OGH 13Os93/98-8 (13Os94/98)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut H***** wegen des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. April 1998, GZ 6 b Vr 1964/98-22, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Helmut H***** wurde des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG, § 15 StGB schuldig erkannt, weil er den bestehenden Vorschriften zuwider 268,8 Gramm Kokain (73 Gramm Reinsubstanz) aus Belgien nach Deutschland ausführte und von dort nach Österreich einzuführen suchte.
Die von ihm dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unzureichende Begründung entscheidungswesentlicher Urteilstatsachen und beruft sich (neuerlich) auf die vom Erstgericht abgelehnte Verantwortung des Angeklagten, das unter seinem Sitz in einem Eisenbahnabteil aufgegriffene Suchtgift müsse dort von anderen Personen deponiert worden sein, die sich nur kurz im Abteil befunden hätten. Diese Verantwortung haben die Tatrichter beweiswürdigend (§ 258 Abs 2 StPO) abgelehnt, weil die erwähnten Personen nach der als glaubwürdig erkannten Zeugenaussage des Liegewagenschaffners (S 157 ff) erst in das Abteil, in dem das Suchtgift später vorgefunden wurde, gekommen waren, als sich der Angeklagte schon dort befand, und sich der Schaffner gleich nach ihrem Einsteigen in das Abteil begeben hatte (sowie dort geblieben war, bis sie es wieder verließen, S 161). Der daraus (ersichtlich) gezogene Schluß mangelnder Gelegenheit dieser Personen zur Deponierung des Suchtgiftes ohne Wissen des Angeklagten widerspricht in keiner Weise den Denkgesetzen. Darüber hinaus konnte sich das Erstgericht noch auf die Aussagen der Beamten der Grenzpolizei (S 137 ff) stützen, die auf Grund der Behauptung des Angeklagten, er habe das Kokain nicht im Abteil deponiert, den Zug von der österreichischen Grenze bis zum Endbahnhof (in Wien) observierten, jedoch keine Beobachtungen darüber machten, daß andere Personen versucht hätten, das Suchtgift aus seinem Versteck zu holen.
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde über die Rolle und das Verhalten jener Personen, die vom Liegewagen- schaffner aus dem Abteil gewiesen worden waren (weil sie nur über Sitzplatzkarten verfügten), angestellten Über- legungen stellen lediglich eine spekulative Denkvariante dar, die außer in der (vom Erstgericht abgelehnten) Verantwortung des Angeklagten keine aktenmäßige Stütze findet.
Ob das Abteil bereits beim Einsteigen dieser Personen als Liegewagenabteil erkennbar war, ist entschei- dungsirrelevant (siehe EvBl 1972/17). Ebensowenig ist die Urteilsannahme denkgesetzwidrig, daß jemand, der schon wiederholt wegen Suchtgiftdelikten verurteilt werden mußte, solche strafbare Handlungen wieder begehen kann. Im Kontext der vom Schöffengericht für seine Feststellungen herangezogenen Gründe vermag dies ein weiteres Belastungsindiz darzustellen (das allerdings für sich allein nicht tragfähig wäre).
Daß elektronische Wiegevorrichtungen, die geeignet sind, Suchtgift zu portionieren (S 19 und 59), bereits in einem früheren Strafverfahren sichergestellt gewesen waren, schließt keineswegs aus, daß sie nach der Rückgabe an den Angeklagten wieder verwendet werden. Weshalb dieser Umstand gegen die Urteilsannahme sprechen sollte, der Angeklagte sei (nunmehr wieder) in strafrechtlich verpönter Weise mit Suchtgift umgegangen, bleibt daher unerfindlich.
Von dem auf dem Suchtgiftpaket vorgefundenen mehreren Fingerabdruckspuren war nur eine, die nicht dem Angeklagten zugeordnet werden konnte, verwertbar. Nach der kriminaltechnischen Untersuchung entstand diese bei der Verpackung des Kokains (S 103 f). Auch dies steht den vom Erstgericht gezogenen (der Logik entsprechenden) Schlüssen über die Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen.
Insgesamt erweist sich die Mängelrüge somit im Kern als im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Versuch, die Beweiswerterwägungen der Tatrichter zu bekämpfen, und vermag damit formale Begründungsmängel nicht aufzuzeigen.
Der Argumente der Mängelrüge lediglich wieder- holenden Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt die Erwiderung, daß damit auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen entscheidende erstrichterliche Schuldfeststellungen geweckt werden können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offen- bar unbegründet bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), sodaß die Entscheidung über die damit verbundene Berufung und Beschwerde in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes fällt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).