. Das Rechtsmittel versucht vielmehr die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung anzufechten, was jedoch im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Christian M*****:
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer geltend, an der Hauptverhandlung hätte ein ausgeschlossener Richter teilgenommen, weil der Beisitzer Mag.S***** in dieser Strafsache als Untersuchungsrichter tätig gewesen sei. Unter seiner Anleitung hätte nämlich der Rechtspraktikant Mag.F***** den Mitangeklagten Andreas D***** als Beschuldigten vernommen.
Prozessuale Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, daß der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Hauptverhandlung oder, wenn er ihm erst später bekannt geworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.
Wie sich aus dem Strafakt ergibt, wurde dem Verteidiger Mag.Dr.Stefan O*****, der den Angeklagten M***** in der Hauptverhandlung vertrat, am 14.Juli 1997 eine (kostenlose) Kopie des Strafaktes überlassen (siehe Kanzleibestätigung angeheftet am Aktendeckel). Trotz der damit erfolgten Kenntnisnahme der beteiligten Untersuchungsrichter hat der Verteidiger den seiner Meinung nach Nichtigkeit begründenden Umstand nicht gleich bei Beginn der Hauptverhandlung (3.September 1997) gerügt, sodaß der Beschwerdeführer zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht legitimiert ist (SSt 48/74).
Ein Verfahrensmangel im Sinne der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens, die die Verteidigungsrechte sichern sollen, hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind.
Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll wurden aber weder vom Angeklagten selbst noch von seinem Verteidiger Anträge gestellt, über die das Erstgericht nicht oder abschlägig entschieden hätte und werden solche in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.
Soweit das Vorbringen eine Verletzung der amtswegigen Wahrheitsforschung im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO zur Darstellung bringt, ist es nicht begründet.
Das Schöffengericht hat nämlich den Amtsvermerk der Gendarmerie über die mündlich gemachten Angaben des Mitangeklagten D***** nicht unkontrolliert seiner Entscheidung zugrunde gelegt, sondern in der Hauptverhandlung auch den aufnehmenden Gendarmeriebeamten RI F***** über das Zustandekommen dieses Vermerks und dessen genauen Inhalt befragt (S 255 ff) und damit den Verteidigern Gelegenheit geboten, das Beweismittel zu hinterfragen.
Mit der Alkoholisierung des Mitangeklagten D***** und einer sich daraus allenfalls ergebenden Wahrnehmungsunfähigkeit mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen; ergibt sich doch aus den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen, daß Andreas D***** nach Wegnahme des Fahrrades noch ein Kraftfahrzeug lenkte und bei Eintreffen der Gendarmeriebeamten über die Felder so schnell davonlaufen konnte, daß eine Festnahme unterbleiben mußte (US 7).
Die Verlesung der Anzeige erfolgte nach dem Hauptverhandlungsprotokoll, dessen Berichtigung nicht begehrt wurde, einverständlich, also auch mit Zustimmung der Angeklagten oder ihrer Verteidiger, sodaß hiedurch keine Nichtigkeit bewirkt wurde. Warum die Laienrichter den kriminalpolizeilichen Aktenindex als rechtskräftige Verurteilungen verstehen sollten, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Strafregisterauskünfte gesondert verlesen und dargetan wurden (S 259).
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet.
Das Erstgericht hat seinen Schuldspruch I unter anderem auf die in einem Aktenvermerk festgehaltenen Angaben des Angeklagten Andreas D***** gegenüber einem erhebenden Gendarmeriebeamten gestützt und mängelfrei begründet, warum es dieser Aussage gefolgt ist. Auf die Behauptung, daß aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse möglich wären, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt werden, sondern handelt es sich dabei um eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145 und 147).
Mit der Alkoholisierung des Angeklagten D***** mußte sich das Erstgericht, wie bereits ausgeführt, auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und mangels gegenteiliger Behauptungen im Verfahren nicht weiter auseinandersetzen.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Alen C*****:
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter die objektive Tatseite zum Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nicht nur auf den von einem Gendarmeriebeamten aufgenommenen Aktenvermerk gestützt, sondern diese in einer Gesamtschau aus allen Beweisergebnissen (§ 258 Abs 2 StPO) abgeleitet (US 11). Dieser Schluß entspricht den logischen Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Die Aussagen der Zeugen R*****, mit der sich das Schöffengericht ohnedies auseinandergesetzt hat (US 11), und des Gendarmeriebeamten Insp.W***** sind für den Schuldspruch nicht entscheidungswesentlich, weil diese Zeugen die Angeklagten nicht bei der Tat, sondern erst nach deren Vollendung beobachtet haben. Dasselbe gilt für die Aussage des Beschwerdeführers über sein Verhalten auf dem Parkplatz der Firma A*****, wo nach den Urteilsfeststellungen das bereits an einem anderen Tatort gestohlene Rad nur weiter zerlegt werden sollte.
In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer, aus dem Amtsvermerk über die Aussage des Mitangeklagten D***** vor einem Gendarmeriebeamten lasse sich die Tathandlung, insbesondere die subjektive Tatseite nicht ableiten und spreche sein Verhalten am Parkplatz der Firma A***** gegen seine Beteiligung am Diebstahl. Daher würden erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bestehen.
Dem ist aber - wie zum Teil bereits zu den Rechtsmitteln der anderen Angeklagten ausgeführt - zu erwidern, daß sich das Schöffengericht mit dem Zustandekommen des Amtsvermerkes bei der Gendarmerie ausführlich auseinandergesetzt und dann aus dem gesamten Beweisverfahren zulässige und mit den Denkgesetzen vereinbare Schlüsse, insbesondere auch zum Vorsatz gezogen hat. Daß aus dem Beweisverfahren auch andere für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen darzutun (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 17).
Die Vorgänge auf dem Parkplatz der Firma A***** betreffen nicht die Tathandlung selbst und sind daher für den Schuldspruch nicht mehr von Relevanz.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Daraus folgt, daß gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufungen aller Angeklagten und die Beschwerde des Angeklagten D***** das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.