OGH 15Os113/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.07.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Holzweber, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann Wilhelm Z***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 2.April 1998, GZ 30 g Vr 574/98-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Johann Wilhelm Z***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 20.Jänner 1998 unter Verwendung einer Waffe sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Ursula H***** fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag von 11.299,50 S mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abgenötigt, indem er ihr ein Messer in Brusthöhe anhielt und forderte, alles Geld herauszugeben.
Die gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten ergriffene, allein auf die Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe zusätzliche Milderungsgründe (§ 34 Z 1, Z 7, Z 9, Z 10 StGB) trotz ihres Vorliegens bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und somit in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen der Strafbemessung verstoßen, bringt der Beschwerdeführer den genannten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Abgesehen davon, daß die bloß ziffernmäßige Bezeichnung der behaupteten zusätzlichen mildernden Umstände dem Gebot der bestimmten Bezeichnung der Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht genügen (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 44 a), moniert die Beschwerde erkennbar weder eine rechtsfehlerhafte Bewertung von festgestellten Strafbemessungstatsachen noch einen Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgründe, sondern bloß eine nicht sachgerechte Ermessensausübung des Erstgerichtes, indem sie (unsubstantiiert) der Sache nach bloß Umstände mit dem Ziel einer Strafreduktion anführt, die vom Gerichtshof zweiter Instanz bei Erledigung der (vom Angeklagten zudem erhobenen) Berufung im Rahmen freien richterlichen Ermessens zu prüfen sein werden (Mayerhofer aaO § 345 Z 13 E 2, 2 a, § 281 Z 11 E 1 f, Foregger/Kodek StPO7 § 281 Z 11 S 431).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt.