OGH 12Os16/98

12Os16/98Tribunal supérieur5 mars 1998

Texte intégral

OGH 12Os16/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus A***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 13.November 1997, GZ 11 Vr 345/97-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Klaus A***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 13.August 1997 in Kematen an der Krems die am 3.April 1984 geborene, somit unmündige Martina E***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er sie - teils unterhalb der Kleidung, teils im entkleideten Zustand - an den Brüsten und im Genitalbereich betastete, einen Finger in ihre Scheide einführte und sich von ihr mit der Hand befriedigen ließ.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Da die Tatbestände der §§ 206 und 207 StGB auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung basieren, daß unmündige Personen infolge mangelnder Persönlichkeitsreife generell zu verantwortungsbewußter freier sexueller Selbstbestimmung nicht ausreichend befähigt sind, steht das - solcherart auf ein indisponibles persönliches Rechtsgut bezogene (Leukauf/Steininger Komm3 § 3 RN 37) - Einverständnis des Opfers selbst bei dessen altersentsprechender verstandesmäßiger Entwicklung der Tatbildmäßigkeit nach § 207 Abs 1 StGB ebensowenig entgegen wie eine fehlende physische oder psychische Schädigung des Unmündigen.

Diese Interpretation des Mißbrauchsbegriffes widerspricht im Gegensatz zur Beschwerdeargumentation auch nicht dem Art 8 EMRK. Denn die besondere Wichtigkeit einer gedeihlichen körperlichen, seelischen und moralischen Entwicklung des Kindes als Schutzgut der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigt aus sozialpädagogischen Erwägungen durchaus eine Pönalisierung von Unzuchtshandlungen an Unmündigen unter Normierung einer festen Schutzaltersgrenze schon bei bloß abstrakter Möglichkeit einer Gefährdung, ohne damit die durch Art 8 Abs 2 EMRK bestimmten Grenzen zulässiger staatlicher Beschränkung des Rechts auf sexuelle Freiheit zu überschreiten (Pallin in WK § 206 Rz 1, § 207 Rz 1 und 4; Leukauf/Steininger Komm3 § 207 Rz 2, 8 und 11; Golsong, Int.Komm.zur EMRK, Art 8 RN 125).

Daß der Beschwerdeführer einzelne der vom Gesetzgeber für die Beibehaltung einer starren Altersgrenze herangezogenen vielfältigen Gründe (30 BlgNR XIII.GP, 349,350), etwa die Hintanhaltung einer psychischen Belastung des Opfers durch notwendige Untersuchungen zur Überprüfung seiner geschlechtlichen Reife, fallbezogen als nicht stichhältig erachtet, vermag daran nichts zu ändern.

Gerade das von der Beschwerde weiters ins Treffen geführte Argument einer tatbedingten Schwangerschaft stellt, und zwar keineswegs nur durch die damit einhergehende gravierende gesundheitliche Gefährdung eines noch unmündigen Mädchens, einen derart massiven Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte dar, daß der Einwand, die Strafverfolgung des Kindesvaters könnte einer Legitimierung des Kindes im Wege stehen und dadurch entscheidende Opferinteressen verletzen, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Beschwerdeargumentation nahelegt.

Die abweichende Regelung der §§ 205 Abs 2, 208 StGB beruht auf gegenüber der Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB hier minderschutzwürdigen Opferinteressen, im ersten Fall auf Grund der gesetzlich geforderten Mündigkeit der betroffenen Frau und der Tatsache, daß eine Geistesschwäche vielfach auf das Geschlechtsleben ohne Einfluß ist (30 BlgNR XIII.GP, 348), im zweiten Fall wegen des die körperliche Integrität unberührt lassenden und damit weniger schweren Eingriffs in Persönlichkeitsrechte des Unmündigen. Damit liegt der Beschwerde zuwider eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vor (H.Mayer, B-VG, MKK2, Erl III./1. zu Art 2 StGG).

Der Tatbestand des § 207 StGB wurde daher weder unrichtig bejaht (Z 9 lit a), noch widerspricht er im Sinne der weiteren Beschwerdeausführungen, mit welcher allerdings kein Nichtigkeitsgrund dargetan wird (Mayerhofer/Rieder StPO4 § 281 E 3 b; SSt 53/50), dem Art 8 EMRK und Art 7 B-VG.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen, ohne daß sich der Oberste Gerichtshof zu der vom Angeklagten angeregten Maßnahme nach Art 140 Abs 1 B-VG veranlaßt sieht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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