OGH 15Os122/98

15Os122/98Tribunal supérieur6 août 1998

Texte intégral

OGH 15Os122/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Holzweber und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich T***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. Februar 1998, GZ 1b Vr 10863/97-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch sowie demzufolge auch im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung und im Adhäsionserkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthält, wurde Friedrich T***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Oktober 1997 in Wien versucht, eine Person - außer dem Fall des Absatz 1 - mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes zu nötigen, indem er

(a) sich (im Schlafzimmer) im Bett auf Sandra T***** legte, sie mit seinem Körper niederdrückte und mit einer Hand festhielt, während er ihr mit der anderen Hand den "Body" aufriß und trachtete, ihre Beine auseinanderzudrücken;

(b) nach ihrer Flucht (aus dem Schlafzimmer ins Vorzimmer) die Wohnungeingangstüre absperrte, den Schlüssel abzog und ihr erklärte, "sie werde ihm nicht entkommen", und sie im Anschluß daran zu Boden riß und ihr Schläge und Tritte gegen den Körper versetzte;

(c) nachdem er zunächst von ihr abgelassen hatte, - im Wohnzimmer - eine Luftdruckpistole an sich nahm, diese aus kurzer Distanz gegen sie richtete, wobei er gleichzeitig ankündigte, er werde sie "umbringen, weil sie ihm bereits so viel angetan habe" bzw daß sie "ihre Leiche im Donaukanal wiederfinden werde";

(d) nach der weiteren Flucht der Sandra T***** (aus dem Wohnzimmer ins Schlafzimmer), wo sie sich durch Absperren der Türe verbarrikadiert hatte, dadurch, daß er Anstalten machte, diese Türe einzutreten, worauf Sandra T***** dermaßen in Panik geriet, daß sie - nur mit einem "Body" und einer Strumpfhose bekleidet - aus dem Fenster stieg und sodann ca 4 bis 6 Meter in die Tiefe auf den Gehsteig sprang, wodurch sie einen Bruch des Speichenköpfchens im Sinne einer Meißelfraktur (Oberarmgips) sowie einen gering verschobenen Bruch im Köpfchenbereich des zweiten Mittelfußknochens rechts und einen unverschobenen Bruch an der Basis des dritten Mittelfußknochens links (jeweils Unterschenkelgips) verbunden mit zahlreichen Abschürfungen und Prellungen erlitt, fahrlässig eine schwere Körperverletzung herbeigeführt.

In den Urteilsannahmen ging das Schöffengericht - abweichend von der Anklageschrift, die das unter Punkt c geschilderte Verhalten als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, die unter Punkt d beschriebenen Tathandlungen als Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4, erster Fall StGB zur Last gelegt hatte - davon aus, daß der Angeklagte ab dem Beginn der Gewaltanwendung im Schlafzimmer - durch alle weiteren Phasen des Geschehens hin - bis zum Auftreten der Schlafzimmertüre und dem Panikfenstersprung seines Opfers stets vom einheitlichen Vorsatz geleitet war, unter Brechung des Willens seiner Exlebensgefährtin Sandra T***** durch "Gewaltanwendung", durch "gefährliche Drohung" und durch "Entziehung der persönlichen Freiheit" zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs zu nötigen. Diese Feststellung zur subjektiven Tatseite stützte es auf die "Gesamtergebnisse des Beweisverfahrens" wofür "insbesondere die oftmals wiederholte Äußerung (des Angeklagten) Sandra T***** werde ihm "heute nicht mehr auskommen" spreche (US 14 und 15).

Gegen die Annahme eines einheitlichen Vorsatzes in Richtung des Verbrechens der Vergewaltigung auch hinsichtlich der unter Punkt c und d des Urteilssatzes angeführten Tathandlungen, somit auch gegen die Qualifikation nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB, richtet sich die auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Im Recht ist der Beschwerdeführer, soweit er unter Berufung auf die formalen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO eine unvollständige und offenbar unzureichende Urteilsbegründung geltend macht sowie sich aus den Akten ergebende, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Faktum c und d (des Urteilssatzes) aufzeigt.

Denn mit dem nur globalen Hinweis, das Gericht sei "aufgrund der Gesamtergebnisse des Beweisverfahrens" zur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte ab dem Beginn der Gewaltanwendung im Schlafzimmer durch alle weiteren Phasen des Geschehens hin stets vom einheitlichen Vorsatz in Richtung einer Vergewaltigung geleitet war, wofür insbesondere seine oftmals wiederholte Äußerung, Sandra T***** werde ihm "heute nicht mehr auskommen" spreche (US 14, 15), ist das Schöffengericht seiner formalen Begründungspflicht, die alle maßgeblichen Beweisgrundlagen zu umfassen hat, nicht ausreichend nachgekommen. Abgesehen davon, daß sich aus dem Aktensubstrat eine (mehrmalige) Wiederholung der Äußerung, Sandra T***** werde ihm "heute nicht mehr auskommen" nicht ableiten läßt und diese Feststellung völlig unbegründet blieb, hat die Zeugin in der Hauptverhandlung (134) deponiert, daß es dem Angeklagten ab dem Zeitpunkt der Bedrohung mit der Luftdruckpistole und dem nachfolgenden Geschehen nicht mehr um die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gegangen sei, nachdem sie bereits vor dem Untersuchungsrichter erklärt hatte, es zu diesem Zeitpunkt "nicht mehr so sehr" um den Geschlechtsverkehr gegangen (66); allerdings findet sich in der Anzeige (14) der Wortlaut "Wannst net mit mir schlofst, dann findst dei Leich in da Donau wieda". Im übrigen spricht auch der Wortsinn der Äußerung gegen einen weiter bestehenden Vergewaltigungsvorsatz, sagte der Angeklagte doch, während er die Pistole anhielt, er werde sie (Sandra T*****) "umbringen, weil sie ihm bereits soviel angetan habe" und daß sie "ihre Leiche im Donaukanal wiederfinden werde". Die Depositionen der Zeugin in der Hauptverhandlung, die ebenso wie der Inhalt der Drohungen während des Vorhaltens der Pistole gleichwie die Angaben der einschreitenden Beamten, (wonach der Angeklagte ihnen gegenüber gesagt haben soll, "Ich habe ihr die Krachen angehalten, weil's depat ist, es war ja eh nur eine Luftdruckpistole. Die liegt im Nachtkastl") nicht für die Annahme eines auf Vergewaltigung gerichteten (Gesamt)Vorsatzes sprechen, hat das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht erörtert. Angesichts der gegebenen Sachlage wären daher die Erkenntnisrichter - ungeachtet der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, die entscheidenden Tatsachen nur in gedrängter Form anzuführen - in der Tat verpflichtet gewesen, die subjektiven Tatbestandselemente hinsichtlich der Geschehensdarstellungen zum Punkt c und d näher zu erörtern sowie nachvollziebare und zureichende Gründe dafür anzugeben, warum sie trotz einzelner dagegensprechender Beweisergebnisse den Vorsatz des Angeklagten auf Vergewaltigung der Sandra T***** auch zu den Tathandlungen c und d ableiten konnten.

Aus den dargelegten Gründen war sonach - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, ohne daß es eines gesonderten Eingehens auch auf das Beschwerdevorbringen in der (ohnehin nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführten) Rechtsrüge bedurfte und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung anzuordnen

Wenn auch die Rechtsmittelschrift nach ihrem Inhalt den Schuldspruch zum Urteilssatz Punkt a und b nicht bekämpft, so war doch das Urteil im gesamten Schuldspruch deshalb aufzuheben, um dem Erstgericht eine völlig freie Beurteilung des einheitlichen Tatgeschehens zu ermöglichen (Mayerhofer StPO4 § 289 E 8a f).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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