AUSL EGMR Bsw26102/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.02.1998
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Dalia gegen Frankreich, Urteil vom 19.2.1998, Bsw. 26102/95.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 26 EMRK - Aufenthaltsverbot und Recht auf Familienleben.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:3 Stimmen).
Zurückweisung der Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (7:2 Stimmen).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf., eine Algerierin, lebt seit ihrem achtzehnten Lebensjahr bei ihrer Familie in Frankreich. 1985, im Alter von 26 Jahren, wurde die Bf. wegen Drogenhandels zu 12 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen sie verhängt und ihre Abschiebung angeordnet. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. 1986 heiratete sie einen frz. Staatsangehörigen. 1987 wurde die Bf. nach Algerien abgeschoben, 1989 kehrte sie mit einem 30 Tage gültigen Visum nach Frankreich zurück. Im selben Jahr wurde sie von ihrem Mann geschieden, der Ehe entstammen keine Kinder. Seitdem lebt sie bei Familienmitgliedern. 1990 brachte die Bf. ein Kind zur Welt, das durch Geburt die frz. Staatsbürgerschaft erwarb. 1992 und 1994 beantragte die Bf. unter Vorlage von 3 medizinischen Gutachten die Aufhebung des 1985 gegen sie erlassenen Aufenthaltsverbots: Sie müsse wegen ihres psychischen Zustandes längerfristig behandelt werden; Ursache für ihr Befinden sei ihre instabile soziale, rechtliche und finanzielle Situation; eine Trennung von ihrer Familie hätte unabsehbare Folgen für sie und ihr Kind. Die Anträge wurden abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 3 EMRK (hier: Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung).
Die Reg. wendet ein, die Bf. hätte entgegen der Bestimmung des Art. 26 EMRK die Kms. bereits vor Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges mit ihrer Angelegenheit befasst.
Rechtsmittel nach Art. 26 EMRK müssen sich auf die behauptete Verletzung beziehen sowie zugänglich (available) und ausreichend (sufficient) sein. Die Reg. konnte ihre diesbezügliche Behauptung nicht ausreichend darlegen. Der Einwand wird daher zurückgewiesen (7:2 Stimmen, Sondervoten der Richter Pettiti und Kuris).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Die Bsw. bezog sich auf die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots im Jahr 1994 (und nicht auf dessen Verhängung im Jahr 1985). Für die Prüfung der Frage, ob ein Privat- und Familienleben vorlag, ist demnach das Jahr 1994 ausschlaggebend. Die Bf. konnte sich daher in diesem Zusammenhang auf die Geburt ihres Sohnes im Jahr 1990 berufen. Die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots ist demzufolge ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Bf.
Dieser Eingriff war gesetzlich vorgesehen und verfolgte einen legitimen Zweck iSv. Art. 8 (2) EMRK, nämlich die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen.
Unstrittig ist, dass die familiären Bindungen der Bf. vorwiegend in Frankreich bestehen. Dies trifft jedoch auch - wenngleich in geringerem Ausmaß - für Algerien zu: Die Bf. hat bis zu ihrem 18. Lebensjahr dort gelebt, spricht die Landessprache und pflegt nach wie vor soziale Kontakte. Der Eingriff war demnach nicht so schwerwiegend wie vergleichsweise in Fällen, in denen Personen im Gastland geboren wurden oder bereits in ihrer Kindheit dorthin eingewandert sind.
Die Verhängung des Aufenthaltsverbots erfolgte aufgrund ihrer Verurteilung wegen eines Suchtgiftdelikts. Im Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen ist es verständlich, dass die Behörden im konkreten Fall sehr entschlossen vorgegangen sind. Der Eingriff war zum verfolgten Ziel nicht unverhältnismäßig. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (6:3 Stimmen, Sondervoten der Richter De Meyer, Bernhardt und Levits).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Die Bf. konnte ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht ausreichend darlegen. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle C./B, Urteil v. 7.8.1996 (= NL 96/5/5 = ÖJZ 1997, 37), Bouchelkia/F, Urteil v. 29.1.1997 (= NL 97/1/12 = ÖJZ 1998, 116), Mehemi/F, Urteil v. 26.9.1997 (= NL 97/5/10) und El Boujaïdi/F, Urteil v. 26.9.1997 (= NL 97/5/9).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 24.10.1996 (= NL 97/1/4) keine Verletzung von Art. 8 EMRK (21:9 Stimmen) bzw. Art. 3 EMRK (einstimmig) festgestellt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.2.1998, Bsw. 26102/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1998, 57) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/98_2/Dalia.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.