OGH 1Ob10/00b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hardo G*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ing. Alfred P*****, vertreten durch Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit (Streitwert S 150.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. November 1999, GZ 4 R 214/99v-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Juni 1999, GZ 23 Cg 61/99s-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 5. 12. 1991 erwarb der Kläger von einem Dritten das Grundstück 1174/3 und wurde ihm das Recht eingeräumt, auf dem dem Verkäufer verbleibenden Grundstück 1174/1 eine Quellfassung für seinen alleinigen Gebrauch zu errichten, zur Versorgung seines Grundstücks daraus Wasser zu beziehen und über das Grundstück 1174/1 die erforderlichen Wasserleitungen zu verlegen. Der Beklagte erwarb vom selben Verkäufer mit Kaufvertrag vom 10. 1. 1992 das Grundstück 1174/2, und ihm wurde das Recht eingeräumt, auf dem Grundstück 1174/1 eine Quelleinfassung für die Wasserversorgung seines Grundstücks zu errichten und das erforderliche Wasser zu sammeln bzw die nötige Wasserleitung zu verlegen.
Bei Abschluss dieses Kaufvertrags war dem Beklagten bekannt, dass das Grundstück 1174/3 an den Kläger verkauft worden war. Im Oktober 1992 begann der Beklagte mit der Errichtung einer Wasserversorgungsanlage auf dem dienenden Grundstück 1174/1. Am 21. 10. 1992 beantragte er die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage und Wasserleitung auf diesem Grundstück. Diese Bewilligung wurde ihm mit Bescheid vom 8. 10. 1996 erteilt.
Erst am 27. 2. 1998 beantragte der Kläger die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück 1174/1; dieser Antrag wurde wegen Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung des Beklagten abgewiesen. 1993 ließen die Streitteile ihre jeweiligen Dienstbarkeiten grundbücherlich eintragen, wobei die Dienstbarkeit des Beklagten im Range vor der des Klägers eingetragen wurde.
Der Kläger begehrte die Feststellung, ihm stehe als Eigentümer des Grundstücks 1174/3 gegenüber dem jeweiligen Eigentümer des dienenden Grundstücks 1174/1 die alleinige Grunddienstbarkeit des "Quellfassungs- und Wasserleitungsrechts" auf dem Grundstück 1174/1 zu, sowie die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit der Quellfassung und Wasserleitung für dessen Grundstück 1174/2 und zur Entfernung, der auf dem Grundstück 1174/1 errichteten Wasserversorgungsanlage; hilfsweise begehrte er die Feststellung, die dem Kläger eingeräumte Grunddienstbarkeit des Quellfassungs- und Wasserleitungsrechts sei der dem Beklagten eingeräumten Dienstbarkeit "vorrangig". Dazu brachte er im Wesentlichen vor, der Beklagte sei bei Abschluss seines Kaufvertrags in Kenntnis des älteren Dienstbarkeitsrechts des Klägers gewesen und habe seine Wasserversorgungsanlage genau an jener Stelle errichtet, an welcher dem Kläger das alleinige Wasserbezugsrecht eingeräumt worden sei. Durch die vom Beklagten errichtete Wasserversorgungsanlage werde der Kläger an der Ausübung seines Rechts gehindert. Der Kläger habe die ihm eingeräumte Dienstbarkeit dadurch ausgeübt, dass er Planungen durchgeführt, um die wasserrechtliche Bewilligung und um eine Baubewilligung angesucht sowie Quellvermessungen durchgeführt habe.
Der Beklagte wendete ein, er habe keine genaue Kenntnis vom Inhalt des zwischen dem Verkäufer und dem Kläger geschlossenen Vertrags gehabt. Für ihn habe auch keine Notwendigkeit bestanden, sich "näher" um die Wasserversorgung des Klägers zu kümmern. Diesem sei das Recht eingeräumt worden, eine Quellfassung für seinen alleinigen Gebrauch zu errichten. Dies bedeute nicht, dass ihm das alleinige Wasserbezugsrecht am Grundstück 1174/1 zustehe.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren des Klägers ab. Im Gegensatz zum Beklagten habe der Kläger seine Dienstbarkeit nicht ausgeübt. Der Beklagte habe die ihm eingeräumte Dienstbarkeit rechtmäßig erworben; sein Besitz sei keinesfalls unredlich. Trotz Kenntnis vom Inhalt der Dienstbarkeitsvereinbarung mit dem Kläger sei der Beklagte nicht unredlich gewesen, weil die dem Kläger eingeräumte Dienstbarkeit die Begründung weiterer Dienstbarkeiten des Wasserbezugs auf dem Grundstück 1174/1 nicht ausschließe. Das Nebeneinanderbestehen zweier Quellfassungen auf dem Grundstück 1174/1 sei - auch in dem vom Kläger gewünschten Bereich - technisch möglich gewesen. Der geltend gemachte Anspruch sei aus dem vom Kläger mit dem Verkäufer des Grundstücks geschlossenen Vertrag nicht abzuleiten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000,-- übersteige; die ordentliche Revision sei zulässig. Dem Beklagten stünde nach dem Rang der grundbücherlichen Eintragungen das ältere Dienstbarkeitsrecht zu. Dass dem Kläger die Servitut der Quellfassung für seinen alleinigen Gebrauch eingeräumt worden sei, mache sein Wasserbezugsrecht noch nicht zu einem ausschließlichen Recht. Zum Beweis der Behauptung, der Beklagte habe von dem dem Kläger vertraglich eingeräumten ausschließlichen Wasserbezugsrecht an einer bestimmten Stelle gewusst, habe der Kläger nur die Parteienvernehmung angeboten, er sei aber ungeachtet ausgewiesener Ladung nicht zur Beweisaufnahme erschienen. Eine dem Beklagten anzulastende Arglist sei gar nicht behauptet worden. Ein Liegenschaftseigentümer könne durchaus mehrere gleichartige oder ungleichartige Dienstbarkeiten an derselben Sache bestellen; diese würden dann nebeneinander gelten. Den Behauptungen des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er auf Grund der dem Beklagten eingeräumten Dienstbarkeit zur Gänze von jedem Wasserbezug vom Grundstück 1174/1 ausgeschlossen wäre. Den Umstand, dass das Erstgericht keinen Beweisbeschluss fasste, hätte der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz rügen müssen.
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Kläger hat lediglich behauptet - und diese Behauptung deckt sich auch mit dem Inhalt des zwischen ihm und dem Verkäufer geschlossenen Kaufvertrags -, ihm sei das Recht eingeräumt worden, auf dem Grundstück 1174/1 eine Quellfassung für seinen alleinigen Gebrauch zu errichten und zur Versorgung seines Grundstücks 1174/3 daraus Wasser zu beziehen. Die Vorinstanzen haben logisch einwandfrei dargelegt, dies bedeute nicht, dass nur der Kläger zum Wasserbezug vom Grundstück 1174/1 berechtigt und jede andere Person hievon ausgeschlossen sei. Damit kommt aber der Frage, ob der Beklagte von dem dem Kläger eingeräumten Wasserbezugsrecht gewusst habe, keine streitentscheidende Bedeutung zu, zumal die beiden Dienstbarkeiten durchaus nebeneinander bestehen konnten; im Übrigen hat der Kläger seine Behauptung über den Wissensstand des Beklagten aber auch gar nicht unter Beweis gestellt.
Soweit der Kläger moniert, die Vorinstanzen hätten ihn auf Unklarheiten, Widersprüche und Unvollständigkeiten in seinem Tatsachenvorbringen hinweisen müssen, ist ihm zu entgegnen, dass der Erstrichter ohnehin mehrfach auf die seiner Meinung nach vorliegende Unschlüssigkeit der Klage und das Fehlen von maßgeblichen Tatsachenbehauptungen hingewiesen hat (S 1 f, 6 und 9 des Protokolls vom 1. 6. 1999). Ein amtswegiges Verfahren vor den Zivilgerichten ist allerdings nicht vorgesehen. Demgemäß waren die Vorinstanzen auch nicht verpflichtet, bestimmte Akten, die nicht als Beweis angeboten wurden, beizuschaffen. Es ist auch nicht erkennbar, worin eine Verletzung der den Vorinstanzen obliegenden Manuduktionspflicht liegen sollte. Die Frage ob zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten an der Brunnenanlage des Beklagten bereits eine wasserrechtliche Bewilligung hiefür vorlag, ist für Art und Umfang der den Streitteilen vom Verkäufer eingeräumten Rechte völlig bedeutungslos. Dass dem Beklagten die im Bereich der hier maßgeblichen Grundstücke herrschende, vom Kläger behauptete Wasserknappheit bekannt gewesen sei, hat der Kläger nie behauptet. Seinem Vorbringen ist vielmehr deutlich zu entnehmen, dass er erst durch im Jahre 1998 erstattete Gutachten von der Wasserknappheit Kenntnis erlangte (S 5 f des Protokolls vom 1. 6. 1999). Der Umstand, dass ein Beweisbeschluss nicht gefasst wurde, ist auch dann rügepflichtig, wenn die Aufnahme mehrerer Beweise "abgelehnt" wurde. Dieser Rügepflicht hat der Kläger auch nach seinen Behauptungen nicht entsprochen. Den Umstand, dass er unentschuldigt zur Parteienvernehmung nicht erschienen ist, hat er selbst zu vertreten; eine Verpflichtung des Gerichts zu einer weiteren Vorladung zur Parteienvernehmung besteht in solchen Fällen nicht.
Die Entscheidung SZ 22/189 bringt nur zum Ausdruck, dass nicht intabulierte Dienstbarkeiten bei der Gewährung eines dinglichen Rechtsschutzes verbücherten Dienstbarkeiten gleichzuhalten sind, sofern deren Bestand dem Erwerber bekannt war. Das bedeutet aber nicht, dass dem Kläger die Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts allein oder vorrangig zustehe.
Arglist hat der Beklagte in erster Instanz nicht behauptet, sodass die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision unbeachtlich sind.
Insgesamt vermag der Kläger keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.
Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat er die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).