OGH 12Os67/98

12Os67/98Tribunal supérieur25 juin 1998

Texte intégral

OGH 12Os67/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12.März 1998, GZ 16 Vr 113/97-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseitigen gegen den Strafausspruch und vom Angeklagten darüber hinaus auch gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Hans S***** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (1.) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt.

Demnach hat er Mitte 1993 in Vorarlberg

1. die ihm durch mündliche Vereinbarung mit Manfred W*****, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen oder ihn zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch dem Genannten vorsätzlich einen Vermögensnachteil zugefügt, indem er dessen Liegenschaft EZ 3958 GB Altenstadt, Gst.-Nr. 2600/36, samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung vereinbarungswidrig statt um 5,6 Mio S um nur 2,8 Mio S an die Ehegatten Norbert und Christine L***** verkaufte, wobei der Vermögensschaden des Manfred W***** 2,422.872,83 S beträgt;

2. ein ihm anvertrautes Gut in einem 25.000 S übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er den ihm von Norbert L***** übergebenen Bargeldbetrag in der Höhe von 250.000 S vereinbarungswidrig nicht dem Manfred W***** übergab, sondern für sich behielt.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 9 lit a und lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die behauptete mit Nichtigkeit bedrohte Formverletzung (Z 3, nominell auch Z 5) liegt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht vor: Das Erstgericht spricht im Urteilssatz zum Schuldspruchfaktum 1. aus, daß der Angeklagte die in Rede stehende Liegenschaft vereinbarungswidrig statt um 5,6 Mio S um nur 2,8 Mio S verkaufte und präzisiert in dem mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen, daß im betreffenden Kaufvertrag der Kaufpreis zwar mit 2,8 Mio S ausgewiesen, unter § 4 aber ferner vereinbart wurde, daß die Käufer die hypothekarisch sichergestellten Darlehen der Bausparkasse Wüstenrot und des Landes Vorarlberg (zum Stichtag in der Gesamthöhe von 927.127,17 S) zur Selbstzahlung in Anrechnung an den Kaufpreis übernehmen. Nach den Annahmen des Erstgerichtes überwiesen die Käufer in der weiteren Folge an den Verkäufer einen Kaufpreisteilbetrag von 2 Mio S und übergaben dem Angeklagten überdies einen (von diesem in der weiteren Folge veruntreuten - Schuldspruchfaktum 2.) Barbetrag von 250.000 S als weiteren, vermeintlich "schwarzen" Kaufpreisteilbetrag zur Weiterleitung an den Liegenschaftsverkäufer (US 10 f). Die Summe der von den Erwerbern der Liegenschaft unter dem Titel Kaufpreis erbrachten Leistungen beläuft sich somit (nicht wie die Beschwerde vermeint auf 2,927.127,17 S sondern) auf 3,177.127,17 S. Von diesem Betrag und vom zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen W***** vereinbarten Kaufpreis von 5,6 Mio S ausgehend, errechnet sich somit der durch Untreue herbeigeführte Schaden - wie das Erstgericht (auch im Urteilsspruch) zutreffend feststellte - mit 2,422.872,83 S (US 3, 17).

In der Anführung des Kaufpreises im Urteilsspruch mit (bloß) 2,8 Mio S ohne die - in den Entscheidungsgründen ohnehin hinreichend erörterten - Nebenabreden des Vertrages kann somit im Hinblick auf den - wie erwähnt - mängelfrei festgestellten tatbestandsessentiellen Schaden eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Mangelhaftigkeit des Urteilsspruchs oder der behauptete Widerspruch zwischen Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils nicht erblickt werden.

Aber auch die geltend gemachten Begründungsmängel haften dem Urteil nicht an.

Soweit der Beschwerdeführer releviert, daß nicht einmal der Zeuge W***** selbst angegeben habe, er habe dem Angeklagten "die Befugnis rechtsgeschäftlich eingeräumt, für ihn rechtsgeschäftlich Willenserklärungen abzugeben" (Schuldspruchfaktum 1.), trifft dies nur für den Wortlaut der im Rahmen der gebotenen resümierenden Tatindividualisierung getroffenen Annahmen zu, nicht aber für den Sinngehalt der von den Tatrichtern als glaubwürdig erachteten Angaben dieses Zeugen (ON 6, 227 f), denen das kritisierte Feststellungssubstrat unmißverständlich zu entnehmen ist.

Zur Eruierung des Verkehrswertes der in Rede stehenden Liegenschaft zur Tatzeit zog das Erstgericht neben zwei Schätzungsgutachten auch die Tatsache heran, daß bei mit mehreren Kaufinteressenten geführten Gesprächen im Jahre 1993 von einem Preis von mehr als 5 Mio S die Rede war. Abgesehen davon, daß der Zeuge Gerd F***** nicht - wie der Angeklagte vermeint - der einzige vom Geschädigten namentlich genannte Kaufinteressent war - dazu Zeuge W***** 223 - vermag die Beschwerde nicht einmal andeutungsweise darzutun, weshalb es bei der gegebenen Sachkonstellation von Relevanz sein sollte, daß weder der Zeuge Gerd F***** noch dessen Sohn (insoweit einer sicheren Beurteilung durch Dritte entzogen) "ernsthaft" Interesse an der in Rede stehenden Liegenschaft hatten.

Entgegen der Beschwerdeargumentation stehen ferner auch die Urteilsannahmen des Vertragsabschlusses durch den Angeklagten (als Stellvertreter des Verkäufers - US 7 f) einerseits und der Unterzeichnung des Kaufvertrages durch W***** andererseits nicht im Widerspruch, weil auch der eine Liegenschaft betreffende Kaufvertrag grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden kann und schon mit der Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Preis zustandekommt (JBl 1962,501 = EvBl 1962/308; EvBl 1962/452; JBl 1966,142 ua), im übrigen nur die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen der Errichtung entsprechender Urkunden bedarf (§§ 431 f ABGB).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) bekämpft mit dem Hinweis, daß sich der Oberste Gerichtshof "keinen unmittelbaren Eindruck von dem angeblich ehrlichen und überzeugenden Eindruck der Zeugen W***** und F***** verschaffen kann", sowie durch Problematisierung der Verläßlichkeit der Angaben des Geschädigten, die Betonung des Zweifelsgrundsatzes und durch den Versuch, die Verantwortung des Angeklagten aufzuwerten - partiell auf rein spekulativer Basis - nach Art einer Schuldberufung nicht (bloß) der Sache nach sondern auch nominell in (hier) unzulässiger Weise "die Beweiswürdigung" der Tatrichter "als völlig unausgewogen", ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzulegen.

Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b) verfehlt zur Gänze eine gesetzmäßige Ausführung. Denn sie läßt mit der Behauptung, der Angeklagte habe "zwar organisiert, aber weder eine Rechtshandlung noch ein Rechtsgeschäft verrichtet" (Schuldspruchfaktum 1.) sowie mit dem Einwand, die Feststellung zur Angemessenheit des Verkehrswertes der Liegenschaft von 5,6 Mio S reiche "hiefür" nicht aus, die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen. Der nicht näher konkretisierte Einwand hingegen, der Betrag von 250.000 S (Schuldspruchfaktum 2.) sei in Liechtenstein an den Angeklagten übergeben, die Veruntreuungshandlung "sohin" dort begangen worden, weshalb, da "nach den liechtensteinischen strafrechtlichen Bestimmungen eine Strafverfolgung nicht oder nicht mehr möglich wäre, sodaß diesbezüglich ein Freispruch zu fällen gewesen wäre", läßt die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht erkennen.

Soweit die Rüge aber - insoweit zutreffend - die Feststellung des Vermögensschadens (zum Schuldspruchfaktum 1.) durch Vergleich des Vermögensstandes des Vertretenen vor und nach der mißbräuchlichen Handlung reklamiert, gleichzeitig aber die in Entsprechung dieser Schadensbemessungsregel getroffene Annahme des Verkehrswertes der Liegenschaft zum Tatzeitpunkt mit 5,6 Mio S (US 6) als nicht ausreichend bezeichnet, weil das Erstgericht zu ermitteln gehabt hätte, welcher Kaufpreis für die Liegenschaft im August 1993 tatsächlich zu erzielen gewesen wäre, mangelt es ihr an substantiellem, einer Erörterung zugänglichem Argumentationsubstrat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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