OGH 13Os3/98

13Os3/98Tribunal supérieur18 mars 1998

Texte intégral

OGH 13Os3/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Daniel K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4.November 1997, GZ 27 Vr 2019/97-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel K***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er von Mai 1996 bis 12. Juli 1997 im In- und Ausland in insgesamt acht Fällen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung verschiedene Unternehmungen durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit (US 2, 5, 8 ff) zur Übergabe von Waren und zu Dienstleistungen (Gesamtschaden laut Urteilsspruch knapp unter 400.000 S) veranlaßte, um sich durch schwere Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit sowie die Verurteilung zu den Schuldspruchsfakten 3., 6. und 7. (Herauslocken eines PKW sowie Überlassung eines Leihfahrzeuges und vier Autoreifen); indes zu Unrecht.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Feststellung des Umstandes, daß der Angeklagte bei seinen Betrugstaten in der Absicht handelte, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hinreichend begründet.

Die vom Erstgericht dafür herangezogenen Umstände, nämlich daß der Angeklagte zahlungsunfähig gewesen ist, er nicht über die notwendigen Mittel zur Bezahlung der Waren und Dienstleistungen verfügte (US 5 f; siehe die festgestellte Zahlungsunfähigkeit jeweils zu den einzelnen Fakten US 8, 9 und 11), jedoch trotzdem über Monate hinweg (Mai 1996 bis Juli 1997) eine Vielzahl von gleichartigen Taten beging (US 3, 17), sowie die (teilweise) hohen Schadensbeträge im Zusammenhalt mit den ebenso festgestellten bereits mehrfach erlittenen Vorverurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (US 5) begründen den Gesetzen logischen Denkens folgend ausreichend die vom Erstgericht daraus abgeleitete Absicht, die Betrügereien (die auch im Ersparen von Auslagen bestehen können, s. Mayerhofer StGB4 § 70 ENr 30 a) gewerbsmäßig zu begehen.

Soweit sich die Mängelrüge gegen die Feststellung der Schadenshöhe zum Schuldspruchfaktum 3. (Herauslocken eines PKW, Wert 140.000 S) wendet, ist ihr einzuräumen, daß infolge Eigentumsvorbehaltes (ON 4; Verlesung S 463/I) der Differenzschaden (Differenz zwischen offener Kaufpreisforderung und Verkehrswert im Zeitpunkt der Übernahme) in Anschlag zu bringen ist (Leukauf-Steininger, Komm3 § 147 RN 43; 14 Os 81/89 uam). Die Höhe dieses (grundsätzlich vom Angeklagten anerkannten, S 461/I) Differenzschadens konnte das Erstgericht mit 40.000 S (US 11 iVm 16) mängelfrei feststellen (Zeuge B***** S 453/I). Schuldspruchsrelevante Wertgrenzen sind dadurch jedoch keinesfalls betroffen.

Die festgestellte Höhe des Schadens zu den Schuldspruchsfakten 6. und 7. wiederum ergibt sich zweifelsfrei bereits aus dem der Schadensgutmachung (S 453/I) zu entnehmenden faktischen Eingeständnis des Angeklagten sowie der verlesenen Anzeige (ON 14, dort S 277 f/I). Das Vorbringen bezüglich eines Eigentumsvorbehaltes auch in diesen Fällen ist verfahrensfremd.

Die erhobenen Rechtsrügen (Z 9 lit b, 10) wären nur dann erfolgreich, wenn sie auf der Basis des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhaltes (ohne diesbezügliche Änderungen durch Hinzufügen oder Weglassen bestimmter Umstände) dessen rechtsirrtümliche Beurteilung durch das Tatgericht nachweisen könnten (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61).

Im gegebenen Zusammenhang hat das Schöffengericht jedoch keineswegs das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme tätiger Reue festgestellt, sondern ging vielmehr davon aus, daß der Rückstellung des PKW nur der Charakter einer nachträglichen und bloß teilweisen Schadensgutmachung zukommt, demzufolge gerade den geltend gemachten Strafaufhebungsgrund ausdrücklich ausgeschlossen.

Auch der den Wegfall gewerbsmäßiger Tatbegehung anstrebenden Subsumtionsrüge stehen die mehrfachen gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichtes über das Vorliegen der diesbezüglichen Absicht des Angeklagten entgegen (S 2, 12, 16). Soweit auch unter diesem Aspekt neuerlich mangelnde Begründung dieser Schuldform releviert wird, kann auf das dazu bereits Erwogene verwiesen werden.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in § 285 d Abs 1 StPO, jene der Überweisung der Berufungsentscheidung an das zuständige Oberlandesgericht auf § 285 i StPO gegründet.

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