OGH 11Os74/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas T***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. März 1998, GZ 36 Vr 138/95-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas T***** von der Anklage des (mehrfach begangenen: Punkt 1-4 der mit dem Urteilstenor identen Anklageschrift) Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Nach dem für das Nichtigkeitsverfahren allein relevanten Urteilsfaktum 1) wurde ihm zur Last gelegt, in Schwaz als Gerichtsvollzieher, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, andere an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, indem er zwischen 15. und 25. Mai 1994 die Parteien im Exekutionsverfahren AZ E 4308/93 des Bezirksgerichtes Schwaz in ihrem Recht, bei der öffentlichen Versteigerung von beweglichen Sachen durch Teilnahme von möglichst vielen Bietinteressenten hohe Meistbote zu erzielen, sowie allfällige Bieter in ihrem Recht, an der öffentlichen Versteigerung von beweglichen Sachen teilzunehmen und dabei bewegliche Sachen zu erwerben, dadurch schädigte, daß er es unterließ, das Versteigerungsedikt vom 15. Mai 1994 an die Stadtgemeinde Schwaz abzufertigen und an der Amtstafel des Gerichtes anzuschlagen und dadurch, daß er die Gegenstände laut Postzahlen 1, 2, 3 und 14 des Pfändungsprotokolles an Alfred B***** ohne Durchführung einer öffentlichen Versteigerung als "Ersatz" für zwei von diesem in der öffentlichen Versteigerung vorerst erworbene, dann wieder zurückgegebene Kästen (Postzahl 4 des Pfändungsprotokolles) übergab.
Gegen diesen Freispruch richtet sich die ausschließlich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit welcher (nur mehr) eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt nach § 311 StGB angestrebt wird.
Den wesentlichen Urteilsannahmen zufolge wurden während der am 25. Mai 1994 vom Angeklagten zum AZ E 4308/93 des Bezirksgerichtes Schwaz durchgeführten Versteigerung die unter den Postzahlen 1, 2, 3, 4, 8, 14-17 und 20-22 beschriebenen Pfandgegenstände an Alfred B***** zugeschlagen, darunter auch zwei zu PZ 4 gepfändete Kästen um ein Meistbot von 1.000 S. Nach Schluß der Versteigerung teilte Anna F*****, welche an der Versteigerung nicht teilgenommen hatte, dem Angeklagten mit, daß sie mit dem Verpflichteten hinsichtlich dieser beiden Kästen bereits einen Kaufpreis von 15.000 S vereinbart und hierauf eine Anzahlung von 1.000 S geleistet habe. Sie sei bereit, die restlichen 14.000 S zu bezahlen.
Der Angeklagte kontaktierte daraufhin Alfred B*****, der damit einverstanden war, gegen Ausfolgung des von ihm bezahlten Betrages von 1.000 S die Kästen wieder zurückzugeben, und verkaufte sodann die beiden Kästen an Anna F***** um insgesamt 14.000 S. Im schriftlich ausgefertigten Versteigerungsprotokoll führte er zu Postzahl 4 - objektiv unrichtig - an, die beiden Kästen seien um ein Meistbot von 14.000 S zuerst von Alfred B*****, nachher von F***** gekauft worden (US 6, 7).
Die vom 26. Mai 1994 datierte Bestätigung der Bezahlung des Betrages von 14.000 S durch F***** wurde vom Angeklagten zum Exekutionsakt genommen (US 7; ON 8). Darüberhinaus verfaßte er auf Anraten des Exekutionsrechtspflegers am 27. Mai 1994 einen detaillierten Bericht über die Versteigerung, der sich inhaltlich mit den dazu getroffenen Urteilsfeststellungen deckt (US 8).
Daß Thomas T***** - wovon die Anklage ausgeht - die Pfandgegenstände laut Postzahl 1, 2, 3 und 14 des Pfändungsprotokolles nicht öffentlich versteigerte, sondern ohne eine solche Versteigerung an B***** als Ersatz für die beiden zu PZ 4 gepfändeten Kästen an B***** "im Tauschweg" übergeben habe, wurde von den Tatrichtern ebenso ausdrücklich verneint wie das Vorliegen eines wissentlichen Befugnismißbrauches oder eines (bedingten) Schädigungsvorsatzes (US 8, 9).
Das Schöffengericht gelangte aber auch zur Überzeugung, daß der Angeklagte weder ernstlich bedacht noch sich damit abgefunden hat, daß er durch die objektiv unrichtigen Angaben zu PZ 4 im Versteigerungsprotokoll eine falsche Beurkundung vorgenommen hat (US 8).
Die Beschwerde, welche die letztere Urteilsannahme als unzureichend begründet (Z 5) bekämpft, geht schon deshalb fehl, weil der diesbezüglich aktualisierte Vorwurf der falschen Beurkundung im Amt von der Anklage gar nicht erfaßt ist.
Gegenstand der Anklage war nämlich im hier interessierenden Zusammenhang der Vorwurf, die zu PZ 1, 2, 3 und 14 des Pfändungsprotokolles beschriebenen Gegenstände ohne Durchführung einer öffentlichen Versteigerung an Alfred B***** übergeben zu haben, nicht aber die unrichtige Protokollierung des - tatsächlich außerhalb der Versteigerung erfolgten - Verkaufs der zu PZ 4 genannten Pfandgegenstände an Anna F*****. Dieser letztgenannte Vorgang, dessen strafrechtliche Beurteilung die Beschwerdeführerin als Falschbeurkundung im Amt nach § 311 StGB anstrebt, ist mit der unter Anklage gestellten Tat nicht ident.
Nur dann aber, wenn der im Beweisverfahren festgestellte Sachverhalt sich von dem der Anklage unterstellten nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet, sich demnach die nach den Beweisergebnissen zu konstatierenden, in der Anklageschrift nicht ausdrücklich hervorgehobenen Tatsachen lediglich als Modalitäten ein und desselben historischen Sachverhaltes darstellen, ist das Gericht berechtigt (und verpflichtet), den geänderten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, ohne damit die Anklage zu überschreiten (Mayerhofer StPO4 § 262 E 24, 26 ff). Bringen die Beweisergebnisse dagegen ein Tatgeschehen an den Tag, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, daß es keineswegs als inkriminiert erkannt werden kann, wäre eine Verurteilung von einer Modifizierung oder Ausdehnung der Anklage abhängig (Mayerhofer aaO § 281 Z 8 E 10 mit Judikaturnachweis).
Die sicherste Probe, ob bei abweichenden Verfahrensergebnissen dennoch Identität mit dem Anklagefaktum gegeben ist, besteht darin, daß beide Sachverhalte ohne Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht Gegenstand zweier nebeneinander parallel laufenden Anklagen oder Schuldurteile sein können (Mayerhofer aaO § 262 E 76).
Vorliegend schließt nun eine Verurteilung wegen der in der Anklage geschilderten Tathandlung, wie leicht einzusehen ist, eine Verurteilung auch wegen Falschbeurkundung durch unrichtige Protokollierung des Verkaufs der zu PZ 4 angeführten Fahrnisse nicht aus.
Dies übersieht die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, sie habe (nur) im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel des § 311 StGB die Anklageerhebung in bezug auf die Falschbeurkundung unterlassen, weil sie damit rechtsirrig zwei miteinander nicht idente Sachverhalte zu einer Handlungseinheit verknüpft. Nur dann, wenn die unrichtige Protokollierung als Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB angeklagt worden wäre, wäre die gleichzeitige Inkriminierung dieser Tat als Falschbeurkundung zu unterlassen gewesen und hätte andererseits eine Verurteilung nach § 311 StGB bei Verneinung der Tatbildverwirklichung des Amtsmißbrauches ermöglicht. Weil aber die in Rede stehende Tat nicht Anklagegegenstand war und deren bloße Erwähnung in der Begründung der Anklage die für eine Verurteilung nach § 311 StGB erforderliche Anklage nicht ersetzt, aber auch der im Schlußvortrag der Staatsanwaltschaft gestellte Eventualantrag auf Bestrafung nach § 311 StGB (S 251/II) seinem Wortlaut nach nur auf eine andere Subsumtion des Anklagesachverhaltes abzielt, nicht aber als Ausdehnung der Anklage verstanden werden kann, hätte eine Verurteilung wegen falscher Beurkundung und Beglaubigung im Amt rite auch gar nicht erfolgen können. Damit ist der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde die Grundlage entzogen.
Davon abgesehen hat das Schöffengericht der Beschwerdeansicht entgegen den Umstand, daß Dr. S***** über Vorgänge in und nach der Versteigerung Beschwerde geführt hatte, keineswegs unbeachtet gelassen, sondern in seine beweiswürdigenden Überlegungen mit einbezogen (US 14). Darüberhinaus war nicht die objektiv unrichtige Beurkundung der Versteigerung der zu Postzahl 4 gepfändeten Gegenstände, sondern die Unterlassung der Ankündigung der Versteigerung durch ein Edikt der von Dr. S***** genannte Beschwerdegrund (S 25/II, 72/I).
Nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist es nicht notwendig, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt haben. Ebensowenig muß er sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im einzelnen auseinandersetzen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 7, 8, 5).
Unter diesem Aspekt aber kann daraus, daß das Schöffengericht die Gründe für die unterschiedliche Datierung der von ihm berücksichtigten Urkunden, nämlich der Zahlungsbestätigung vom 26. Mai 1994 und des Berichtes vom 27. Mai 1994, nicht dargelegt hat, kein Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes abgeleitet werden. Gleiches gilt für die von der Beschwerde vermißte Erörterung der Verantwortung des Angeklagten, er sei sich der Unrichtigkeit seines Vorgehens bewußt gewesen (US 20/II). In Wahrheit versucht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen lediglich, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.