OGH 11Os92/98

11Os92/98Tribunal supérieur25 août 1998

Texte intégral

OGH 11Os92/98

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Roland Johann J***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 17 U 494/94 des Bezirksgerichtes Klagenfurt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27. März 1998, GZ 17 U 494/94-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27.März 1998, GZ 17 U 494/94-10, auf Feststellung der endgültigen Strafnachsicht verletzt das Gesetz in der Bestimmung des ersten Satzes des § 43 Abs 2 StPO sowie in dem in § 498 StPO und im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Dieser Beschluß wird (ersatzlos) aufgehoben.

Begründung

Gründe:

Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5.Dezember 1994, GZ 17 U 494/94-7, wurde Roland Johann J***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit dem - am 19.Juni 1995 in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14.Juni 1995, GZ 17 U 164/95-6, wurde Roland Johann J***** wegen des (am 28.März 1995, also innerhalb der Probezeit, begangenen) Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer (unbedingten) Geldstrafe verurteilt. Unter einem faßte das Bezirksgericht Klagenfurt in diesem Verfahren gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß auf Widerruf der im Verfahren zum AZ 17 U 494/94 gewährten bedingten Strafnachsicht (S 101) und verfügte die Übermittlung einer Kopie seines Urteils (samt dem Widerrufsbeschluß) zum do Akt AZ 17 U 494/94 (S 103 vso).

Ungeachtet dieser (nicht einjournalisierten) Verständigung übermittelte das Bezirksgericht Klagenfurt im Verfahren zum AZ 17 U 494/94 den Akt am 18.März 1998 der Anklagebehörde mit dem (unrichtigen) Hinweis, daß die Probezeit am 9.Jänner 1998 abgelaufen sei, zur Stellungnahme (S 51).

Obgleich der Bezirksanwalt statt einer Stellungnahme auf die (gleichfalls nicht einjournalisierte) Strafregisterauskunft vom 23. März 1998 hinwies, in welcher er ersichtlich sowohl die Erstverurteilung als auch den (in Rechtskraft erwachsenen) Widerruf der bedingten Nachsicht der Geldstrafe durch Unterstreichung hervorgehoben hatte, faßte das Bezirksgericht Klagenfurt den (vom Bezirksanwalt nicht bekämpften) Beschluß vom 27.März 1998, GZ 17 U 494/94-10, auf endgültige Strafnachsicht (§§ 43 Abs 2, 497 Abs 1 StPO).

Dieser Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Begriffliche Voraussetzung für die endgültige Strafnachsichtserklärung ist das Unterbleiben des Widerrufs (§ 43 Abs 2 StGB). Diese essentielle Bedingung war vorliegend nicht erfüllt, weil das Bezirksgericht Klagenfurt bereits zuvor gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf rechtskräftig beschlossen hatte.

Der Bezirksrichter hat daher im Verfahren AZ 17 U 494/94 durch seine Beschlußfassung vom 27.März 1998 eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen (EvBl 1989/64 = JBl 1989/400; 15 Os 76/91, 12 Os 87/92, 11 Os 84/94, 11 Os 37/97, 15 Os 56/97 uva).

Demzufolge konnte der zitierte Beschluß weder den zuvor rechtskräftig beschlossenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht beseitigen, noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen; die konstitutive Wirkung des Widerrufsbeschlusses blieb vielmehr unberührt.

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 27.März 1998 war daher ersatzlos aufzuheben und im übrigen wie im Spruch zu erkennen.

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