Texte intégral
OGH 5Ob322/99k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.12.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Republik Österreich, vertreten durch das Finanzamt Mödling, Einbringungsstelle, Pfarrgasse 7, 2340 Mödling, wegen Vormerkung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ ***** (hier wegen Gewährung der Verfahrenshilfe), infolge Revisionsrekurses des Liegenschaftseigentümers Mag. Erik M*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. September 1999, AZ 17 R 195/99v, womit der zu TZ 3852/99 und TZ 11894/98 ergangene Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 30. Juli 1999 bestätigt bzw ein gegen diesen Beschluss erhobenes zweites Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht zwei Rechtsmittel des Liegenschaftseigentümers gegen die Versagung der von ihm beantragten Verfahrenshilfe behandelt, und zwar einen Rekurs zurück-, den anderen abgewiesen. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG unzulässig sei.
Der dagegen vom Liegenschaftseigentümer erhobene Revisionsrekurs (in der Rechtsmittelschrift unrichtig als "außerordentliche Revision" bezeichnet) ist wegen der bereits vom Rekursgericht dargelegten Rechtsmittelbeschränkung zurückzuweisen.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG, der auch im Grundbuchsverfahren Anwendung findet (§ 126 Abs 2 GBG), ist der Revisionsrekurs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Das gilt für materielle wie formale Entscheidungen (RZ 1994, 222/66 ua) und schließt auch jedes außerordentliche Rechtsmittel aus.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.