OGH 15Os133/99

15Os133/99Tribunal supérieur4 nov. 1999

Texte intégral

OGH 15Os133/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rudolf R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. Mai 1999, GZ 26 Vr 606/98-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R***** (zu I.1. bis 4.) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (zu II.) des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (in 4382 Sarmingstein und 4391 Waldhausen)

I. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen, und zwar

1. in den Jahren 1994/1995 bis zum 11. März 1998 an der am 24. März 1984 geborenen Johanna H*****, indem er in wiederholten Angriffen sowohl über als auch unter der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete sowie versuchte, seinen Finger in ihre Scheide einzuführen,

2. im Jahre 1993/1994 an der am 11. Juli 1982 geborenen Andrea Ha*****, indem er in zwei Angriffen über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete,

3. in den Jahren 1991 bis zum 7. Mai 1995 (Vollendung des 14. Lebensjahrs) an der am 7. Mai 1981 geborenen Katharina R*****, indem er in wiederholten Angriffen über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist,

4. im Jahre 1993 an der am 10. Februar 1981 geborenen Doris F*****, indem er über der Kleidung ihre Brust und ihren Geschlechtsteil betastete;

II. in den Jahren 1994/1995 bis zum 11. März 1995 durch die zu I.1. geschilderten Handlungen (zu ergänzen: unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber) einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, nämlich Johanna H***** (die minderjährige Enkelin seiner Lebensgefährtin), diese zur Unzucht missbraucht.

Dagegen erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) pauschal "undeutliche Feststellungen" auch "zum Delikt des § 207 StGB" behauptet, ist das unsubstantiierte Vorbringen einer sachlichen Erwiderung unzugänglich.

Der Beschwerde zuwider sind aber auch die erstgerichtlichen Konstatierungen zum Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB weder undeutlich noch unvollständig. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller in ihrem Zusammenhang zu berücksichtigenden Urteilsannahmen (US 4 bis 7, 17, 19) ergibt sich daraus mit hinreichender Bestimmtheit und Klarheit der vermisste "Zusammenhang zwischen den [in den Entscheidungsgründen - US 5 und 7 - geschilderten, jeweils an verschiedenen Tagen in Abwesenheit der Kindeseltern] vorgenommenen Unzuchtshandlungen und der Tatsache, daß zu diesem Zeitpunkt die minderjährige Johanna H***** tatsächlich unter der Obsorge" des Beschwerdeführers stand.

Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie sich nicht am gesamten festgestellten Urteilssachverhalt orientiert und nicht auf dessen Basis nachzuweisen trachtet, daß dem Erstgericht ein Feststellungsfehler unterlaufen ist, der die Anwendung des konkreten Strafgesetzes darauf ausschließt. Der Nichtigkeitswerber stellt lediglich eine der beiden gleichrangigen tatkausalen Begehungsmodalitäten, nämlich das Betasten der Brust, in den Mittelpunkt der rechtlichen Überlegungen, übergeht aber prozessordnungswidrig die zur Verwirklichung des Verbrechens nach § 207 Abs 1 StGB allein schon ausreichende Tatsache, dass er auch wiederholt über und unter der Kleidung den Geschlechtsteil der unmündigen Opfer betastete und einmal versuchte, seinen Finger in die Scheide der Johann H***** einzuführen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 285i StPO).

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