OGH 6Ob174/98a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ernst G*****, wider die beklagte Partei Gertrude H*****, vertreten durch Dr.Michael Czermak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 150.000 S), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.März 1998, GZ 17 R 17/98i-95, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.November 1997, GZ 21 Cg 307/94k-90, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht vorgelegten Akten werden zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrte zunächst Schadenersatz und Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden, ihm aus einer von der Beklagten begangenen Rufschädigung erwachsen und in Zukunft erwachsen werden. Er erhob weiters die Begehren auf Unterlassung der Behauptung, der Kläger habe den Hund der Beklagten und diese selbst vorsätzlich verletzt und die Beklagte zum Freimachen eines Parkplatzes nötigen wollen, sowie auf Unterlassung der Behauptung, der Kläger habe den Hund absichtlich niedergefahren und die Beklagte absichtlich verletzt. Diese Unterlassungsbegehren hatte der Kläger mit insgesamt 150.000 S bewertet.
Gegenstand sowohl des Berufungs- als auch des Revisionsverfahrens sind nur mehr die Unterlassungsbegehren. Das Erstgericht wies die Unterlassungsbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige. Es erklärte die Revision für nicht zulässig.
Mit seiner vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegten "außerordentlichen" Revision beantragt der Kläger deren Zulassung, "für die das OLG zuständig" sei und in der Sache die Abänderung dahin, daß dem Unterlassungsbegehren stattgegeben werde.
Auf den Ausspruch des Berufungsgerichtes sind - weil dieses nach dem 1.1.1998 entschieden hat - schon die Bestimmungen der ZPO idgF der Wertgrenzen-Novelle 1997 BGBl I 140 anzuwenden. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO idgF ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungserkenntnisses einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Die "außerordentliche" Revision des Klägers wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen.
Dazu werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.