Texte intégral
OGH 10ObS219/98y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Braun (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Hugo Jandl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roswitha S*****, vertreten durch Dr.Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.März 1998, GZ 8 Rs 20/98i-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Oktober 1997, GZ 27 Cgs 68/96d-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO werden ausschließlich Argumente gegen die Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den (als widersprüchlich und unvollständig bezeichneten) Gutachten der medizinischen Sachverständigen vorgetragen. Diese müssen aber bereits daran scheitern, daß die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Klägerin auch bei ihrem eingeschränkten Leistungskalkül weiterhin in der Lage ist, den von ihr ausgeübten Beruf als Sekretärin weiterhin fortzusetzen, enthält die Revision jedoch ebensowenig eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge wie eine solche auch schon in der Berufung nicht enthalten war.
Der Revision muß damit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.