OGH 3Ob263/99v

3Ob263/99vTribunal supérieur20 oct. 1999

Texte intégral

OGH 3Ob263/99v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei U*****, vertreten durch Dr. Amhof Dr. Damian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Wiederherstellung, über die Revisionsrekurse der verpflichteten Partei und des Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. August 1999, GZ 46 R 978/99k-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 26. April 1999, GZ 13 E 958/99s-9, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Revisionsrekurs des Dritten, der durch den den Exekutionstitel bildenden Endbeschluß mit der verpflichteten Partei zur ungeteilten Hand zur Wiederherstellung des früheren Zustandes einer Liegenschaft verurteilt wurde, ist mangels Rechtsmittellegitimation unzulässig. Obwohl sich (auch) der abgeänderte Teil der Exekutionsbewilligung nicht gegen ihn richtet, versucht er mit keinem Wort zu begründen, weshalb ihm ein Rechtsmittelrecht zustehen sollte. Dies wäre ja nach der Rechtsprechung nur der Fall, wenn durch diese Bewilligung in seine Rechte gesetzwidrig eingegriffen würde (EvBl 1973/282; SZ 57/74; RPflSlgE 1989/25; 3 Ob 28/99k). Davon kann aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Rede sein, weil durch die Exekutionsbewilligung seine Rechtstellung nicht berührt wird. Der Revisionsrekurs des Dritten ist somit schon gemäß § 526 Abs 2 ZPO sofort (ohne inhaltliche Prüfung) zu verwerfen.

Die verpflichtete Partei zeigt keine über den Einzelfall hinaus erheblichen Rechtsfragen auf. Im übrigen ist das Rekursgericht von der Begründung der zuletzt angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die es auch ausführlich zitierte, nicht abgewichen. Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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