OGH 15Os128/99 (15Os129/99)

15Os128/99 (15Os129/99)Tribunal supérieur21 oct. 1999

Texte intégral

OGH 15Os128/99 (15Os129/99)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. E. Adamovic, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weiterer Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Akbar A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Samad A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Juni 1999, GZ 6d Vr 7825/98-195, sowie über dessen Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und - auch aus deren Anlass gemäß § 290 Abs 1 StPO - das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in dem die Angeklagten Akbar A***** und Samad A***** treffenden Schuldspruch A/1., demgemäß auch in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung und des Widerrufsbeschlusses, ausgenommen jedoch das Einziehungserkenntnis) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte Samad A***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Akbar A***** und Samad A***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach haben sie - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - (A/1.) zwischen Ende 1996 und Juni 1997 in Wien im bewußten und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in Verkehr gesetzt, indem beide zumindest 4,4 kg Cannabisharz mit einem durchschnittlichen THC-Gehalt von 6 % an Ali Reza C***** verkauften und diesem überdies eine geringe Menge Opium überließen.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samad A*****, während das Urteil von Akbar A***** unangefochten blieb.

Der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu. Da die dort relevierten Gründe gleichermaßen auch Akbar A***** (zu A/1.) zugute kommen, war von Amts wegen so vorzugehen, als wäre dieser Nichtigkeitsgrund auch für ihn geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 StPO, "beneficium cohaesionis").

Zutreffend wird nämlich aufgezeigt, dass die Tatrichter zwar einerseits davon ausgingen, jede Belastung der beiden Angeklagten "aus der Gruppe Behnam M*****" in Hinblick auf festgestellte beidseitige Versuche, die Rivalen im Suchtgifthandel auszuschalten, könne im Zweifel nicht zu einer Verurteilung führen (US 14), andererseits aber den gegenständlichen Schuldspruch ausschließlich auf die Angaben des nicht nur als glaubwürdig (US 9), sondern auch als "einzigen objektiven", (weil) bei den beiden Angeklagten beschäftigten, bezeichneten Zeugen Ali Reza C***** stützten (US 15). Dabei übergingen sie jedoch (unstrittige) Verfahrensergebnisse (S 390, 393/II, 138f/III), denen zufolge C***** nicht nur Kontakte zu M***** unterhielt, sondern mit diesem sogar befreundet gewesen sei, mit Stillschweigen. Es muß dahingestellt bleiben, ob der Zeuge C***** trotz seiner (von ihm nicht in Abrede gestellten) Freundschaft zu M***** die beiden Angeklagten wahrheitsgemäß belastet hat. In der Nichterörterung des aufgezeigten, die Objektivität und Glaubwürdigkeit des Zeugen möglicher Weise in Frage stellenden Umstands liegt ein (vom Beschwerdeführer relevierter) Begründungsmangel, der die Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung unumgänglich macht, weil nicht auszuschließen ist, dass hätte das Tatgericht diese Überlegungen angestellt, es zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

Somit war das Urteil - ohne dass es eines Eingehens auf die weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bedarf (Mayerhofer StPO4 § 285e E 2) - im bezeichneten Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Dieses wird im zweiten Rechtsgang nach Wiederholung des Beweisverfahrens neuerlich zu prüfen und unter Berücksichtigung aller Aspekte einschließlich einer Aussage des Akbar A***** über das Verhältnis des Belastungszeugen "zur Gruppe Behnam M*****" mängelfrei zu begründen haben, ob und aus welchen Gründen es den die beiden Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen C***** Glaubwürdigkeit zuerkennt und somit einen Schuldspruch tragende Feststellungen treffen kann oder nicht.

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