OGH 10Ob320/99b

10Ob320/99bTribunal supérieur25 janv. 2000

Texte intégral

OGH 10Ob320/99b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Dr. Willibald Rath und Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei V Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Otto Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 723.711,- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 16. September 1999, GZ 1 R 162/99x-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30. April 1999, GZ 25 Cg 5/99x-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Obwohl die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedarf, sei den Revisionsausführungen in Kürze Folgendes entgegen gehalten:

Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Haftung im Zusammenhang mit einer abstrakten Bankgarantie abgewichen und habe andererseits auch die Frage der schadenersatzrechtlichen Haftung falsch beurteilt.

Beides ist, wie sich bereits aus den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen ergibt, nicht der Fall.

Es ist richtig, dass die klagende Partei, die als Verkäuferin an den Garantieauftraggeber (Dritten, Käufer) Beton geliefert und von diesem den Kaufpreis zu fordern hatte, ausschließlich Interesse an der Erlangung einer Bankgarantie für die Zahlung des Kaufpreises hatte. Im vorliegenden Fall wurden aber keine Umstände festgestellt, aus denen sich ergäbe, dass dies der beklagten Partei (als Garant) bekannt oder auch nur erkennbar war. Die Präambel der vorliegenden Garantieerklärung ("Wir haben davon Kenntnis, dass die Firma R..... mit Ihnen in Geschäftsverbindung steht") deutet ebenfalls nicht auf einen bestimmten Geschäftszweck oder die Interessenlage hin und bietet kein Indiz für die Absicht der Parteien (vgl Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Öst. Bankvertragsrecht Rz 3/30 mwN). Die klagende Partei mag ihrem Kunden (Firma R...) gegenüber erklärt haben, Beton - ohne Barzahlung - nur nach Vorlage einer Bankgarantie zu liefern; es wurde aber weder behauptet noch festgestellt, dass diese Erklärung gegenüber der beklagten Partei erfolgte.

Die "zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung" erklärte Garantie enthält in ihrem Text folgende Absatz: "Diese Garantie gilt nur bei Wegfall der Liefer- und Leistungsfähigkeit der Firma R.... zur Abdeckung der Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der notwendigen Bestellung einer Ersatzfirma entstehen." Die klagende Partei, die offenbar diesen Wortlaut nicht beachtet oder ihm keine Bedeutung zugemessen hatte, akzeptierte die Bankgarantie ohne Einwendung, obwohl die Nutzlosigkeit der Erklärung für ihre Interessen nicht zu leugnen ist. Während also die beklagte Partei lediglich für die Zahlung der Mehrkosten einer Ersatzvornahme bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung garantierte (dieser Garantiefall ist unstrittig nicht eingetreten), akzeptierte die klagende Partei das Schreiben als Garantie für die Zahlung des Kaufpreises; insoweit läge Dissens vor und der Garantievertrag wäre gar nicht zustande gekommen. Auch in diesem Fall bestünde die Klageforderung nicht zu Recht.

Was aber eine Haftung der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei. Es wäre vielmehr an der klagenden Partei gelegen, die Garantieerklärung als abredewidrig zurückzuweisen oder die Lieferung ohne Barzahlung nicht vorzunehmen.

Wie sich zeigt, ist das Berufungsgericht von den in Rechtsprechung und Lehre zur Bankgarantie entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen, wobei es eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit darstellt, wie Erklärungen einer Haftungsübernahme im konkreten Fall nach den Regeln der §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird damit von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt.

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