OGH 3Ob270/99Y (3Ob271/99w, 3Ob272/99t)

3Ob270/99Y (3Ob271/99w, 3Ob272/99t)Tribunal supérieur28 oct. 1999

Texte intégral

OGH 3Ob270/99Y (3Ob271/99w, 3Ob272/99t)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, gegen die verpflichtete Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen (§ 353 EO), über die Revisionsrekurse der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht 1. vom 28. Mai 1999, GZ 4 R 153/99w-38, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Jänner 1999, GZ 12 E 6089/98m-33, bestätigt wurde, 2. vom 16. August 1999, GZ 4 R 323/99w-74, womit der Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juni 1999, GZ 12 E 6089/98n-43, zurückgewiesen wurde bzw dieser Beschluss bestätigt wurde, 3. vom 16. August 1999, GZ 4 R 322/99y-73, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Juli 1999, GZ 12 E 6089/98m-51, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die betreibende Partei führt auf Grund des Endbeschlusses des Erstgerichtes vom 30. 4. 1998 Exekution gemäß § 353 EO.

1. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 13. 1. 1999 (ON 33) den Antrag des Verpflichteten, das Exekutionsverfahren als nichtig aufzuheben, ab.

Das Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 28. 5. 1999, 4 R 153/99w-38, mit Ausnahme der Kostenentscheidung diesen Beschluss. Da somit konforme Beschlüsse vorliegen, war der Revisionsrekurs des Verpflichteten als gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 78 EO unzulässig zurückzuweisen. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung bereits zutreffend auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

2. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 29. 6. 1999 (ON 43) den Antrag des Verpflichteten, das Exekutionsverfahren nach § 42 Abs 1 Z 1, 2, Abs 2 EO bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die am 19. 4. 1999 vom Verpflichteten beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachte Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den vom Verpflichteten eingebrachten Antrag vom 27. 6. 1999 auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Endbeschlusses vom 30. 4. 1998 aufzuschieben, ab.

Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 16. 8. 1999, 4 R 323/99w-74, den Rekurs des Verpflichteten insoweit zurück, als er sich gegen die Abweisung des Antrags des Verpflichteten, die Exekution bis zur Rechtskraftentscheidung über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage aufzuschieben, richtet. Das Rekursgericht sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, jedes Rechtsmittel sei nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Rechtsschutzinteresses, der Beschwer, zulässig. Fehle diese Voraussetzung, so sei das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Insbesondere fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn der Zeitpunkt, bis zu dem die Aufschiebung beantragt wird, bei Einbringung des Rekurses verstrichen sei. Dieser Fall liege hier vor, weil die der begehrten Aufschiebung zugrundeliegende Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage mit Beschluss vom 30. 6. 1999 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.

Im übrigen, dh soweit das Erstgericht den Antrag auf Aufschiebung der Exekution wegen des Antrags auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des der Exekution zugrundeliegenden Titels abgewiesen hatte, gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten keine Folge.

Die Rechtsmittelzulässigkeit ist hier gesondert zu beurteilen.

Soweit das Rekursgericht den Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen hat und somit keine Überprüfung des Beschlusses erster Instanz in der Sache vorgenommen hat, zeigt der Verpflichtete keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der durch das Schrifttum gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach im Hinblick auf den völligen Ausschluss eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof im Besitzstörungsverfahren nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO auch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage nicht angefochten werden kann (siehe hiezu SZ 22/8; Fasching, Kommentar IV 468).

Soweit konforme Beschlüsse vorliegen, war der Revisionsrekurs des Verpflichteten als gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, § 78 EO unzulässig zurückzuweisen. Auch hierauf hat das Rekursgericht bereits zutreffend hingewiesen.

3. Das Erstgericht entschied mit Beschluss vom 2. 7. 1999 (ON 51) über den Aufschiebungsantrag der Exszindierungsklägerin L*****; es schob die Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Erstgericht eingebrachten Exszindierungsklage oder bis zu einem Ruhen dieses Verfahrens mit der Wirkung auf, dass ab Wirksamwerden der Aufschiebung ein weiteres Wiederauffüllen der Baugrube unzulässig ist. Bis zum Wirksamwerden vorgenommene Maßnahmen bleiben unberührt. Die aufgetragene Sicherheitsleistung von S 1 Mio wurde von der Aufschiebungswerberin erlegt.

Zufolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht diesen Beschluss teilweise dahin ab, dass die Aufschiebung mit der Wirkung bewilligt wurde, dass ab Wirksamwerden der Aufschiebung ein weiteres Wiederauffüllen jenes Teiles der Baugrube, der auf den Grundstücken der Liegenschaft EZ *****, gelegen ist, unzulässig ist; hingegen wurde das Mehrbegehren, die Exekution auch insoweit aufzuschieben, dass ein Auffüllen jenes Teiles der Baugrube, der auf den Grundstücken der Liegenschaft EZ ***** Grieß, gelegen ist, unzulässig sei, abgewiesen.

Das Rekursgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige in jedem Punkt S 260.000,-- der (ordentliche) Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig. Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht zulässig. Die Vorinstanzen haben über einen Aufschiebungsantrag entschieden, der nicht vom Verpflichteten, sondern gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO von einer Exzindierungsklägerin (§ 37 EO) gestellt worden war. Bei dieser Sachlage ist der Verpflichtete nicht zu einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss legitimiert, mit dem der überhaupt nicht von ihm gestellte Aufschiebungsantrag teilweise abgewiesen wurde.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.