LG Eisenstadt 13R379/97s

13R379/97sAutre juridiction16 févr. 1998

Texte intégral

LG Eisenstadt 13R379/97s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.1998

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Josef Wimmer als Vorsitzenden sowie durch die Richter Dr. Georg Kodek und Mag. Claudia Klein in den verbundenen Exekutionssachen der betreibenden Partei R***** regGenmbH, , vertreten durch Dr. Johann K, Rechtsanwalt , wider die verpflichtete Partei Anna G, wegen S 2,000.000,-- s.A., sowie der von Dr. Johann K***** als Masseverwalter im Konkurs der Eva Maria G*****, und der Gabriele G*****, beantragten kridamäßigen Versteigerung (§ 119 KO) über den Rekurs der betreibenden Partei R***** regGenmbH gegen den Meistbotverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 30.10.1997, GZ 5 E 1029/97f-48 (5 E 119/97g), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der in seinen übrigen Punkten als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, dahingehend abgeändert, daß in seinen Punkten II) 1b) und IV) 2) jeweils anstelle des Betrages von S 656.677,80,-- der Betrag von S 55.249,42 sowie in seinen Punkten II)

2b) und IV) 4) statt S 10,862.755,99 - unter Berücksichtigung des unbekämpft gebliebenen Berichtigungsbeschlusses ON 51 - jeweils der Betrag von S 11,764.184,-- zu treten hat.

Die Rekursbeantwortung des Masseverwalters Dr. Johann K***** wird zurückgewiesen.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rekurses sowie der Masseverwalter die Kosten seiner Rekursbeantwortung jeweils selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Am 13.1.1997 beantragte die R*****, damals vertreten durch Dr. Johann K*****, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 2 Mill. s.A. aufgrund eines Wechselzahlungsauftrages des LG Eisenstadt zu 4 Cg 153/96s gegen G***** und Anna G***** die Fahrnis- und Forderungsexekution sowie die Zwangsversteigerung der Hälfteanteile der Anna G***** an den Liegenschaften EZZ 226, 228, 667, 1362, 1368, 1558 und 1723 jeweils KG ***** O*****. Die Kosten dieses Antrages wurden antragsgemäß mit S 18.425,44 bestimmt (5 E 119/97g).

Mit Beschluß vom 24.3.1997, 19 S 763/96y-30, bewilligte das Landesgericht Eisenstadt im Konkursverfahren über das Vermögen der Eva Maria G***** über Antrag des Masseverwalters Dr. Johann K***** die kridamäßige Versteigerung der Hälfteanteile der Eva Maria G***** an den Liegenschaften EZZ 1368, 1362, 1234, 667 und 1558 sowie ihres Viertelanteiles an der EZ 228 jeweils KG ***** O***** (5 E 1076/97t).

Mit Beschluß vom 24.3.1997, GZ 19 S 764/96w-23, bewilligte das LG Eisenstadt im Konkursverfahren über das Vermögen der Gabriele G*****, über Antrag des Masseverwalters Dr. Johann K***** (neuerlich) die kridamäßige Versteigerung des der Eva Maria G***** gehörenden Viertelanteils an der EZ 228, sowie ihrer Hälfteanteile an den Liegenschaften EZZ 1362, 1368, 667 und 1558 jeweils KG O***** und eines Viertelanteils an der EZ 226 gleichfalls KG O*****.

Mit diesem Beschluß bewilligte das LG Eisenstadt aber auch die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaftsanteile der Gabriele G***** an den Liegenschaften EZZ 226 (zu einem Viertel), 228 (zu einem Viertel), 1163 (107/2709 Anteile) und EZ 1723 (zur Hälfte) je KG O***** (5 E 1029/97f).

Weiters sprach das LG Eisenstadt im zitierten Beschluß aus, daß die Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaften und der Verteilung des Erlöses zu beanspruchen habe, vom Exekutionsgericht festzusetzen seien.

Das Erstgericht verband die Verfahren (5 E 1029/97f-4) und trug die Vorlage gemeinsamer Versteigerungsbedingungen auf. In der Folge legte Dr. Johann K***** namens der R***** sowie in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Eva Maria G***** und Gabriele G*****, gemeinsame Versteigerungsbedingungen vor (5 E 1029/97f-5) und verzeichnete Kosten von S 9.875,98, die vom Erstgericht auch antragsgemäß bestimmt wurden.

Bei der Versteigerungstagsatzung vom 27.6.1996 (5 E 1029/97f-14) schritt nach dem Protokoll Dr. K***** lediglich in seiner Eigenschaft als Masserverwalter ein. Die betreibende Partei war durch ihren Geschäftsleiter Franz P***** vertreten. Dr. K***** legte am Ende der Versteigerung eine Kostennote über S 29.224,26.

In der Folge brachte Dr. K***** einen - nicht näher begründeten - Kostenbestimmungsantrag ein (5 E 1029/97f-22), in dem er die Bestimmung seiner Kosten mit 8% des erzielten Meistbots von S 11,835.000,--, sohin S 946.800,-- zuzüglich 20% USt von S 16.597,80 an Barauslagen, insgesamt sohin S 1,152.757,80 begehrte.

Mit Eingabe vom 24.10.1997 (5 E 1029/97f-46) sprach sich die R***** gegen die Bestimmung der Kosten des Masseverwalters in der beantragten Höhe aus. Die Kosten seien nach dem RATG zu bestimmen. Überdies seien im Meistbot auch die Anteile der Anna G*****, welche nicht im Konkurs verfangen sei, beinhaltet. Dieser Teil könne sicherlich nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Meistbotverteilungsbeschluß wies das Erstgericht - soweit für das Rekursverfahren von Belang - vom Meistbot von S 11,835.000,-- S 656.677,80 dem Masseverwalter Dr. Johann K***** und den nach Abzug von Vorzugsposten verbleibenden Restbetrag des Meistbotes von S 10,862.755,99 der R***** zur teilweisen Berichtigung ihrer mit S 21,566.432,15 angemelden Forderung zu. Weiters traf es unter Pkt. IV korresponierend dazu die entsprechenden Auszahlungsanordnungen.

Die Höhe der Belohnung des Masseverwalters für seine Mühewaltung sei nach freiem Ermessen mit einem Gesamtbetrag zu bestimmen. Der Masseverwalter habe während des gesamten Versteigerungsverfahrens "viel Initiative" gezeigt, weshalb es gerechtfertigt erscheine, ihm die beanspruchten 8% der Sondermasse zuzusprechen. Seine während des Verfahrens entwickelten Tätigkeiten seien auch den Absonderungsgläubigern zugute gekommen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Rekurs der betreibenden Partei R***** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß keine Kosten des Masseverwalters Dr. K***** als Vorzugskosten bestimmt werden und das gesamte restliche Meistbot in Höhe von S 11,529.433,79 der Rekurswerberin zugewiesen werde. Hilfsweise wird beantragt, die Kosten des Masseverwalters dahingehend abzuändern, daß diese nach dem RATG bestimmt werden. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Dr. Johann K***** erstattete eine Rekursbeantwortung (ON 53), in der er beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist weitgehend berechtigt.

Nach § 125 Abs.4 KO sind die Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exektuionsgericht zu beanspruchen hat, von diesem festzusetzen (vgl. § 119 Abs.3 KO). Nach ständiger Rechtsprechung sind daher die Kosten, die der Masseverwalter für die Veräußerung von Sachen und für die Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht beanspruchen muß, von diesem festzusetzen (SZ 61/46). Der Entlohnungsanspruch des Masseverwalters ist bei Verwertung einer Sondermasse vorzugsweise vor den Absonderungsgläubigern zu berücksichtigen (RZ 1981/4; SZ 10/85; SZ 12/269; RPflSlgE 1961/144 und 1969/10).

Dabei steht dem Konkursgericht die Entscheidung dem Grunde nach zu, ob die Forderungen des Masseverwalters gegenüber der allgemeinen Masse oder gegenüber der Sondermasse bestehen, das Exekutionsgericht hat hingegen über die Anspruchshöhe zu entscheiden (RPflSlgE 1983/28). Im vorliegenden Fall hat das Landesgericht Eisenstadt als Konkursgericht in dem die kridamäßige Versteigerung bewilligenden Beschluß 19 S 763/96y-30 ausgesprochen, daß das Exekutionsgericht die die Sondermasse betreffenden Kosten des Masseverwalters festzusetzen hat.

Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob vor der Entscheidung des Exekutionsgerichtes in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs.2 KO der Gläubigerausschuß einzuvernehmen ist (so RPflSlgE 1987/67), weil die Unterlassung der Anhörung des Gläubigerausschusses nicht als Verfahrensmangel gerügt wurde. Im übrigen ist auch nach der Entscheidung RPflSlgE 1987/67 die Anhörung des Gläubigerausschusses dann jedenfalls nicht erforderlich, wenn - wie hier - keine Hyperocha besteht.

Nach § 125 Abs.2 KO können nur die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Gemeinschuldner die Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters anfechten. Ein Gläubiger, mag er Masse- oder Konkursgläubiger sein, kann demgegenüber einen derartigen Beschluß nicht anfechten (EvBl 1936/215; OLG Wien 6 R 74/90). Diese Rekursbeschränkung gilt jedoch nur für das Konkursverfahren, nicht aber für die Festsetzung des sich auf die Sondermasse beziehenden Anteils der Ansprüche des Masseverwalters durch das Exekutionsgericht im Rahmen einer kridamäßigen Versteigerung. Bei einer solchen muß es dem Absonderungsgläubiger als allein wirtschaftlich Betroffenem möglich sein, ihn nachteilig berührende Entscheidungen über die Berichtigung von Ansprüchen des Masseverwalters als Vorzugsposten, die seine Zuweisung schmälern, auch mittels Rekurs geltend zu machen.

Soweit die Rekurswerberin die Auffassung vertritt, dem Masseverwalter stehe überhaupt kein Ersatzanspruch zu, weil er die Liegenschaften als überbelastet (nach § 119 Abs.5 KO) hätte ausscheiden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob und inwieweit im Zuge einer kridamäßigen Versteigerung die Frage der Überbelastung der Liegenschaft überhaupt zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall kann nämlich von einer Überbelastung im Rechtssinne kein Rede sein. Wie die Rekurswerberin selbst zutreffend ausführt, lag der Schätzwert bei insgesamt S 21,215.680,--, die Forderungen hingegen bei ca. 21,866.432,--. Bei einem derartigen Verhältnis kann aber von offenkundiger Überbelastung keine Rede sein. Die Erzielung eines Überschusses war keineswegs ausgeschlossen. Der im Rekurs unterstellte Grundsatz, daß stets nur mit einer Erzielung des Meistbots in Höhe des geringsten Gebots zu rechnen sei, besteht in dieser Allgemeinheit nicht. Vielmehr werden erfahrungsgemäß bei Versteigerungen zumindest gelegentlich auch Meistbote erzielt, die nicht nur das geringste Gebot, sondern sogar den Schätzwert übersteigen (OLG Wien 6 R 30, 47, 48/93). Solange aber nicht feststeht, daß für die Konkursgläubiger die Ausscheidung der Liegenschaft vorteilhafter wäre als deren Verwertung, ist die Liegenschaft in der Konkursmasse zu belassen (OLG Wien, aaO).

Davon abgesehen ist die kridamäßige Versteigerung für die Masse unter Umständen auch deshalb von Vorteil, weil die Masse durch die Betreibungsbefugnis als Exekutionsführer stärkere Einflußnahme auf das Verfahren erhält als die Konkursmasse in ihrer Eigenschaft als verpflichtete Partei (RPflSlgE 1974/185).

Lediglich der Vollständigheit halber ist darauf zu verweisen, daß nach einer Entscheidung des KG Leoben (RPflSlgE 1987/67) eine Überbelastung der zur Versteigerung gekommenen Liegenschaften bei Festsetzung der Belohnung des Masseverwalters überhaupt unerheblich sein soll.

Völlig zurecht hat daher das Erstgericht grundsätzlich über die Kosten des Masseverwalters abgesprochen und diese als Vorzugsposten behandelt.

Bei der Festsetzung der dem Masseverwalter zustehenden Entlohnung aus der Sondermasse ist aber nach der Judikatur jedenfalls auch der in § 74 EO zum Ausdruck kommende Grundsatz zu beachten, daß nur solche Kosten zuzusprechen sind, die zur Rechtsverwirklichung notwendig waren (RPflSlgE 1981/98 und 1987/67). Daß grundsätzlich dem Masseverwalter Sondermassekosten gebühren, soweit seine Tätigkeit im Interesse der Realgläubiger (Absonderungsberechtigten) lag und zweckmäßig war, entspricht herrschender Rechtsprechung (RPflSlgE 1987/67).

Zur Ermittlung der Höhe der dem Masseverwalter zustehenden Entlohnung werden jedoch verschiedene Ansätze gewählt. Nach einem Teil der Judikatur ist der Masseverwalter durch Zuweisung eines bestimmten Prozentsatzes vom erzielten Meistbot zu entlohnen (LG Linz RPflSlgE 1979/150: 6%, wenn der Masseverwalter nur eine untergeordnete Rolle im Versteigerungsverfahren spielt; vgl. auch OLG Innsbruck 1 R 8/92:

In Ausnahmefällen über 10%). Im Regelfall werden nach der - allerdings nicht veröffentlichten - Judikatur 8%, teilweise auch 10% vom Meistbot zugesprochen.

Eine andere Judikaturlinie betont hingegen, daß die Höhe der Entlohnung des Masseverwalters für seine Mühewaltung im Versteigerungsverfahren nach freiem Ermessen zu bestimmen ist (RPflSlgE 1979/150).

Nach einer Entscheidung des KG Leoben (RPflSlgE 1987/67) sind hingegen die die Verwertung der Spezialmasse betreffenden Kosten nach dem RATG zu bestimmen, wenn der Masseverwalter - wie hier - Rechtsanwalt ist.

Auch im Konkursverfahren ist strittig, ob die Entlohnung des Masseverwalters mit einem Pauschalbetrag zu erfolgen hat oder nicht. Nach der älteren Rechtsprechung des OLG Wien (zB EvBl 1936/716; EvBl 1941/25) sowie der neueren Rechtsprechung des OLG Linz (EvBl 1988/53) soll die Entlohnung des Masseverwalters pauschal erfolgen.

Dem gegenüber verlangt die neuere Judikatur des OLG Wien eine detaillierte Darstellung der Verwaltungstätigkeit des Masseverwalters, weil nur auf diese Weise eine geeignete Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der im konkreten Fall erbrachten Leistungen und der dafür angemessenen Entlohnung ermöglicht wird. Der Masseverwalter hat daher im einzelnen seine Mühewaltung im Konkurs darzulegen, also konkret anzuführen, welche Tätigkeiten er im Rahmen seiner Mühewaltung in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erbracht hat, und inwieweit seine Tätigkeiten für die Masse zweckentsprechend und verdienstvoll waren (OLG Wien 6 R 23/94; ähnlich 6 R 87/92). Auch das OLG Linz verlangt in die kridamäßige Versteigerung betreffenden Entscheidungen als Entscheidungsgrundlage für die Bestimmung der Sondermassekosten des Masseverwalters ein detailliertes Leistungsverzeichnis (EvBl 1991/116; EvBl 1992/32).

Die Lehre befürwortet eine Pauschalentlohnung (vgl. Fink, Belohnung der Insolvenzverwalter. Pauschalbemessung oder Aufschlüsselung nach einzelnen Tätigkeiten? Beitr.ZPR III, 73; ebenso neuerdings Hierzenberger/Riehl in Konecny-Schubert, Kommentar zur KO, Rz 5 zu § 82).

Nach Auffassung des Rekursgerichtes ist einer Mittelposition zwischen den beiden Standpunkten zu folgen: Eine Honorierung nach Einzelleistungen kommt vor allem dann in Betracht, wenn - wie im Fall des RATG - ein gesetzlicher Tarif besteht. Davon nicht erfaßte Leistungen sind zwar grundsätzlich einer pauschalen Honorierung zugänglich, es muß jedoch der Masseverwalter seine Leistungen und Barauslagen, soweit diese nicht aus dem Akt ersichtlich sind, nachvollziehbar darlegen (ähnlich OLG Linz, EvBl 1992/32).

Nach Auffassung des Rekursgerichtes erscheint eine strikte Bindung an Prozentsätze nicht fachgerecht, weil eine derartige Ermittlung der Ersatzansprüche des Masseverwalters als vielzu schematisch den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht ausreichend Rechnung tragen könnte. Derartige Prozentsätze können jedoch allenfalls als Orientierungshilfe herangezogen werden, soweit sie in ähnlichen Fällen von der Judikatur zugesprochen wurden (OLG Innsbruck 1 R 131/92).

Eine starre Honorierung nach dem RATG als allgemeine Regel ist nach Auffassung des Rekursgerichtes deshalb nicht sachgerecht, weil die Tätigkeit des Masseverwalters vielfach auch Tätigkeiten umfaßt, für die nach dem RATG kein Tarif besteht. Dieser deckt nämlich nur die rein anwaltlichen Tätigkeiten ab, nicht aber etwa Verwaltungstätigkeiten oder Ausfindigmachen von Interessenten bzw. diesbezügliche Verhandlungen.

Daher ist nach Auffassung des Rekursgerichtes darauf abzustellen, ob der Masseverwalter Tätigkeiten erbracht hat, die im RATG geregelt sind oder nicht. Soweit für die vom Masseverwalter vorgenommenen Tätigkeiten ein Tarif besteht, ist kein Grund ersichtlich, den Masseverwalter anders - insbesondere höher - zu entlohnen als einen anderen Rechtsanwalt, erbringt dieser doch eine nach Wesen, Umfang und Bedeutung vergleichbare Tätigkeit. Im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit ist daher nach Auffassung des Rekursgerichtes ausschließlich das RATG heranzuziehen.

Für nicht vom RATG umfaßte Tätigkeiten kommt hingegen nur eine nach Ermessen des Gerichtes festzusetzende Entlohnung in Betracht. Derartige Tätigkeiten des Masseverwalters sind jedoch im vorliegenden Fall aus dem Akt nicht ersichtlich. Dieser hat in seiner Kostennote auch keine derartigen Tätigkeiten anzuführen vermocht. Auch das Erstgericht spricht diesbezüglich nur von "Initiative" des Masseverwalters. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, inwieweit die Initiative des Masseverwalters über die Stellung des Versteigerungsantrages, Teilnahme an den Tagsatzungen und die Vorlage der Versteigerungsbedingungen hinausging. Diese Tätigkeiten sind aber jedenfalls durch den - ohnedies wertabhängigen - Tarif nach dem RATG ausreichend abgegolten.

Nur bei außergerichtlichen Leistungen kann zusätzlich der für die Konkursgläubiger erzielte Erfolg berücksichtigt werden (zur Berücksichtigung des Erfolges und außergewöhnlicher Leistungen des Masseverwalters vgl. EvBl 1988/53). Der sogenannte "Wiener Tarif" ist jedenfalls nicht verbindlich (OLG Linz, EvBl 1988/53).

Eine derartige besonders zu entlohnende Initiative des Masseverwalters könnte auch in einem Beitrag zur besonders zügigen Abwicklung des Verfahrens bestehen (OLG Innsbruck 1 R 8/92), weil die baldige Zuteilung des Realisats auch nach Kürzung um das etwas höhere Belohnungsentgelt den wirtschaftlichen Zinsverlust der Gläubiger bei einem um Jahre länger dauernden Konkursverfahren wett macht (OLG Innsbruck, aaO). Daß bei der Konkursverwertung auch die zeitliche Komponente zu beachten ist und - abgesehen vom Zinsenverlust der Gläubiger - auch etwa die Ersparnis von Heiz- und Erhaltungskosten zu beachten ist, entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Linz (2 R 264, 265/93).

Da im vorliegenden Fall nicht vom RATG umfaßte Tätigkeiten des Masseverwalters in Bezug auf die Sondermasse jedoch nicht ersichtlich sind, hat er lediglich einen Belohnungsanspruch für den Antrag auf Bewilligung der kridamäßigen Versteigerung, die Teilnahme an der Schätzung und der Versteigerungstagsatzung sowie für die Vorlage der Versteigerungsbedingungen.

Die Teilnahme am Meistbotverteilungsverfahren ist dem gegenüber nicht als Vorzugsposten zu honorieren.

Leitlinie und Maßstab für den Zuspruch von Sondermassekosten ist nämlich nach ständiger Lehre und Rechtsprechung, ob der Aufwand den auf die Sondermasse gewiesenen Gläubigern im besonderen zugute kommt und ob sie diesen Aufwand zur Erhaltung der Befriedigungsaufsicht selbst hätten vornehmen müssen (vgl. Schuhmacher, Sondermassekosten in der Meistbotsverteilung, JBl 1988, 436, 437 mwN). Aus dieser Erwägung heraus hat der Masseverwalter zwar Anspruch auf die angeführten Tätigkeiten, nicht aber auf die Teilnahme am Verteilungsverfahren selbst.

Dazu kommt, daß im vorliegenden Fall der Masseverwalter nach der Aktenlage im Verteilungsverfahren lediglich seine eigenen Interessen, nämlich die Verfolgung seines Honoraranspruches, wahrgenommen hat. Eine prinzipiell mögliche Tätigkeit im Interesse der Masse, etwa durch Bestreitung der Berechtigung der Forderung von Absonderungsgläubigern, deren Ausfall zu einer Vermehrung der Masse führen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Soweit sich die Rekurswerberin gegen die Berechtigung der Honorierung des Versteigerungsantrages wendet, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie selbst nur für die der Anna Grabner gehörenden Liegenschaftsanteile einen Exekutionsantrag gestellt hat. Eine Versteigerung der gesamten Liegenschaften war daher nur aufgrund eines Antrages des Masseverwalters möglich. Während des Konkursverfahrens hätte die Rekurswerberin jedenfalls auch gegen die beiden Gemeinschuldner keinen Zwangsversteigerungsantrag stellen können. Daß die diesbezügliche Tätigkeit des Masseverwalters auch den anderen Gläubigern zugute gekommen ist, kann daher keinem Zweifel unterliegen.

Hingegen erscheint es sachgerecht, dem Umstand, daß es sich um zwei Gemeinschuldner handelt, nicht durch gesonderte Honorierung zweier Anträge, sondern durch Entlohnung für einen Antrag mit Streitgenossenzuschlag Rechnung zu tragen.

Als Bemessungsgrundlage ist nach ständiger Rechtsprechung die Höhe des erzielten Meistbots maßgebend (EvBl 1937/1013; RPflSlgE 1959/178; RPflSlgE 1987/67; RPflSlgE 1979/150). Damit wird auch die sonst für den Entlohnungsanspruch des Masseverwalters charakteristische Erfolgskomponente ansatzweise berücksichtigt. Nochmals ist festzuhalten, daß auch nach Auffassung des Rekursgerichtes die Honorierung zusätzlicher Leistungen des Masseverwalters im Zuge der kridamäßigen Versteigerung keineswegs ausgeschlossen ist. Derartige Tätigkeiten sind aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Der Entlohnungsanspruch des Masseverwalters setzt sich daher - auf Basis des halben Meistbots, sohin von S 5,917.500 - zusammen wie folgt:

Antrag auf kridamäßige Versteigerung S 6.500,25

100% ES (§ 23 Abs.8 RATG S 6.500,25

11.4. 1997 Teilnahme an der Schätzung (7/2) S 23.674,--

50% ES S 11.837,--

15.5. 1997 Vorlage der Versteigerungsbedingungen S 6.500,25

50% ES S 3.250,12

17.6. 1997 Versteigerungstagsatzung (4/2) S 19.306,12

50% ES S 9.653,06

Zwischensumme S 87.221,05

15% Streitgenossenzuschlag S 13.083,16

20% USt S 20.060,84

Barauslagen S 16.597,80

Summe S 136.962,85

Die Barauslagen wurden für die Schätzung und die amtlichen Einschaltungen verwendet und resultieren aus der Differenz zwischen dem erlegten Kostenvorschuß von S 35.000,-- (ON 9) und dem aufgrund des Beschlusses ON 12 rücküberwiesenen Betrag von S 18.402,20. Daß diese Barauslagen andernfalls von der Rekurswerberin getragen werden hätten müssen, bedarf keiner Ausführungen. Warum der Rekurs auch die Zuweisung dieser Auslagen bekämpft, ist nicht ersichtlich.

Hingegen ist - wie der Rekurs insoweit zutreffend hervorhebt - zu berücksichtigen, daß der Masseverwalter auch Vertreter der R***** war und in dieser Eigenschaft einen Entlohnungsanspruch gegen die R***** hat. Diese auf Basis des von der R***** gegen Anna G***** betriebenen Betrages von S 2 Mill. ermittelten Kosten setzen sich zusammen wie folgt:

Teilnahme an der Schätzung S 42.613,20

Vorlage der Versteigerungsbedingungen S 9.875,97

Zwangsversteigerungstagsatzung S 29.224,26

Summe S 81.713,43

Dabei wird von den vom Masseverwalter laut der im Akt erliegenden Honorarnote verzeichneten Ansätzen ausgegangen. In den verzeichneten Kosten des Exekutionsantrages war die Pauschalgebühr enthalten, die Dr. K***** deshalb am Ende der Honorarnote abgezogen hat. Da jedoch die Kosten des Exekutionsantrages - wie zu zeigen sein wird - ohnedies nicht von der Belohnung des Masseverwalters abgezogen werden, war darauf nicht weiter einzugehen.

Die weiteren nach der Aktenlage von der Raiffeisenbezirksbank an ihren ehemaligen Vertreter Dr. K***** bezahlten Beträge betreffen das Titelverfahren und können für das vorliegende Verfahren daher außer Betracht bleiben.

Der Exekutionsantrag war hingegen nicht abzuziehen, da es sich dabei um eine separate Leistung handelte und dieser sich überdies auch gegen Gernot G***** richtete und bei Anna G***** auch den Antrag auf Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution umfaßte.

Ab der Schätzung war Dr. K***** sowohl in seiner Eigenschaft als Masseverwalter als auch als Vertreter der betreibenden Partei tätig. Der Vertretung mehrerer Parteien wird aber im österreichischen Recht nicht durch eine proportionale Vervielfachung des Entgelts, sondern nur durch den Streitgenossenzuschlag Rechnung getragen. Dabei erschien es sachgerecht, die Kosten anteilig auf die R***** und den Masseverwalter aufzuteilen. Dafür bestand im vorliegenden Fall jedoch kein Raum, da die R***** ihren früheren Vertreter Dr. K***** unbestrittener Maßen bereits entlohnt hat. Soweit dieses Honorar daher auch die Tätigkeit Dris. K***** als Masseverwalter betroffen hat, war es von der vorstehend ermittelten Belohnungssumme des Masseverwalters zur Gänze abzuziehen. Im Ergebnis bedeutet dies im vorliegenden Fall keinen Unterschied, weil die Ansprüche Dris. K*****, sei es als frei gewählter Vertreter der R*****, sei es als Masseverwalter, jedenfalls wirtschaftlich zu Lasten der Rekurswerberin gehen.

Es verbleibt daher ein dem Masseverwalter zustehender Differenzbetrag von S 55.249,42 (Differenz von S 136.962,85 und S 81.713,43). Insoweit war daher dem Rekurs spruchgemäß Folge zu geben.

Dadurch wurde aber - in Hinblick auf den Berichtigungsbeschluß ON 51 - ein weiterer Meistbotsrest von insgesamt S 901.428,38 frei, der spruchgemäß der Rekurswerberin zuzuweisen war. Der gesamte der Rekurswerberin zuzuweisende Meistbotsrest beträgt daher in Hinblick auf den Entfall der Forderung des Landes Burgenland gemäß dem Berichtigungsbeschluß ON 52 S 11,764.184,--.

Wegen der einseitigen Ausgestaltung des Rekursverfahrens war die Rekursbeantwortung des Masseverwalters zurückzuweisen.

Im Meistbotsverteilungsverfahren kann Kostenersatz nur nach den Grundsätzen des Judikats 201 gewährt werden (JBl 1985, 418). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 528 Abs. 2 Z 3, 526 Abs. 3 ZPO iVm § 78 EO. Beschlüsse nach § 125 Abs. 4 KO sowie die Entscheidung, ob überhaupt Sondermassekosten zuzusprechen sind, sind Entscheidungen im Kostenpunkt und daher gem. § 528 Abs.2 Z 3 ZPO unanfechtbar (JBl 1956, 647; 3 Ob 1050/88). Die Bestimmung des § 239 Abs.3 EO normiert nur eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Rekurses gegen Konformatsentscheidungen (§ 528 Abs.2 Z 2 ZPO), nicht aber von § 528 Abs.2 Z 3 ZPO, wonach die Anrufung des OGH bei Kostenentscheidungen jedenfalls ausgeschlossen ist.

Landesgericht Eisenstadt

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