Texte intégral
OGH 4Ob8/00f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Carina Maria S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Thomas Richard S*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. November 1999, GZ 2 R 415/99k-184, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung
Begründung:
Art 21 Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), BGBl 1988/512, sieht die Mitwirkung der zentralen Behörden bei der Durchführung und wirksamen Ausübung des Rechts zum persönlichen Umgang vor. Zweck dieser Bestimmung ist es sicherzustellen, dass das Recht zum persönlichen Umgang in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Mit dem gewährleisteten Schutz auch des Besuchsrechts soll eine mögliche Ursache der Kindesentführungen beseitigt werden (Jorzik, Das neue zivilrechtliche Kindesentführungsrecht 49 f).
Die Aufgaben der zentralen Behörden beschränken sich auf eine Hilfestellung bei der Durchsetzung des Rechts zum persönlichen Umgang, die dem nichtsorgeberechtigten Elternteil geboten wird. Das Übereinkommen erhebt jedoch keineswegs den Anspruch, das Umgangsrecht erschöpfend zu regeln. Den zentralen Behörden wird auch weder die Entscheidungsbefugnis bei der Begründung des Besuchsrechts zugewiesen, noch wird das Besuchsrecht inhaltlich geregelt (s Jorzik aaO 49 f mwN).
Ob und in welchem Umfang ein Besuchsrecht besteht, kann daher nicht nach dem HKÜ beurteilt werden. Das Fehlen einer Rechtsprechung zu der vom Rechtsmittelwerber als erheblich bezeichneten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Besuchsrecht nach Art 21 HKÜ zusteht, vermag die Zulässigkeit des Rechtsmittels demnach nicht zu begründen. Dass die angefochtene Entscheidung dem insoweit maßgebenden österreichischen Recht widerspräche oder dass keine Rechtsprechung bestünde, wird in der Zulassungsbeschwerde nicht einmal behauptet.