OGH 11Os73/99

11Os73/99Tribunal supérieur21 oct. 1999

Texte intégral

OGH 11Os73/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl Heinz F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. März 1999, GZ 5c Vr 10394/98-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Karl Heinz F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A I 1 und A II bis 5 des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien in der Zeit vom 22. Februar 1996 bis 27. März 1997 gemeinsam mit Mitangeklagten und gesondert verfolgten Mittätern mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Ersten A***** durch Täuschung über Tatsachen unter Vorlage fingierter Rechnungen

zur Auszahlung eines Schadenersatzbetrages von 7.425 S zu verleiten versucht (A I)

und in fünf weiteren Fällen zur Auszahlung von Schadenersatzbeträgen von insgesamt 27.750 S verleitet (A II 1 bis 5),

wodurch die Erste A***** am Vermögen in einem 25.000 S übersteigenden Ausmaß geschädigt wurde beziehungsweise werden sollte und wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Dabei hat er nach dem für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevanten Faktum A II 1 am 22. Februar 1996 durch die Vorgabe, ihm sei durch Ungeschicklichkeit eine Zigarette auf den Teppich (der Gabriele P*****: US 13) gefallen, wodurch der Teppich beschädigt wurde, und durch Verschweigung seiner die Leistungsfreiheit der Versicherung begründenden Alkoholisierung unter Vorlage einer von ihm mit dem Namen Manuela H***** (seiner Lebensgefährtin und Versicherungsnehmerin: S 71/II) unterfertigten (Haftpflicht-) Schadensanzeige, mithin unter Benützung einer falschen Urkunde, die Versicherungsanstalt zur Auszahlung eines Schadenbetrages von 3.450 S veranlasst.

Nur die Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehungsweise und den Schuldspruch nach A II 1 bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a (der Sache nach auch Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht bei Annahme der gewerbsmäßigen Absicht die aus Vermittlungstätigkeiten lukrierten Provisionseinnahmen des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt (US 10 f, 18). Die weiters vermisste Feststellung, wonach der Angeklagte aus den ihm angelasteten Malversationen "lediglich maximal 10.000 S erlöst" habe - womit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO geltend gemacht wird -, ist für die Annahme der bekämpften Qualifikation zum einen ohne jede Bedeutung, zum anderen steht diesem Einwand der sich aus dem Urteilssachverhalt ergebende Bereicherungsbetrag von zumindest 13.750 S entgegen (US 13, 14, 15, 16).

Mit dem Vorbringen wiederum, der von den Tatrichtern (auch) aus dem modus operandi gezogene Schluss auf die gewerbsmäßige Begehungsweise sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung deshalb unvereinbar, weil "bereits darüber gesprochen wurde, dass dies - nämlich die Verwendung fingierter Rechnungen - auffallen würde", und der Behauptung, die fünfmalige Betrugsdelinquenz lasse auch den Schluss auf Tatbegehung ohne gewerbsmäßige Absicht zu, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern nur versucht, in hier unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Zweifel zu ziehen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Gewerbsmäßigkeit formell aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, der Sache nach abermals aus der Z 10 leg cit anficht, hält er nicht an den Urteilskonstatierungen fest (US 11, 19), denenzufolge er in der Absicht auf Erzielung eines fortlaufenden (zusätzlichen) Einkommens durch wiederkehrende Tatbegehung handelte.

Der nominell auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a gestützte, der Sache nach nur Nichtigkeit nach der letztgenannten Bestimmung relevierende Einwand zum Schuldspruch A II 1 verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes. Denn wie sich aus der Gesamtschau von Spruch und Gründen ergibt, ging der Schöffensenat davon aus, dass die Schadensanzeige vom Beschwerdeführer selbst unter Verschweigung seiner die Leistungsfreiheit der Versicherung begründenden Alkoholisierung in Kenntnis dieses Umstandes (US 13) ausgefüllt und mit dem Namen der Versicherungsnehmerin unterfertigt wurde. Damit hat das Gericht aber die reklamierte Feststellung der falschen Ausfüllung des Versicherungsformulares der Beschwerdeansicht zuwider ausdrücklich getroffen.

Die Behauptung, infolge eines tatsächlich eingetretenen Schadens liege kein Versicherungsbetrug vor, übergeht neuerlich die angeführten Konstatierungen zur Leistungsfreiheit.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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