OGH 6Ob217/98z

6Ob217/98zTribunal supérieur10 sept. 1998

Texte intégral

OGH 6Ob217/98z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei KR Alois R*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Helmut E*****, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung (hier wegen einstweiliger Verfügung) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. Juni 1998, GZ 1 R 102/98x-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die inkriminierte, eine subjektive Wertung des Beklagten darstellende Äußerung gefallen ist, werden zunächst vom Kläger in seiner Sachverhaltsdarstellung und gegenüber den Medien wiederholt erhobene schwerwiegende Vorwürfe strafbarer Handlungen, wie schwere Untreue und absichtliche Falschbuchungen des Beklagten und anderer Mitarbeiter der von ihm geleiteten Bank wiedergegeben, es wird sogar die Behauptung des Anwaltes des Klägers zitiert, "das Kripodossier lasse keinen Zweifel offen". Erst im Anschluß daran wird die Stellungnahme des Beklagten zu diesen schweren Vorwürfen, mit denen der Kläger selbst in die Öffentlichkeit gegangen ist, wiedergegeben. Diese wird noch näher dadurch erläutert, daß "der Kläger die wirtschaftlichen Fakten nicht zur Kenntnis nehmen könne und ihm vorliegende Unterlagen, die seine Behauptungen widerlegen könnten, verschweige". Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf verwiesen, daß der Beklagte mit seiner Äußerung maßvolle wertende Kritik auf schwere Anschuldigungen des Klägers geübt hat, zu der er, da die Anschuldigungen noch keineswegs erwiesen sind, zur Abwehr schwerer Schäden seines eigenen wirtschaftlichen Rufes im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung berechtigt war.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.