OGH 14Os173/97

14Os173/97Tribunal supérieur10 févr. 1998

Texte intégral

OGH 14Os173/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7.November 1997, GZ 37 Vr 926/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in S***** seine unmündige (am 24.März 1989 geborene) Stieftochter Carina G***** dadurch, daß er am 22./23.Februar 1997 ihren Geschlechtsteil intensiv betastete und am 1./2.März 1997 überdies mit einem Finger in ihre Vagina eindrang, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat.

Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweise dafür, daß im Falle eines erfolgten Eindringens des Angeklagten in die Vagina der Carina G***** einerseits deren Hymen nicht mehr intakt wäre, andererseits beim bakteriologischen Abstrich vom 13.März 1997 ein Keimwachstum festgestellt worden wäre. Der Antrag verfiel indes aus den - obzwar entgegen § 238 Abs 2 StPO erst - im Urteil dargestellten Gründen (US 11 f) zu Recht der Ablehnung. Die Beurteilung des Umstandes, daß das nicht tiefreichende Eindringen des Angeklagten mit dem Finger in die Scheide des Mädchens ohne Verletzung des Hymens abgegangen sein konnte und sich nahezu vierzehn Tage nach der Tat im Abstrich kein Keimwachstum feststellen ließ, bedurfte keiner besonderen Kenntnisse (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 123) und konnte daher vom Erstgericht schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und ohne die Beiziehung eines Sachverständigen angenommen werden.

Mit seinen Einwänden zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), läßt der Beschwerdeführer den notwendigen Vergleich zwischen dem festgestellten Sachverhalt und dem angewendeten Strafgesetz vermissen. Soweit er dabei auf die vom Zeugen Titus L***** bekundete gemeinsame Arbeit bei der Herstellung einer Zeitschrift verweist, versucht er seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und bekämpft insoweit der Sache nach unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das sich mit diesem Verfahrensergebnis ohnedies auseinandergesetzt hat. Damit erweist sich die Rechtsrüge aber als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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