OGH 14Os170/97

14Os170/97Tribunal supérieur10 févr. 1998

Texte intégral

OGH 14Os170/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus P***** und Rudolf T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. September 1997, GZ 6 Vr 2.139/97-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Klaus P***** und Rudolf T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie zwischen 8. und 10. März 1997 in S***** , im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen, nämlich Elektrowerkzeug, Bauwerkzeug und Baumaterial im Gesamtwert von ca 20.000 S, dem Johann K***** durch Einbruch in dessen Rohbau weggenommen.

Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten Klaus P***** und Rudolf T***** getrennt ausgeführten, jeweils auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11, von Rudolf T***** außerdem auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO, gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus P*****:

Der Strafbemessungsrüge (Z 11) zuwider durften die Tatrichter auf das im Verfahren AZ 6 Vr 960/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz - aus welchem das vorliegende Verfahren ausgeschieden worden war - ergangene Urteil deshalb nicht Bedacht nehmen, weil dieses im Strafausspruch noch nicht rechtskräftig war (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 14).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf T*****:

Indem der Beschwerdeführer in der Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungen bezüglich der vom Erstgericht angenommenen Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB vermißt, übersieht er die ausführliche Urteilsdarstellung, wonach sich die beiden Angeklagten den Zugang zur Diebsbeute in der Weise verschafften, daß sie unter Herausreißen der Kette aus der Verankerung eine mit einem Vorhangschloß gesicherte provisorische Holztür gewaltsam öffneten und solcherart, sohin unter Anwendung physischer Gewalt, in den Rohbau eindrangen (US 5 f).

Der Beschwerde zuwider enthält das angefochtene Urteil aber auch Feststellungen zum Qualifikationsmerkmal gewerbsmäßiger Begehung der Einbruchsdiebstähle (§§ 70, 130 vierter Fall StGB), indem darin die Annahme der Tatrichter klar zum Ausdruck kommt, daß die Angeklagten in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung der Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (siehe die mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Gründe, insbesondere US 4 f, 9). Weil der Beschwerdeführer diese Konstatierungen übergeht, verfehlt er hier wiederum die prozeßordnungsgemäße Ausführung.

Die Beschwerde des Angeklagten T***** muß angesichts der Urteilsbegründung (siehe insbesondere US 9) aber auch insoweit erfolglos bleiben, als darin eine Konkretisierung der genannten Feststellung vermißt wird.

Zu Unrecht macht schließlich der Angeklagte Rudolf T***** in der Strafbemessungsrüge (Z 11) das Unterbleiben einer Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Vorurteile zu AZ 6 Vr 960/97 und AZ 12 EVr 1006/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz geltend. Denn auf das erstgenannte Urteil durften die Tatrichter - wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** dargelegt - mangels Rechtskraft, auf das zweite Urteil deshalb nicht Bedacht nehmen, weil darin seinerseits auf das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 5. März 1997, AZ 4 U 1022/96, Bedacht genommen worden war, welches jedoch nicht im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zum angefochtenen Urteil steht (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 15).

Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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