OGH 6Ob50/98s

6Ob50/98sTribunal supérieur26 févr. 1998

Texte intégral

OGH 6Ob50/98s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Martin S*****, vertreten durch Dr.Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1. Josef F*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, 2. Dr.Manfred V*****, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung (Streitwert im Provisorialverfahren 120.000,-- S), infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei und des Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.Dezember 1997, GZ 13 R 186/97m-12, womit infolge Rekurses der gefährdeten Partei der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 22.August 1997, GZ 23 Cg 194/97m-6, bestätigt und die Rekursbeantwortung der zweitbeklagten Partei zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO, §§ 78 und 402 Abs 4 EO zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht hat die Abweisung des auf die Sicherung eines Unterlassungsanspruchs gerichteten Sicherungsantrages bestätigt und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt, unterblieb. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof läßt zwar erkennen, daß das Rekursgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch aber nicht. Das Rekursgericht wird diesen Ausspruch nachzuholen haben.

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