Texte intégral
OGH 10ObS262/98x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Scharinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz W*****, Bankangestellter, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.April 1998, GZ 7 Rs 39/98d-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.Oktober 1997, GZ 35 Cgs 268/97s-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 11.5.1947 geborene und am Stichtag 1.7.1996 daher 49 Jahre alte Kläger, der seit Jänner 1983 nicht mehr berufstätig war, auch unter dem Gesichtspunkt eines unzumutbaren sozialen Abstiegs die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (außer den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen etwa noch SSV-NF 3/108 und 9/48). Die unter den Verhältnissen am Stichtag maßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers machen die von den Vorinstanzen erwogenen Verweisungen nicht unzumutbar.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.