OGH 5Ob4/00z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.01.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg Z*****, vertreten durch Dr. Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Heinrich W*****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000 samt Anhang, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Oktober 1999, GZ 17 R 135/99v-15, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. April 1999, GZ 11 Cg 216/98k-8, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens der erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision mit Rücksicht darauf zugelassen, dass hier ein besonders komplexer Sachverhalt zur Beurteilung vorliege und die Lösung von Rechtsfragen erfordere, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten. Aus der Komplexität des Sachverhalts (vgl zur Vorgeschichte 3 Ob 503/93 = SZ 67/123; 3 Ob 2199/96w = SZ 71/94) ergibt sich die Zulässigkeit der ordentlichen Revision noch nicht; vielmehr müssen die zu lösenden Rechtsfragen über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung haben. Welche Rechtsfragen dies wären, wurde vom Berufungsgericht nicht ausgeführt. Die von ihm in seiner rechtlichen Beurteilung wiedergegebenen allgemeinen Rechtssätze zur Anwaltshaftung entsprechen der herrschenden Ansicht.
Auch der Revision kann das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht entnommen werden. Entgegen der darin enthaltenen Behauptung hat sich das Berufungsgericht sehr wohl mit dem Vorwurf befasst, der Beklagte habe seine Pflichten als Rechtsanwalt durch die Mitwirkung an der "Bekräftigung" der seinerzeit wucherischen Vereinbarung verletzt. Wenn das Berufungsgericht insgesamt zum Ergebnis gelangt ist, dem Beklagten sei kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten als seinerzeitiger Rechtsvertreter der Klägerin anzulasten, das eine Haftung rechtfertigen könnte, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten; eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer weiteren Ausformung der allgemeinen Grundsätze der Anwaltshaftung im vorliegenden Einzelfall nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.