OGH 14Os75/98-8 (14Os76/98)

14Os75/98-8 (14Os76/98)Tribunal supérieur8 sept. 1998

Texte intégral

OGH 14Os75/98-8 (14Os76/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst G***** und Alfred W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 23. Oktober 1997, GZ 13 Vr 1.140/96-45, sowie über die Beschwerde gemäß §§ 494a Abs 4, 498 Abs 3 StPO des Angeklagten Alfred W***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden sowie die Berufung des Angeklagten Ernst G***** "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe sowie über die Beschwerde des Angeklagten Alfred W***** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Ernst G***** und Alfred W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 27. April 1995 in St. Margarethen bei Knittelfeld im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Gesellschafter, Alfred W***** auch als Geschäftsführer der L***** GmbH, beide ferner als Bürgen, mit dem Vorsatz, die genannte Gesellschaft durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Kreditsachbearbeiter der R***** reg. GenmbH Karl D***** durch die Vorgabe, rückzahlungsfähige und -willige Kreditnehmer und Bürgen zu sein, wobei sie gleichzeitig "zur vermeintlichen Besicherung" 91 Goldbarren-Falsifikate und ein (später zur teilweisen Kreditabdeckung realisiertes) Sparbuch mit einem Einlagestand von 700.000 S verpfändeten, welcher Betrag von einem Geschäftskonto bei der S***** Sparkasse stammte und nur kurzfristig (für 14 Tage) zur Verfügung stand (und vom Kreditkonto rücküberwiesen wurde), sowie die Ankündigung der Verpfändung eines weiteren Sparbuches mit einem Einlagestand von einer Million Schilling, obwohl keine Aussicht auf Erlangung eines solchen Geldbetrages bestand, somit durch Täuschung über Tatsachen dazu veranlaßt, der L***** GmbH einen Abstattungskredit von 1,2 Mio S sowie einen Betriebsmittelkredit von 1,5 Mio S einzuräumen, somit zu Handlungen verleitet, durch die die R***** in einem 500.000 S übersteigenden Ausmaß an ihrem Vermögen geschädigt wurde.

Den gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten Ernst G***** aus Z 5 und 9 lit a (der Sache nach auch Z 4), vom Angeklagten Alfred W***** aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten G***** zuwider hat das Schöffengericht mit der Feststellung, wonach jeder Angeklagte die eigene Mittellosigkeit sowie jene des Partners kannte und dessen ungeachtet erklärte, zur Sicherstellung der Kredite durch Sparbücher und Goldbarren in der Lage zu sein (US 7), auch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß es ihr Wissen um die Unechtheit der "Goldbarren" annahm, was im konstatierten Naheverhältnis der angeklagten Stiefbrüder und in der Tatsache, daß der Erstangeklagte aus einer früheren Bürgschaft für den Zweitangeklagten bereits in Anspruch genommen worden war - auch der Beschwerde des Angeklagten W***** zuwider - ebenso eine zureichende Stütze findet, wie der daraus logisch und empirisch einwandfrei ableitbare Schädigungsvorsatz.

Entgegen dem Einwand des Ernst G***** - in dessen Wohnung ein unechter Goldbarren sichergestellt wurde - war das Schöffengericht nicht verhalten, die nicht entscheidende Herkunft der Barren näher zu untersuchen.

Auch der (unmittelbare) Ausführungsbeitrag dieses Angeklagten zu beiden Kreditaufnahmen ist in der - auch von ihm gegebenen - Zusage, Sparbücher und Goldbarren als Sicherheit zu übergeben (US 7), deutlich bezeichnet und mit dem Hinweis auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen D***** zureichend begründet (US 11).

Indem die Beschwerde das Wissen der Täter um die Unechtheit der "Goldbarren" bei Behauptung eines inneren Widerspruchs zwischen der "Besicherung" der Kredite und dem Schädigungsvorsatz übergeht, ist sie nicht prozeßförmig ausgeführt.

Der weitere Einwand (der Sache nach Z 4), das Schöffengericht hätte dem Antrag, auch den von der kriminaltechnischen Zentralstelle nicht untersuchten Teil der Barren auf Echtheit zu prüfen (S 499), folgen müssen, geht gleichfalls fehl. Denn bei Antragstellung wurde nicht dargetan, weshalb diese Beweisaufnahme - ungeachtet der Tatsache, daß sich die Unechtheit (auch) dieser Barren bereits bei einer von der Geschädigten initiierten Prüfung ergeben hatte (S 45) und die in Rede stehenden Stücke die selbe Seriennummer "087927" aufweisen (S 5, 23a f bzw 49), woraus das Erstgericht mängelfrei (Z 5) ihre Unechtheit erschließen konnte - zu einem für die Angeklagten günstigeren Resultat führen sollte.

Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5a) des Angeklagten W***** hegt der Oberste Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit seiner Kenntnis der Unechtheit der "Goldbarren".

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Erstangeklagten urteilsfremd sein diesbezügliches Wissen negiert, verfehlt sie die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für die Behauptung eines seinen Ausführungsbeitrag zur Herauslockung des Abstattungskredites betreffenden Feststellungsmangels, weil der Beschwerdeführer die entscheidende Urteilsannahme übergeht, wonach er Täuschungshandlungen "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" mit Alfred W***** setzte (US 2, 7-9).

Da auch der Zweitangeklagte bei Relevierung eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite bloß den ohnedies mängelfrei konstatierten Bereicherungsvorsatz bestreitet, waren die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten sowie die gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehene "Berufung wegen Schuld" des Erstangeklagten bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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