AUSL EGMR Bsw24846/94

Bsw24846/94Autre juridiction28 oct. 1999

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw24846/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1999

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Zielinski und Pradal und Gonzalez u.a. gegen Frankreich, Urteil vom 28.10.1999, Bsw. 24846/94.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 13 EMRK - Rückwirkung von Gesetzen und deren Auswirkung auf anhängige Gerichtsverfahren.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

(einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: FF 47.000,- für materiellen Schaden an die ErstBf. (ein Antrag auf Ersatz von immateriellem Schaden wurde nicht gestellt), FF 80.000,- für materiellen und immateriellen Schaden an dei anderen Bf. FF 30.000,- für Kosten und Auslangen an die ErstBf., FF 4.000,- an die anderen Bf..

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind alle bei Sozialhilfeeinrichtungen im Raum Elsaß/Mosel tätig. 1953 hatten die regionalen Sozialversicherungsbehörden mit den lokalen Gewerkschaften eine Vereinbarung über die Zahlung einer speziellen Erschwerniszulage geschlossen, berechnet anhand einer Bemessungsgrundlage, die dem zwölffachen Wert von einem „Gehaltspunkt" entsprach. In den 60er und 70er Jahren wurden die Gehälter neu eingestuft, was auch auf die Bemessungsgrundlage Auswirkungen hatte. Diese wurde in der Folge von staatlicher Seite herabgesetzt: 1963 auf einen Wert von 6 Punkten und 1974 auf einen Wert von 3,95 Punkten. 1988 beschlossen mehrere Sozialversicherungsbehörden, die ursprüngliche Bemessungsgrundlage mit rückwirkender Geltung für die letzten fünf Jahre wieder einzuführen. Die Beschlüsse wurden jedoch von der regionalen Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt.

Daraufhin wandten sich die Bf. an die Arbeitsgerichte und begehrten die Zahlung der aufgrund der herabgesetzten Bemessungsgrundlage angefallenen Rückstände sowie den Erlaß einer gerichtlichen Anordnung, wonach die Erschwerniszulage wieder anhand der ursprünglichen Methode zu berechnen sei. Die Arbeitsgerichte gaben ihrem Begehren Folge: Die Vereinbarung sei nach wie vor gültig, die Änderungen der Bemessungsgrundlage in den 60er und 70er Jahren seien lediglich von staatlicher Seite und ohne Zustimmung der Gewerkschaft erfolgt und daher für die Bf. nicht bindend.

Etwa zur selben Zeit hatten 136 weitere Angestellte von Sozialhilfeeinrichtungen gleichartige Klagen an die Arbeitsgerichte gerichtet. 1992 hob der Cour de cassation ein in 2. Instanz zugunsten der Kläger ergangenes Urteil des Arbeitsgerichts in Metz auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung and das Gericht 2. Instanz in Besançon zurück. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die einseitig vorgenommenen Änderungen der Bemessungsgrundlage in den 60er bzw. 70er Jahren zu keiner entgegengesetzten Praxis der Vertragsparteien geführt hätten. Es setzte die Erschwerniszulage mit einem Wert von 6,1055% des Mindesteinkommens fest, was exakt dem Betrag entsprach, wie er anhand der ursprünglichen Vereinbarung ermittelt worden war. 1993 wurde im frz. Parlament der Entwurf eines Gesetzes über öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge verhandelt. Die Reg. brachte einen Änderungsantrag vor, demzufolge die Erschwerniszulage – rechtskräftig ergangene Urteile ausgenommen – ab sofort mit einem Wert von 3,95 Punkten, rückwirkend bis zum 1.12.1983, zu ermitteln sei – wie dies ua. auch stets von den Vertretern der Gesundheits- und Sozialbehörden in den anhängigen Verfahren vor den Arbeitsgerichten gefordert worden war. Das Parlament stimmte dem Änderungsvorschlag der Reg. zu, der in der Folge im § 85 des verabschiedeten Gesetzes Eingang fand.

Dagegen brachten Mitglieder des Parlaments einen Antrag beim Verfassungsrat ein: § 85 widerspreche dem Grundsatz der Gewaltenteilung, da er einen Eingriff der Gesetzgebung in anhängige Gerichtsverfahren bewirke, außerdem beziehe sich diese Bestimmung auf Angelegenheiten des Dienstrechts, was in keinem Zusammenhang mit dem oa. Gesetz stehe. Der Verfassungsrat hatte jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 85 keine Bedenken.

Als Folge der neuen Gesetzeslage wurden alle im Widerspruch dazu stehenden, noch nicht rechtskräftigen Urteile der Arbeitsgerichte vom Cour de cassation aufgehoben, darunter auch jene, die zugunsten der Bf. ergangen waren.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, der Eingriff des Staates in ihre Gerichtsverfahren im Wege rückwirkender Gesetzgebung habe den Grundsatz der Waffengleichheit als wesentliches Element des Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt. Ein Teil der Bf. behauptet außerdem eine Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer iSv. Art. 6 (1) EMRK. Alle Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren:

Im vorliegenden Fall hatte die Verabschiedung von § 85 des Gesetzes über öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge den Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten faktisch beendet. Die Anwendung dieser Bestimmung, insb. durch den Cour de cassation, machte eine Fortsetzung des Rechtsstreits gegenstandslos: In § 85 war einfach die Position des Staates in den anhängigen Gerichtsverfahren übernommen worden.

In dieser Hinsicht ist auf die spezielle Rolle des Gerichts 2. Instanz von Besançon zu verweisen, das vom Cour de Cassation mit der Neuverhandlung und Entscheidung des Falles – also mit der Beteiligung des Rechtsstreits – beauftragt worden war. Unter strikter Beachtung aller vom Cour de Cassation gesetzten Vorgaben hatte es festgestellt, dass keine entgegengesetzte Praxis der Vertragsparteien hinsichtlich der Berechnung der Erschwerniszulage entstanden war und die von den staatlichen Vertretern vorgeschlagene Berechnungsmethode abgelehnt. Es setzte eine neue Berechnungsgrundlage fest, die auch die Bf. begünstigte, da die Erschwerniszulage nun mehr als das Zweifache betrug und ein Anspruch auf Rückzahlung der ausständigen Beträge über mehrere Jahre hinweg gewährt wurde.

Es ist nicht ersichtlich, warum zu verschiedenen Ergebnissen kommende Entscheidungen von Gerichten gesetzlicher Intervention zu einem Zeitpunkt bedurft hätten, an dem die anhängigen Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden waren. Das Ziel der Vermeidung eines finanziellen Risikos für den Fall des Obsiegens der Kläger kann den Eingriff des Gesetzgebers, der sich gleichsam an die Stelle der Parteien der ursprünglichen Vereinbarung und der für die Lösung dieser Rechtsstreitigkeiten zuständigen Gerichte setzte, nicht rechtfertigen. Dem weiteren Einwand der Reg., die ggst. Streitigkeiten seien nicht als solche zwischen den Bf. und dem Staat zu qualifizieren, ist entgegenzuhalten, dass der Eingriff im vorliegenden Fall zu einem Zeitpunkt stattfand, als die Gerichtsverfahren, bei denen der Staat Partei war, noch anhängig waren. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig, im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Bacquet). Zur behaupteten Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer:

Das Verfahren der ZweitBf. vor dem Gericht 2. Instanz dauerte insgesamt drei Jahre, acht Monate und acht Tage, davon verstrichen allein fast drei Jahre bis zur Verhandlung. Für diese Verzögerung wurde von Seiten der Reg. keine überzeugende Erklärung abgegeben, dazu kommt, dass das Gericht 2. Instanz im Herbst 1993 mit der zugegebenermaßen komplexen Frage der Berechnung der Erschwerniszulage anhand gleichartiger Fälle bereits vertraut war. Das Urteil erging im Mai 1995, fast eineinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über öffentliche Gesundheit und soziale Fürsorge. Die Verfassungsdauer war daher nicht mehr angemessen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

(einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

FRF 47.000,- für materiellen Schaden an die ErstBf. (ein Antrag auf Ersatz von immateriellem Schaden wurde nicht gestellt), FRF 80.000,-

für materiellen und immateriellen Schaden an die anderen Bf. FRF 30.000,- für Kosten und Auslagen an die ErstBf., FRF 4.000,- an die anderen Bf.

Vom GH zitierte Judikatur:

Stran Greek Refineries Stratis Andreadis/GR, Urteil v. 9.12.1994,

A/301-B, NL 95/1/10; ÖJZ 1995, 432.

Papageorgiou/GR, Urteil v. 22.10.1997.

National Provincial Building Society, Leeds Permanent Building Society Yorkshire Building Society/GB, Urteil v. 23.10.1997.

Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 9.9.1997 bzw. 21.10.1998 Verletzungen von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (einstimmig), keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.10.1999, Bsw. 24846/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1999, 192) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/99_6/Zielinski.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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