OGH 4Ob342/99v

4Ob342/99vTribunal supérieur21 déc. 1999

Texte intégral

OGH 4Ob342/99v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, , vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei H GmbH, *****, vertreten durch Dr. Fritz Karl und Dr. Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert: 500.000 S) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert:

100. 000 S; Gesamtstreitwert: 600.000 S), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. Oktober 1999, GZ 6 R 96/99f-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die in ÖBl 1993, 13 - "Nissan"-Kundendienst zusammengefassten Grundsätze über die Zulässigkeit des Eindringens eines (ehemaligen) Vertragspartners in den - ihm aus der seinerzeitigen Zusammenarbeit mit diesem auf unbedenkliche Weise bekannt gewordenen - Kundenkreis des Mitbewerbers zutreffend dargelegt und auf den vorliegenden Sachverhalt auch in vertretbarer Weise angewendet. Der Oberste Gerichtshof vertritt diese Grundsätze nach wie vor in ständiger Rechtsprechung (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0078508).

Das von der klagenden Partei dem Schreiben der Beklagten (Beilage ./C ["man sei bemüht, möglichen künftigen Schaden von Ihnen abzuwenden"]) unterstellte Verständnis, dadurch würden ihre Kunden zum naheliegenden Gedanken geführt, ihnen könnte bei Fortsetzung der bisherigen Vertragsverbindung mit der klagenden Partei Schaden erwachsen, wäre wohl für den Fall denkbar, dass damit die Kunden des (ehemaligen) Mitbewerbers ohne konkrete Tatsachenbegründung verunsichert werden oder der Mitbewerber damit pauschal herabgesetzt wird. All dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu. Der Brief (Beilage ./C) enthält - nach dem anzuwendendem Auffassungsmaßstab eines durchschnittlich aufmerksamen Lesers - die wahrheitsgemäße Mitteilung, dass die Streitteile ihre Vertragsbeziehung demnächst beenden werden (bzw bereits beendet haben) und der Versicherungsschutz - sowie er bisher bestand - nur mehr über die Beklagte abgewickelt werden kann. Damit wird nicht zugleich ausgesagt, die Klägerin könne keine andere Versicherung für ihre Kunden abschließen. Eine wettbewerbswidrige Alleinstellungswerbung kann auch in der Mitteilung "... Wenn Sie weiterhin den optimalen Schutz für Ihr Gerät haben wollen, so können Sie ab 1. 1. 1998 diesen nur mehr durch die Einzahlung der Prämie bei der (Beklagten) bekommen" ebenfalls nicht gesehen werden, weil damit wahrheitsgemäß der Fortbestand der bisherigen Geräteversicherung (die jeweils nach einem Jahr automatisch enden würde, falls die Prämie nicht rechtzeitig eingezahlt wird) nur durch die Prämieneinzahlung bei der Beklagten bewirkt werden kann. Auch die Warnung vor "möglichen künftigem Schaden" kann nach der dem Schreiben vernünftigerweise entnehmbaren Lesart nicht als Warnung vor der Klägerin, sondern nur als Warnung vor dem sonst automatischen Ablauf des Versicherungsschutzes verstanden werden. Das zweite Schreiben (Beilage ./D) vom 14. 1. 1998 verweist in unproblematischer Weise auf das Erste (Beilage ./C) und empfiehlt den angeschriebenen Personen unter Mitübersendung eines Vorteilsschecks (für einen "Gratis-Gehörtest") die Wahl von Geräten und Leistungen der Beklagten.

Die Vorinstanzen haben in diesen beanstandeten Schreiben ohne Verkennung der Rechtslage keinen Wettbewerbsverstoß der Beklagten erkannt. Die in der außerordentlichen Revision gerügten Feststellungsmängel können auf sich beruhen, weil selbst diese gewünschten Feststellungen zu keinem anderen Ergebnis führen könnten.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.