OGH 12Os152/99 (12Os153/99)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 29. September 1999, GZ 13 Vr 1968/99-11, sowie über seine Beschwerde gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Jürgen H***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit zwischen 11. August 1998 und 6. April 1999 in Graz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Andrea S***** unter der Vorspiegelung, ihr die geborgten Geldbeträge zurückzuzahlen und zu diesem Zweck auch eine ihm gehörende Eigentumswohnung zu verkaufen sowie mit ihr eine Lebensgemeinschaft einzugehen, zur Zuzählung sechzehn näher detaillierter Darlehensbeträge verleitet, die sie an ihrem Vermögen im Betrag von insgesamt 132.000 S schädigte, wobei er die Betrugshandlungen in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (125) Antrags auf Einvernahme des Zeugen Carlos C***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nach dem 4. Jänner 1999 keine weiteren Geldbeträge von Andrea S***** erhalten habe und ihm die von ihr übergebenen geschenkt worden seien, keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Da Carlos C***** bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Gendarmerieposten Eggersdorf ausdrücklich erklärte, dass er über die inkriminierten Darlehenssummen (mit Ausnahme eines von S***** dem Angeklagten zwecks Ankauf eines Computers zugezählten Geldbetrages) nichts wisse und ihm vom Beschwerdeführer lediglich ein - unstrittiger (77) - Beleg über eine Schenkung des Geldes gezeigt worden sei (53 f), hätte es (schon im Antrag und nicht erst nachträglich, wie in der Beschwerde versucht) der Anführung besonderer - hier nicht von selbst einsichtiger - Gründe bedurft, aus welchen die angestrebte Beweisaufnahme zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen hätte führen können. Das demgegenüber solcherart unsubstantiiert gebliebene Begehren lief somit nach Inhalt und Zielrichtung auf die unbeachtliche Reklamation eines bloßen Erkundungsbeweises hinaus.
Im Übrigen wurde die genannte Bestätigung der Geschädigten vom Erstgericht als im Rahmen der Täuschungshandlungen des Angeklagten durch Vorspiegelung künftiger Lebensgemeinschaft herausgelockte Urkunde beurteilt (US 8) und ein Wissen des beantragten Zeugen um die tatsächlichen Vorgänge beim Zustandekommen dieses Schreibens nicht einmal ansatzweise behauptet.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) mussten sich die Tatrichter in Erfüllung ihrer auf eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht nicht gesondert mit der Behauptung des Angeklagten befassen, dieser habe "gehofft, im November von seinen Eltern und Großeltern 400.000 S zu bekommen" (117), weil er die Zuzählung der Darlehensbeträge bis Anfang Jänner 1999 zugestand, die folgenden jedoch bestritt. Vor dem Hintergrund jener Erwägungen, aus denen das Schöffengericht die Verantwortung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse logisch und empirisch einwandfrei als unglaubwürdige Schutzbehauptung erachtete (US 10 f), konnte eine nähere Erörterung der als angebliche Hoffnung relevierten vagen - bis zur Hauptverhandlung nicht realisierten (117) - "Zuwendungsaussicht" unterbleiben.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorbringen in der Mängelrüge unter dem Prätext eines Feststellungsmangels wiederholt, lässt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie die gegenteiligen Urteilsannahmen über die subjektive Tatseite (US 11 f) unter aktenwidriger Ergänzung der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, "berechtigt" auf die Zuzählung von 400.000 S seitens seiner Angehörigen gehofft zu haben, vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (gegen den mit dem angefochtenen Urteil gefassten Widerrufsbeschluss) folgt (§§ 285i, 498 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.