OGH 15Os5/98 (15Os7/98)

15Os5/98 (15Os7/98)Tribunal supérieur12 févr. 1998

Texte intégral

OGH 15Os5/98 (15Os7/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.Oktober 1997, GZ 10 Vr 1.665/97-52, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig verkündeten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Karl H***** wurde des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 sechster Fall dritte Variante StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 16. und 17.Juni 1997 zunächst in Feldkirchen bei Graz und dann auch in Graz den Rayonsleiter der M*****-Warenhandels-GesmbH, Franz B*****, durch die an ihn gerichtete fernmündliche Drohung, wenn bis 17. Juni 1997, 18 Uhr bzw 20 Uhr, nicht 10 Mio S und 2 Mio DM bezahlt werden, werde eine Filiale in die Luft gesprengt, sohin durch gefährliche Drohung mit einem Sprengmittel zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe der genannten Geldbeträge, zu nötigen versucht hat (im Sinne der Urteilsfeststellungen US 10 zweiter Absatz iVm US 11 f zu ergänzen: die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollten, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern).

Gleichzeitig widerrief das Erstgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO (§ 53 Abs 1 StGB) zwei dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (teilweise) und mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz (gänzlich) bedingt nachgesehene Geldstrafen.

Gegen den Schuldspruch erhob der Angeklagte eine auf Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung; den Widerrufsbeschluß ficht er mit Beschwerde an.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haftet dem angefochtenen Urteil keiner der geltend gemachten formellen Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen in der Bedeutung einer Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, eines inneren Widerspruchs und einer offenbar unzureichenden Begründung an, nur weil die Entscheidungsgründe dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheinen und nach seiner Meinung aus den Verfahrensergebnissen auch andere, für ihn günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können. Solcherart wird nämlich nur die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage in Zweifel gezogen, die im Nichtigkeitsverfahren jedoch einer Anfechtung entrückt ist.

Vorliegend hat das Schöffengericht getreu den im § 258 Abs 2 StPO statuierten Regeln aus einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Zeugen- und Sachbeweise sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks erschlossen und auch zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), empirisch einwandfrei und nachvollziehbar dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten verworfen hat und nur er als erpresserischer Telefonanrufer in Frage kommen konnte (US 7 ff).

Mit seinem Beschwerdevorbringen, welches in der im Rahmen der Mängelrüge unzulässigen Bezugnahme auf eine Beweiswürdigungsmaxime gipfelt, wonach das Erstgericht "daher zum Schluß hätte kommen müssen", daß der Anrufer nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, führt der Beschwerdeführer den formellen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, soweit er

mit einer allseits bekannten Tatsache, daß am Telefon jedermann seine Stimme bis zur Unkenntlichkeit verstellen kann, die vom Schöffengericht als verläßlich beurteilte Aussage des Zeugen Franz B***** zu schmälern trachtet;

aus einem isoliert aus der geschlossenen Indizienkette gerissenen Beweiswürdigungselement den unzutreffenden Schluß zieht, das Erstgericht habe ihm "quasi die Beweislast dafür auferlegt, daß jemand anders die gegenständlichen Anrufe getätigt hat";

pauschal, unsubstantiiert und teils widersprüch- lich behauptet, es gebe lediglich Vermutungen, die ihre Ursache in der Aussage des Zeugen B***** sowie in der Rufdatenaufzeichnung der Post und Telekom hätten, aber keine Beweise dafür, daß die inkriminierten Anrufe von ihm stammten, zumal in der Telefonzelle, aus der der zweite Anruf getätigt worden war, keinerlei Spuren gefunden worden seien;

mit rein spekulativ-hypothetischen Überlegungen zur Frage, wie lange ein "durchschnittlich sportlicher Mensch" braucht, um eine Strecke von zwei Kilometer zurückzulegen, einen vermeintlichen Widerspruch zwischen den Feststellungen, der Angeklagte habe sich einerseits "kurz vor 18 Uhr" aus dem Haus geschlichen (worin bloß bei isolierter Betrachtung eine zeitliche Unschärfe zum Ausdruck kommt), andererseits "exakt um 17,52 Uhr" von dem zwei Kilometer entfernten Wertkartentelefon angerufen (US 6 Mitte);

im Urteil Gründe dafür vermißt, "weshalb" er so dumm sein sollte, beim ersten Mal Franz B***** vom eigenen Telefon aus auf dessen Meldetelefon anzurufen, wo doch allgemein bekannt sei, daß man in einem solchen Fall die Telefonnummer des Anrufers problemlos zurückverfolgen könne, und schließlich

  • alle bezughabenden Urteilskonstatierungen (vgl insbes US 11 erster Satz, 12 Mitte) übergehend - beklagt, das Erstgericht gehe in keiner Weise auf Inhalt und Sinn der keinesfalls ernstzunehmenden Drohanrufe ein.

Mit dem weiteren Beschwerdevorwurf hinwieder, die Tatrichter hätten sich mit der schlichten Behauptung der Ermittlungsbehörde begnügt, wonach eine technische Manipulation an seinem Telefonapparat auszuschließen sei, während es vorliegend jedenfalls eines technischen Sachverständigen bedurft hätte, wird keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung in der Bedeutung der Z 5 aufgezeigt, sondern in Wahrheit bloß unzulässig eine Unvollständigkeit des Verfahrens gerügt.

Indes war die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen angesichts der unbedenklichen Beweisergebnisse nicht geboten. Dessenungeachtet wäre es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung durch den Gerichtshof ihnen die Verfahrensrüge (Z 4) offengestanden wäre. Dieses Versäumnis kann nunmehr in der Rechtsmittelschrift, damit prozessual verspätet, nicht mehr saniert werden.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) ist unbegründet.

Denn mit einer einzigen aus dem Kontext gelösten, isoliert betrachteten Aussagepassage der Zeugin Karin H***** im Zusammenhang mit einer von Gabriele D***** gemachten Wahrnehmung, mit der sich die Entscheidungsgründe ohnehin relativ ausführlich auseinandersetzen (US 9), sowie mit dem neuerlichen Hinweis auf die - wie dargelegt zu Recht - unterbliebene Beiziehung eines technischen Sachverständigen werden weder sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die konstatierte Täterschaft des Karl H***** erweckt, noch wird eine dem Schöffengericht unterstellte Pflichtverletzung bei der amtswegigen Erforschung der Wahrheit dargetan.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 9 lit b) lassen zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung der angesprochenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe vermissen. Diese verlangt nämlich unabdingbar ein Festhalten am gesamten festgestellten subjektiven und objektiven Urteilssachverhalt und dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz. Dabei dürfen weder konstatierte Umstände verschwiegen oder übergangen, noch kann die Tatsachengrundlage eigenmächtig erweitert werden (Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).

In eben diesen prozessualen Fehler verfällt der Beschwerdeführer jedoch, weil er in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO unter Zitierung von Leitsätzen den absolut untauglichen Versuch (§ 15 Abs 3 StGB) zwar allgemein richtig definiert, bei dessen Subsumtion aber von urteilsfremden, teilweise sogar von urteilskonträren Sachverhaltselementen ausgeht. Abgesehen davon, daß er abermals prozeßordnungswidrig seine Person als Anrufer vom 16. und 17.Juni 1997 überhaupt generell in Zweifel zieht, bestreitet er nicht nur die vom Erstgericht unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes (die Beschwerde geht demgegenüber von einer nicht näher faßbaren "vernunftmäßigen Betrachtung" aus) ausdrücklich bejahte Besorgniseignung der gefährlichen Drohung bei Franz B***** (US 10 unten bis 11 oben und 12 Mitte), sondern auch die "Untauglichkeit der Handlung und des Objekts" in der Person des Franz B*****. Dabei übersieht er, daß zwar nicht im Urteilsspruch (US 2, was der Nichtigkeitswerber allerdings unbeanstandet hingenommen hat), aber in den Gründen wiederholt und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht wird, daß letztlich die finanzkräftig und zahlungsbereite Lebensmittelkette Firma M***** am Vermögen hätte geschädigt werden sollen (vgl US 11 zweiter Absatz, 12 Mitte und 14 unten iVm der Aussage des Zeugen B***** S 265/II).

Im Kern kritisiert der Beschwerdeführer mit seinem urteilsfremden Vorbringen lediglich erneut nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die schöffenge- richtliche Beweiswürdigung.

Dies gilt auch für die Ausführungen zur Z 9 lit b.

Im Gegensatz zur Urteilsfeststellung des Erstgerichtes, derzufolge kein Hinweis für das Vorhandensein (unter anderem) eines Schuldausschließungsgrundes vorlag (US 13 unten), behauptet der Nichtigkeitswerber nunmehr erstmalig - mit der prozeßordnungswidrigen Einschränkung, sollte er die inkriminierten Anrufe tatsächlich vorgenommen haben -, er sei im Sinne des § 11 StGB zurechnungsunfähig gewesen. Solcherart verletzt die Beschwerde überdies das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Mayerhofer aaO E 15 a ff), wobei - wie nur ergänzend hinzugefügt sei - weder die Aktenlage noch der bezügliche Beschwerdeteil taugliche Anhaltspunkte für die Annahme hergeben, der Angeklagte sei zur Tatzeit dispositionsund/oder diskretionsunfähig gewesen.

Daß dem Beschwerdeführer auch der Strafaufhebungsgrund des freiwilligen Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 erster Fall StGB) nicht zugute kommt, wird im Urteil ebenso explizit und unbedenklich festgestellt wie - der Beschwerde zuwider - denkmöglich, widerspruchsfrei und zureichend begründet (US 12 f). Die dagegen ankämpfenden urteilskonträren Argumente des Nichtigkeitswerbers verlieren sich jedoch abermals bloß unzulässig in beweiswürdigenden Erwägungen, sodaß darauf nicht näher einzugehen ist.

Aus den dargelegten Gründen war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Angeklagten vertretene Meinung, es sei ein Gerichtstag anzuberaumen, in dem die von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu behandeln seien, ist verfehlt. Denn nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrügen führen dazu (Mayerhofer aaO § 285 a E 61, EvBl 1997/154 uam).

Aus der Zurückweisung folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und über die Beschwerde das Oberlandesgericht Graz berufen ist (§§ 285 i, 398 Abs 3 StPO).

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