Texte intégral
OGH 3Ob13/98b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Simon H*****, geboren am 28.Juli 1981, ***** vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels Jugendwohlfahrt, wegen Unterhalts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 24. September 1997, GZ 21 R 360/97h-88, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Unter- haltsberechtigten wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der Revisionsrekurs greift keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf. Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der obsorgeberechtigten Mutter begründen keinesfalls einen höheren Unterhaltsanspruch des Kindes. Selbst wenn man den Vater, wie vom frei gewählten Vertreter der Mutter in erster Instanz einmal vorgebracht, auf ein monatliches Einkommen anspannen würde, würde sich an der Abweisung des Erhöhungsantrages nichts ändern, weil auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu hier vorliegenden keineswegs überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Geldunterhaltspflichtigen dessen Leistungen den verbleibenden Geldbedarf decken würden (Nachweise bei Schwimann/Schwimann ABGB I**2 Rz 87, 88 zu § 140).