OGH 13Os158/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dominik C***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz, erster und zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dominik C***** und Maciej S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29. September 1999, GZ 38 Vr 1429/99-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Maciej S***** und aus deren Anlass (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, hinsichtlich beider Angeklagten in der Annahme gewerbsmäßiger Begehung samt rechtlicher Unterstellung des Verbrechens unter "§ 130 zweiter Satz" StGB sowie im Strafausspruch, einschließlich der Vorhaftanrechnung, aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden - jene des Dominik C***** zur Gänze - zurückgewiesen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Dominik C***** und Maciej S***** wurden des Verbrechens des "schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz StGB" schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 17. März 1999 in Salzburg in Gesellschaft zweier weiterer Diebsgenossen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung schweren Einbruchdiebstahls eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Gewahrsamsträgern der Firma "Le Clou" Schmuckstücke im Gesamtwert von 281.002 S durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen von Vitrinen weggenommen.
Beide Angeklagten - Dominik C***** aus Z 5a und 10, Maciej S***** aber aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO - haben dagegen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Dominik C*****:
Entgegen der - insoweit der Sache nach aus Z 5 erhobenen - Tatsachenrüge (Z 5a) wurde die gewerbsmäßiges Handeln in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten keineswegs übergangen (US 6). Mit Kritik an isoliert herausgegriffenen - aus Ein- und Ausreisevermerken abgeleiteten - beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 6) wird eine prozessförmige Darstellung ebenso verfehlt wie mit der Subsumtionsrüge, welche die Tatsachenfeststellungen in Zweifel zieht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Maciej S*****:
Kritik an der Überzeugungskraft einzelner Beweismittel ist aus Z 5 - gleich wie aus Z 5a - nicht statthaft. Welche Beweisergebnisse das Schöffengericht "ohne weitere Erklärung" als unglaubwürdig abgetan habe, aber legt die Beschwerde nicht dar.
Die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit a) unterlässt einen Vergleich mit den getroffenen Feststellungen und orientiert sich damit nicht an den Verfahrensvorschriften, gleich wie die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter und dritter Fall), welche offenbar unrichtig beurteilte, für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen ebensowenig nennt wie in unvertretbarer Weise missachtete Bestimmungen über die Strafbemessung und in Ansehung vorgeblich zu Unrecht angenommener Milderungsgründe nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt ist.
In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Weil aber die Mängelrüge (Z 5) - zur Annahme gewerbsmäßiger Begehung - hinreichend deutlich auf die Verwertung der in der Hauptverhandlung nicht vorgekommenen (S 64, Bd II) Aussage des Daniel M***** im Urteil (US 6 f) hinweist und dieser Umstand auch Dominik C***** zustatten kommt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO), ist Urteilsaufhebung im aufgezeigten Umfang, einschließlich des Strafausspruchs, geboten (§ 285e, Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 118).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.