OGH 13Os105/98

13Os105/98Tribunal supérieur29 juil. 1998

Texte intégral

OGH 13Os105/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bruno B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 14. Mai 1998, GZ 20 Vr 2268/96-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Bruno B***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er zwischen 8. und 13.März 1996 an einem unbekannten Ort in den Niederlanden gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter Michael M***** durch zwei Kopfschüsse getötet.

Die aus Z 4, 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Weil nur die unterlassene Belehrung bei der gerichtlichen Abhörung eines Zeugen unter der Nichtigkeitssanktion des § 152 Abs 5 StPO steht, kann sich die (bloß nominell, nicht aber inhaltlich aus Z 4 erhobene) Verfahrensrüge hinsichtlich der (ohne Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgten; S 17, Bd VII) Anführung der polizeilichen Befragung des Herbert B***** vom 26.November 1996 bei der Vernehmung des Angeklagten (§ 245 Abs 1 zweiter Satz StPO) darauf nicht berufen.

Wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannt hat (S 63, Bd VIII), ließ der aus Z 5 relevierte Antrag auf "Einvernahme des Untersuchungsrichters Mag.Reinhard V***** zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte außerhalb seiner förmlichen Vernehmung ihm gegenüber die wahren Hintergründe der Tat geschildert hat", nicht erkennen, weshalb "demnach der Angeklagte für den Mord an Michael M***** nicht in Betracht kommt" (S 5, Bd VII). Er wurde daher zu Recht abgewiesen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19). Neues Vorbringen dazu ist unbeachtlich (aaO ENr 41).

Indem ein die Stellung einer Eventualfrage nach Beitragstäterschaft rechtfertigendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung aus Z 6 gar nicht behauptet wird, gelangt das Rechtsmittel insoweit nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.

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