OGH 12Os63/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.06.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Heinz K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Februar 1998, GZ 8 a Vr 7110/97-52, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Wolf zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Karl Heinz K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./I. des Urteilsspruchs) sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (A./II) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (B.) schuldig erkannt, weil er in Wien
A./ im Zeitraum ab Mitte 1992 bis Dezember 1996 in jeweils wiederholten Angriffen dadurch, daß er seinem am 28.August 1990 geborenen Sohn Thomas K***** sein erigiertes Glied in den Mund und in den After einführte, eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte;
B./ am 4.Dezember 1997 den Polizeibeamten BI Reinhard F***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, daß er im Verfahren 8 a Vr 7110/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in der Hauptverhandlung angab, er sei von Bezirksinspektor Reinhard F***** unter Androhung und Versetzen einer Ohrfeige zur Ablegung eines Geständnisses genötigt worden, somit einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen dem die Mängelrüge (Z 5) einleitenden Einwand war das Erstgericht nicht verbunden, sich mit der Frage, ob der Angeklagte pädophile Neigungen oder eine gleichgeschlechtliche Veranlagung aufweist, auseinanderzusetzen, weil die dazu hervorgekommenen Beweisergebnisse als für die Tatbestandsverwirklichung unbeachtlich auf sich beruhen konnten. Dies gilt insbesondere dafür, daß der dem Verfahren beigezogene gerichtspsychiatrische Sachverständige Dr.P***** keine Anhaltspunkte in der relevierten Richtung feststellen konnte und solcherart im Ergebnis lediglich einen zusätzlichen Belastungsbeweis verneinte, ohne damit einen stichhältigen (geschweige denn erörterungsbedürftigen) Entlastungsaspekt anzusprechen.
Soweit der Angeklagte moniert, das Erstgericht habe zu A./ des Schuldspruchs die Aussage seines Sohnes anläßlich dessen kontradiktorischer Vernehmung nicht berücksichtigt und zum Faktum B./ seiner Verantwortung ohne jegliche Begründung keinen Glauben geschenkt, setzt er sich prozeßordnungswidrig über die von den Tatrichtern gerade dazu angestellten Überlegungen (US 9, 10 ff) hinweg.
Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge, aber auch die Argumentation der Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpfen sich, wie schon der Hinweis, daß auch eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen wäre, und der Einwand, daß - zusammengefaßt wiedergegeben - die Verfahrensergebnisse den Schuldspruch nicht zweifelsfrei zu tragen vermögen, zeigen, im (hier) unzulässigen Versuch, die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit b) zuwider liegen zum Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (B./) die Voraussetzungen mangelnder Strafwürdigkeit nach § 42 StGB schon deshalb nicht vor, weil auch unter Berücksichtigung der intellektuellen Minderbegabung des Angeklagten dessen Schuld weder absolut noch im Vergleich zu den typischen Fällen einschlägiger Deliktsverwirklichung als gering einzustufen ist, entschloß sich der Beschwerdeführer doch zur Verleumdung, nachdem er über die Konsequenzen einer derartigen Bezichtigung für den davon betroffenen Polizeibeamten anläßlich seiner Vernehmung am 2.Oktober 1997 durch die Untersuchungsrichterin eingehend belehrt worden war (ON 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28, 207 Abs 1 StGB zweieinhalb Jahre Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es seine intellektuelle Minderbegabung als mildernd, als erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorverurteilungen (wegen Sittlichkeitsdelikten), die Wiederholung der (sexualbezogenen) Tatangriffe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen.
Die Berufung des Angeklagten vermag weder mit dem Hinweis darauf, daß die als erschwerend berücksichtigten Vorstrafen "besonders lange zurückliegen", noch mit dem Einwand, er habe sich (im übrigen insoweit aus dem Akteninhalt nicht ableitbar) "zum Faktum B./ aus einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen lassen", für die angestrebte Strafreduktion hinreichende Grundlagen aufzuzeigen.
Die vom Erstgericht gefundene, im mittleren Bereich der hier aktuellen gesetzlichen Strafdrohung gelegene Sanktion erweist sich als tatschuldangemessen und dem Unrecht der strafbaren Handlungen angepaßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.