OGH 10ObS45/98k

10ObS45/98kTribunal supérieur9 févr. 1998

Texte intégral

OGH 10ObS45/98k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter OSR Dr.Friedrich Weinke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold H*****, vertreten durch Dr.Harry Neubauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.August 1997, GZ 7 Rs 181/97g-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Oktober 1996, GZ 20 Cgs 108/96k-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die ausschließlich geltend gemachten Revisionsgründe gemäß "§ 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO" (richtig: § 503 Z 2 und 3 ZPO) - also der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit - liegen nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Eine Rechtsrüge wird in der Revision nicht erhoben.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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