OGH 14Os154/97

14Os154/97Tribunal supérieur13 janv. 1998

Texte intégral

OGH 14Os154/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rossmeisel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Victoria Ann V***** und Desiree Ann M***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.März 1997, GZ 4 a Vr 9.794/96-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Victoria Ann V***** und Desiree Ann M***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 11.September 1996 in Wien-Schwechat im Flugzeug aus Brasilien kommend den bestehenden Vorschriften zuwider 10 Kilogramm Kokain (6.030, +/-950,8, Gramm Reinsubstanz) in ihrem Handgepäck versteckt nach Österreich eingeführt haben.

Die gegen diesen Schuldspruch von den Angeklagten getrennt erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, von Viktoria Ann V***** auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO und von Desiree Ann M***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützt, sind nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Victoria Ann V*****:

Zu Unrecht erachtet sich die Beschwerdeführerin unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 durch die Abweisung der Beweisanträge auf

(1) Ausforschung des "Budy", (2) "Beischaffung des spanischen Aktes" bezüglich des Genannten und (3) die Ausforschung sowie Einvernahme des "DEA-Beamten der Amerikanischen Botschaft" N.M*****, der über diese Angelegenheit informiert sei und auch Kenntnis über die Verhaftung und Enthaftung des "Budy" in Spanien habe, jeweils zum Beweis dafür, daß sie nicht gewußt habe, Suchtgift zu transportieren, in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Abgesehen von der nur teilweise - nämlich nur in Ansehung des letztgenannten Begehrens - erfolgten (sinngemäßen) Wiederholung der in der Hauptverhandlung vom 19. Feber 1997 (ON 60; S 367/I) gestellten Beweisanträge in der neu durchgeführten (§ 276 a Satz 2 erster Fall StPO) Hauptverhandlung vom 26. März 1997 (ON 70; S 412/I) fehlt es sämtlichen Anträgen schon an der formellen Voraussetzung ausreichender Spezifizierung, die im vorliegenden Fall, wo sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt, über die Angabe des Beweisthemas hinaus eine Darlegung erfordert hätte, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19). Erst im Rechtsmittelverfahren dazu vorgebrachte Gründe können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 41).

Die (Undeutlichkeit und Unvollständigkeit der Urteilsbegründung behauptenden) Einwände der Mängelrüge (Z 5) betreffen, soweit sie sich auf einen Suchtgifttransport von Kokain durch die Erstangeklagte im Juni 1996 von Uruguay nach Italien beziehen, nicht den der Beschwerdeführerin (gemeinsam mit Desiree Ann M*****) im vorliegenden Urteil allein angelasteten Import von 10 Kilogramm Kokain im September 1996 und damit nicht den Ausspruch des Schöffengerichtes über entscheidende Tatsachen.

Verfehlt ist die Mängelrüge auch mit der Behauptung unvollständiger Begründung, weil sich das Schöffengericht im Zusammenhang mit dem Argument (gegen die seinerzeitige Verantwortung, geglaubt zu haben, lediglich "brisante" Geschäftsunterlagen zu transportieren - US 10), die beiden Angeklagten hätten nicht einmal aufklären können, um welche Geschäftsunterlagen es sich überhaupt gehandelt haben soll, nicht mit sämtlichen Angaben der Einlassung der Erstangeklagten auseinandergesetzt habe.

Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, daß das Schöffengericht über den zitierten Hinweis hinaus weitere Angaben der Erstangeklagten vor den Sicherheitsbehörden (S 92 ff) und dem Untersuchungsrichter (ON 5) sowie in den Hauptverhandlungen vom 27.November und 19.Feber 1997 erörterte (US 10 f) und sich insbesondere auch mit der in der Hauptverhandlung vom 19.Feber 1997 geänderten Verant- wortung der Erstangeklagten, die nun behauptete, sie habe angenommen, Unterlagen über neuartiges Verbandsmaterial zu transportieren, auseinandersetzte. Angesichts der gesetz- lich gebotenen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung haben sich die Tatrichter in ihrer - im übrigen logisch und empirisch einwandfreien - Beweis- würdigung ausreichend mit den verschiedenen Angaben der Erstangeklagten auseinandergesetzt. In unzulässiger Weise versucht die Beschwerdeführerin dagegen nur, die Wertung des Beweismaterials durch das Schöffengericht zu bekämpfen.

Eine Unvollständigkeit liegt auch nicht im Zusammenhang mit dem Urteilsargument (US 41) vor, daß die Feststellungen mit dem Inhalt des an die Angeklagten gerichteten Briefes (ON 63, 68) in Einklang zu bringen sind. Daß der Brief der inkriminierten Feststellung entgegensteht, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Desiree Ann M*****:

Wenngleich diese Beschwerdeführerin eingangs ihrer Ausführungen undifferenziert auch die Nichtigkeitsgründe der Z 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erwähnt, so entsprechen nur die anschließenden Ausführungen zu den Nichtigkeitsgründen der Z 5 und 11 der prozeßordnungsmäßigen Voraussetzung deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO).

Als Unvollständigkeit (Z 5) bemängelt die Beschwerdeführerin zunächst, daß sich das Schöffengericht im Zusammenhang mit der Ausführung, daß sich die Zweitangeklagte mit dem Tatplan, anstelle ihrer Mutter Kokain von Brasilien nach Rom zu bringen, aus dem Motiv heraus einverstanden erklärt habe, "ihre triste finanzielle Situation zumindest zu mildern" (US 7), nicht mit dem Beweisergebnis (S 107) auseinandergesetzt hat, wonach sie keine Schulden gehabt habe. Weil aber das Fehlen von Schulden keineswegs einer (allein infolge Einkommens- und Vermögensmangels vorhandenen) tristen finanziellen Situation entgegensteht, bedurfte es angesichts des schon erwähnten gesetzlichen Gebotes nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO, das die Erörterung oder auch nur Wiedergabe unwesentlicher Verfahrensergebnisse hintanhalten soll, der vermißten Erörterung durch die Tatrichter nicht.

Dies gilt auch für die weiteren Beweisergebnisse, deren unterbliebene Erörterung im Urteil die Beschwerdeführerin kritisiert, nämlich daß die Zweitangeklagte erst "in letzter Minute" eingesprungen sei, nicht sie, sondern nur die Erstangeklagte mehrmals Geld erhalten habe, und der Brief mit dem die Reiseroute minutiös vorgegeben wurde, in der Anrede "Hi Vickie", schon mit dem Namen der Erstangeklagten beginne, während jener der Zweitangeklagten im Brief nirgends zu finden sei. Daß die Organisation der Schmuggelreise über die Erstangeklagte abgewickelt wurde und die Zweitangeklagte ersatzweise eingesprungen ist, fand im übrigen bei den Tatrichtern ohnehin Berücksichtigung (US 6 f, 13). Das gleiche gilt für die Verantwortung der beiden Angeklagten, sie hätten angenommen, nur "brisante" Geschäftsunterlagen zu transportieren (US 10 f).

Mit dem unter dem Titel fehlender oder offenbar unzureichender Begründung bzw Scheinbegründung erhobenen Einwand, das Erstgericht habe die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nur auf die Unglaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung der Angeklagten zur subjektiven Tatseite abgestellt, die sie wiederum vor allem auf angebliche Widersprüche gestützt habe, die in Wahrheit gar nicht vorlägen, übergeht die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen ausführlichen weiteren Erwägungen der Tatrichter (US 12 ff), die nicht getrennt von der Tatsache betrachtet werden können, daß die Angeklagten das Kokain eingeführt haben. Dabei argumentiert das Schöffengericht - in formell einwandfreier Würdigung - nicht zuletzt auch damit, daß die Angeklagten ohne entsprechende Information doch nicht von einem fremden Mann zum Antritt einer derartigen, ausgedehnten und kostenlosen Reise hätten veranlaßt werden können.

Im übrigen sind die Angaben der Zweitangeklagten bezüglich ihrer Beschäftigungsverhältnisse im angefochtenen Urteil durchaus aktengemäß wiedergegeben. Die Ausführungen der Mängelrüge, mit denen die Beschwerdeführerin versucht, ihre Angaben in ihrem Sinne zu interpretieren, erweisen sich demgegenüber als unzulässige Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Dies trifft auch auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu, in denen die Beschwerdeführerin ebenfalls unter Bezugnahme auf aus dem Zusammenhang gelöste Urteilsargumente jeweils meint, die divergierenden Angaben der Zweitangeklagten könnten nicht die Unglaubwürdigkeit ihrer Verantwortung bewirken.

Die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen sind jedoch insgesamt ausreichend sowie logisch und empirisch einwandfrei und entsprechen daher den gesetzlichen Begründungsanforderungen iS der Z 5; daß die Beweisergebnisse allenfalls auch andere Schlüsse zuließen, tut dem keinen Abbruch.

Der Beschwerde zuwider steht auch das Argument der Tatrichter (US 12), wonach die beiden Angeklagten im Falle ihrer Unkenntnis vom Suchtgift "bei Bedarf" - erkennbar gemeint: etwa bei Gefahr eines Verlustes oder der Entdeckung - nicht mit entsprechenden Gegenmaßnahmen hätten reagieren können, zur Begründung der Annahme entsprechender Information durch den Auftraggeber bzw die Erstangeklagte im Einklang mit der Lebenserfahrung. Angesichts der Urteilsannahme, daß die Zweitangeklagte von Anfang an in den Tatplan eingeweiht war, bedurfte es - entgegen der Beschwerde - über die von den Tatrichtern dargelegten Argumente hinaus keiner zusätzlichen Argu- mentation, warum der Schöffensenat annahm, daß die gesamte Kokainmenge vom Vorsatz der Zweitangeklagten umfaßt war.

Soweit sich die Beschwerdeführerin dagegen wendet, daß das Schöffengericht für sie und die Erstangeklagte dieselben Strafzumessungsgründe ins Treffen geführt und nicht differenziert habe, daß sie lediglich Begleitperson war, macht sie der Sache nach nur einen Berufungsgrund geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über ihre Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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