OGH 14Os17/98 (14Os18/98)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Medienrechtssache des Antragsstellers Gerhard S***** gegen die Antragsgegnerin S*****verlag ***** GesmbH wegen § 7a MedienG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Mai 1996, GZ 24 Vr 3.615/95-17, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. August 1996, AZ 6 Bs 399/96 (= ON 24), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs und des Antragsgegnervertreters Dr. Delazer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Urteile des Landesgerichtes Innsbruck vom 29. Mai 1996, GZ 24 Vr 3.615/95-17, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. August 1996, AZ 6 Bs 399/96 (= ON 24) verletzen im Unterbleiben der Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages das Gesetz in der Bestimmung des § 7 a Abs 1 MedienG.
Begründung
Gründe:
In der Ausgabe der "Tiroler Tageszeitung" vom 31. Oktober/1. November 1995 erschien im Teil "Osttirol" ein Artikel mit der Überschrift "Zwei Lehrer im Clinch", in dem über Erhebungen gegen den Direktor der Volksschule Dölsach (Osttirol), Gerhard S*****, wegen des Verdachtes der Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil einer ihm unterstellten Lehrerin berichtet und dabei mehrmals dessen voller (Familien)Name genannt wurde.
Am 21. November 1995 wurde in der genannten Zeitung ein weiterer Artikel mit der Überschrift "Rosen für Lehrerin, die Chef anzeigte" veröffentlicht, in dem (ua) - auch diesmal unter mehrfacher Nennung des (vollen) Namens des Direktors der Volksschule Dölsach - neuerlich über den erwähnten Vorfall und die von der verletzten Lehrerin deshalb gegen den Schulleiter erstattete Anzeige berichtet wurde.
Während dem von Gerhard S***** gegen den Medieninhaber "S*****verlag ***** GesmbH" am 11. Dezember 1995 eingebrachten Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren wegen Verletzung des Identitätsschutzes nach § 7 a MedienG durch beide Artikel - nach abweisenden Entscheidungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Jänner 1996, GZ 24 Vr 3.615/95-3, und vom 16. Februar 1996 (ON 8) - schließlich durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. März 1996, AZ 6 Bs 160/96 (= ON 12), Folge gegeben wurde, wurde sein Begehren auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrages von 100.000 S (S 67) sowohl vom Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 29. Mai 1996 (ON 17) als auch vom (zufolge seiner dagegen erhobenen Berufung damit befaßten) Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 7. August 1996, AZ 6 Bs 399/96 (= ON 24), abgewiesen.
Beide Gerichte gingen dabei davon aus, daß die zuvor genannten Berichterstattungen der "Tiroler Tageszeitung" im Hinblick auf die in beiden Fällen erfolgte Namensnennung des Antragstellers durchaus geeignet waren, in einem nicht unmittelbar informierten größeren Personenkreis zum Bekanntwerden seiner Identität zu führen, und hiedurch auch tatsächlich schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt wurden. Sie vertraten jedoch die Ansicht, daß - dessen ungeachtet - dem Antragsteller kein Identitätsschutz zustand, weil dieser nur solchen Personen zugutekomme, bei denen kein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Preisgabe ihrer Identität bestehe.
Das Oberlandesgericht Innsbruck teilte zwar die Ansicht des Antragstellers, daß sich aus dessen Stellung in der Öffentlichkeit kein solches überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit ableiten lasse, weil er als Volksschuldirektor in einer kleinen Osttiroler Gemeinde keinen über den örtlichen Bereich hinausgehenden überdurchschnittlichen Bekanntheitsgrad aufwies. Es ging jedoch - ähnlich wie das Erstgericht - davon aus, daß die beschriebenen Mißstände in der Amtsführung eines Volksschuldirektors jedenfalls ausreichen, um ein Interesse der Öffentlichkeit an deren Aufdeckung und Beseitigung zu begründen. Das Landesgericht Innsbruck wies überdies auf das berechtigte Interesse der Direktoren anderer Volksschulen hin, daß sich dieser Verdacht nicht auf sie beziehe.
Die Entscheidungen des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Innsbruck stehen - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Wie schon im - denselben Anlaßfall, jedoch einen anderen Antragsgegner betreffenden -Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 14. Jänner 1997, GZ 11 Os 173, 174/96-9, festgestellt, wurden fallbezogen durch die Namensnennung schutzwürdige Interessen des Antragstellers verletzt, weil Auswirkungen auf dessen berufliche Tätigkeit (Autoritätsverlust, Disziplinarverfahren) nicht von der Hand zu weisen waren. Demgegenüber tritt das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung des Namens des Antragstellers in den Hintergrund. Steht dieser doch als einer von zahllosen Schulleitern keineswegs im Blickpunkt des öffentlichen Lebens, sodaß sein Interesse an der Wahrung seiner Anonymität das Interesse der Öffentlichkeit an seiner Identität überwiegt.
Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Sensibilität der unmittelbar betroffenen Kinder und deren Eltern, aber auch Angehöriger des Lehrerstandes gegenüber Gewalttätigkeiten in der Schule wäre ein Bericht über Mißstände der Schulverwaltung bzw über in diesem Zusammenhang erfolgte Reaktionen der Behörden von gleichem sachlichen Informationswert für die Bevölkerung gewesen, wenn der Name des Betroffenen nicht veröffentlich worden wäre.