OGH 4Ob64/98k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Günther S*****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke und Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Gebrüder SKG, 2) Manfred S, beide vertreten durch Dr. Gerald Jahn und Dr. Arnold Gangl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 300.000.- s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 1997, GZ 2 R 155/97w-36, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Feststellung der Vorinstanzen, die Streitteile hätten mit dem Patentinhaber Arrangements getroffen, weshalb sie aus der Verletzung von Patentansprüchen keine Konsequenzen zu befürchten hatten, hält sich im Rahmen der Klagebehauptung, das Rundschreiben der Beklagten sei inhaltlich unwahr, wenn es dem Kläger den unbefugten Vertrieb des Beschriftungssystems zur Last lege; sie ist auch durch das Beweisverfahren gedeckt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt damit nicht vor.
Der erkennende Senat hat schon in seinem Beschluß vom 6. 12. 1994 im Vorverfahren 4 Ob 139/94 ausgesprochen, daß nach den von der RSp zu § 7 UWG entwickelten Grundsätzen die beanstandete Äußerung den Eindruck erweckt, daß die Erstbeklagte bestimmte Produktionsmethoden zur Erzeugung des Beschriftungssystems "Vario-Clip" entwickelt habe und daß der Kläger als Rechtsnachfolger der Ing. Günther Stubhann GmbH diese Methode nicht verwenden dürfe, sie aber dennoch in verbotener Weise ausnütze und deshalb dieses System auch nicht vertreiben dürfe; diese Behauptung wäre nur dann wahr, wenn der Kläger Produktionsmethoden der Erstbeklagten entgegen einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung verwendet hätte.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die Beklagten keine eigene Produktionsmethode für das strittige Beschriftungssystem entwickelt; die Patentrechte an dem von den Streitteilen vertriebenen Beschriftungssystem stehen vielmehr einem Dritten zu, mit dem die Streitteile Arrangements getroffen haben, weshalb sie aus der Verletzung von Patentansprüchen keine Konsequenzen zu befürchten hatten. Die "Kernaussage" des Rundschreibens der Beklagten, nämlich die Behauptung, das Beschriftungssystem könne rechtmäßig nur von den Beklagten vertrieben werden, ist damit unwahr. War aber die aufgestellte unwahre Behauptung schadensstiftend, hätten die Beklagten zu ihrer Entlastung zu behaupten und zu beweisen gehabt, daß derselbe Schaden auch im Falle rechtmäßigen Alternativverhaltens, nämlich der Darstellung des wahren Sachverhaltes im Rundschreiben, eingetreten wäre. Diesen Beweis haben sie nicht einmal angetreten.
Der von den Revisionswerbern aufgeworfenen Rechtsfrage, welche Folgen eine Tatsachenbehauptung nach sich zieht, die in ihrer Kernaussage zwar objektiv richtig ist, sich in ihrer Begründung aber nicht auf zutreffende Gründe, sondern auf andere Umstände stützt, die die Unrichtigkeit der Behauptung nicht belegen, kommt damit keine Relevanz für die Entscheidung zu.